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Anlage II Kapitel VIII A III - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage II Kapitel VIII A III Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung



Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):

a)
§§ 55, 58 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 59 Abs. 2, §§ 115a, 115c bis e gelten fort.

b)
§ 58 Abs. 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 1990. Über diesen Zeitpunkt hinaus gilt er

aa)
für Mütter bzw. Väter, deren Kind vor dem 1. Januar 1991 geboren wurde, sowie

bb)
für alleinerziehende Arbeitnehmer, deren Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren wurde. § 58 Abs. 1 Buchstabe b geht bei diesen alleinerziehenden Arbeitnehmern dem § 9 Mutterschutzgesetz und dem § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz vor.

c)
§§ 62 bis 66 gelten bis zum 31. Dezember 1991.

d)
§ 70 gilt bis zum 31. Dezember 1991.

e)
§ 186 gilt bis zum 30. Juni 1991.

f)
§§ 260 bis 265a gelten bis zum 31. Dezember 1991.

g)
§§ 267 bis 269a gelten bis zum 31. Dezember 1990.

2.
§ 8 der Verordnung über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33 S. 365) gilt fort.

3.
Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 505) gilt in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet fort; es findet Anwendung

mit folgenden Maßgaben:

a)
§ 2 Abs. 1 Satz 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"Das Kreisgericht ist ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle für Arbeitsrecht zuständig, wenn

1.
sich eine Prozeßpartei in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet und Ansprüche aus einem vor der Verhaftung oder vor der Aufnahme in den Strafvollzug begründeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden;

2.
der Arbeitnehmer aktiven Wehrdienst oder Zivildienst leistet;

3.
der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb arbeitet, weil er ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Betrieb an einem anderen Ort begründet hat."

b)
Für die Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 4 gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), entsprechend.

4.
Verordnung zu Übergangsregelungen bis zur erstmaligen Wahl der Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gilt bis zum 30. Juni 1991.