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Anlage II Kapitel VIII E III - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage II Kapitel VIII E III Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung



Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Folgende Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403):

a)
Folgende Regelungen gelten fort:

aa)
§ 19 Abs. 1 Satz 2, §§ 68, 69, 72 Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 3, §§ 155 bis 161, 186e Satz 1 und 2, § 249b Abs. 4 bis zum 31. Dezember 1990.

bb)
§ 91 Abs. 4 Satz 2, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 163 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 166 Abs. 3 Satz 2.

cc)
§§ 165, 166a bis zum 31. Dezember 1991.

dd)
(nicht mehr anzuwenden)

ee)
Für Zeiten, die vor dem 1. Januar 1991 in den in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zurückgelegt werden, ist anstelle des § 111 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) § 111 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) weiterhin anzuwenden. § 249b Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) gilt entsprechend.

b)
Folgende Regelungen gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben fort:

aa)
§ 40c Abs. 4 mit der Maßgabe, daß die Bundesanstalt für Arbeit durch Anordnung bestimmen kann, daß für Ausbildungsplatzbewerber für die Ausbildungsjahre 1990/91 und 1991/92 Ausbildungsmaßnahmen in überbetrieblichen Einrichtungen ohne die Beschränkung auf Maßnahmen, die im ersten Jahr einer Ausbildung beginnen, gefördert werden können; an die Stelle der in dieser Vorschrift genannten Absätze 1 und 2 treten die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582). Die Bundesanstalt für Arbeit kann bei ungünstiger Lage auf dem Ausbildungsstellenmarkt durch frühestens am 1. September 1992 in Kraft tretende Anordnung bestimmen, daß die Förderung nach Satz 1 auch auf Ausbildungsplatzbewerber für das Ausbildungsjahr 1992/93 erstreckt wird.

bb)
§ 63 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß nach Satz 6 folgende Sätze 7 bis 11 angefügt werden:

"Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) vor, so wird Arbeitnehmern, die Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, anstelle des Unterhaltsgeldes Kurzarbeitergeld gezahlt, das

1.
im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 1 73 v.H.,

2.
im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 2 65 v.H.

des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts beträgt. Die Vorschriften des § 44 Abs. 4 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) gelten entsprechend. Teilnehmer, denen Kurzarbeitergeld nach Satz 7 gezahlt wurde, erhalten nach dem Auslaufen der Regelung des § 63 Abs. 5 bis zur Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld mindestens in Höhe des zuletzt bezogenen Kurzarbeitergeldes. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung die Geltungsdauer des § 63 Abs. 5 bis zum 31. Dezember 1991 verlängern, wenn dies zur Vermeidung von Entlassungen erforderlich und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geboten ist. Diese Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates."

cc)
§ 67 Abs. 2 Nr. 3, soweit dieser den § 63 Abs. 5 in Bezug nimmt, mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Bezugsfrist nach § 67 Abs. 1 für die Fälle des § 63 Abs. 5 bis zum 30. Juni 1991, bei Verlängerung der Geltungsdauer des § 63 Abs. 5 bis zum 31. Dezember 1991 verlängern kann. Diese Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

dd)
§ 70 in Verbindung mit § 118 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch § 118 Satz 2 und 3 entsprechend gilt.

ee)
Bis zum 31. Dezember 1990 gilt § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und § 155a mit der Maßgabe, daß an die Stelle der fünften Woche einer Sperrzeit die vierte Woche einer Sperrzeit tritt.

ff)
Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1992 entstehen, ist § 242 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet weiterhin anzuwenden. An die Stelle des Nettodurchschnittslohnes tritt für Ansprüche, die nach dem 31. Dezember 1990 entstanden sind, das für das Arbeitslosengeld nach § 111 maßgebende Arbeitsentgelt. Die Sätze 1 und 2 gelten für das Eingliederungsgeld, das Unterhaltsgeld, das Übergangsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Altersübergangsgeld sowie für das Kurzarbeitergeld und das Schlechtwettergeld entsprechend. Anspruch auf Sozialzuschlag besteht längstens bis zum 30. Juni 1995.

2.
Verordnung über die Veränderung von Arbeitsrechtsverhältnissen mit ausländischen Bürgern, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen in der DDR beschäftigt und qualifiziert werden; vom 13. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 398) ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) die Vertretung der Belegschaft des Betriebes.

b)
In § 4 Abs. 2 werden die Worte "und, wenn dies nicht möglich ist, eines Überleitungsvertrages" und in § 4 Abs. 3 die Worte "oder ein Überleitungsvertrag" sowie die Worte ", gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik," gestrichen.

c)
§ 6 Abs. 2 Buchstabe d wird in folgender Fassung angewendet:

"d) Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz;".

d)
§ 7 wird gestrichen.

3.
Die Anordnung über die Förderung der Beschäftigung von Bürgern, die in ihrem Sozialverhalten gestört sind, vom 29. Mai 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 364) gilt mit der Maßgabe, daß nur Personen gefördert werden, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in eine Fördermaßnahme eingetreten sind.

4.
Die Verordnung über finanzielle Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung ausländischer Bürger in Unternehmen der DDR vom 18. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 813) gilt mit der Maßgabe, daß Unternehmen Anträge auf Erstattung oder Bereitstellung der Aufwendungen aus dem Bundeshaushalt an das Bundesministerium der Finanzen stellen können. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

5.
Die Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42) gilt für Arbeitnehmer, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, weiter mit der Maßgabe, daß

a)
das Vorruhestandsgeld und die darauf entsprechend den Vorschriften über das Arbeitslosengeld zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag von der Bundesanstalt für Arbeit aus Mitteln des Bundes gezahlt werden,

b)
das Vorruhestandsgeld 65 v.H. des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der letzten drei Monate beträgt,

c)
das für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts maßgebende Arbeitsentgelt durch die für das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt wird,

d)
§§ 112a, 115 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) entsprechend anzuwenden sind,

e)
eine Neufestlegung des Vorruhestandsgeldes nach Buchstabe b solange unterbleibt, bis der nach Buchstabe b festzulegende Betrag das vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts zuletzt gezahlte Vorruhestandsgeld übersteigt.