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Änderung Anlage I Kapitel VIII B III Einigungsvertrag vom 15.12.2010

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Anlage I Kapitel VIII B III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel VIII B III n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 109 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel VIII B III Sachgebiet B - Technischer Arbeitsschutz


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. §§ 24 bis 24d der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist,

mit folgenden Maßgaben:

a) Nicht in § 24 Abs. 3 aufgeführte Anlagen, die nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik Anforderungen im Sinne von § 24 Abs. 1 entsprechen müssen und die vor diesem Zeitpunkt errichtet sind oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, werden nach dem bisherigen Recht in Betrieb genommen und weiter betrieben. Die Pflicht zur Prüfung durch Sachverständige entfällt ab 1. Januar 1993. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Prüfpflicht zulassen; sie kann zusätzliche Maßnahmen verlangen, soweit

aa) die Anlage wesentlich geändert wird,

bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder

cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind.

Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Frist verlängert werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für in § 24 Abs. 3 aufgeführte Anlagen, für die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Anforderungen nicht festgelegt sind.

b) Bis zum Erlaß von Regelungen nach § 24c Abs. 4 durch die zuständigen Landesregierungen sind die nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik amtlich anerkannten Sachverständigen des Amtes für Technische Überwachung Sachverständige im Sinne von § 24c Abs. 1.

c) Bis zur Aufnahme der Aufsichtstätigkeit der zuständigen Landesbehörden ist zuständige Aufsichtsbehörde nach § 24d Satz 1 das Amt für Technische Überwachung.

2. Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),

mit folgenden Maßgaben:

a) Der Weiterbetrieb einer Anlage, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts befugt betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis, Genehmigung, Bauartzulassung, Bauartprüfung oder erstattete Anzeige gilt als Erlaubnis, Genehmigung, Bauartzulassung, Bauartprüfung oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.

b) Für Anlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet waren, oder mit deren Errichtung begonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß diese Anlagen entsprechend den Vorschriften der Verordnung geändert werden, soweit

aa) sie wesentlich geändert werden oder

bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder

cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind.

Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1991 angewendet werden.

3. Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 1988 (BGBl. I S. 1685),

mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.

4. Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1982 (BGBl. I S. 569),

mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.

5. Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),

mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.

6. Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843)

mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.

7. Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591)

mit folgenden Maßgaben:

a) Der Weiterbetrieb einer Anlage, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts befugt betrieben wurde, ist zulässig.

Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis, Genehmigung oder erstattete Anzeige gilt als Erlaubnis oder Genehmigung oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.

b) Der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts gilt als Tag des Inkrafttretens im Sinne von § 15 Abs. 1. Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1991 angewendet werden.

c) Nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet oder in Betrieb genommen sind, sind der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 1991 anzuzeigen.

8. Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 214)

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Zoneneinteilungen des § 2 Abs. 4 gelten mit der Maßgabe, daß der Betreiber bis zum 31. Dezember 1991 die Zonen 10, G und M festzulegen und die notwendigen Explosionsschutzmaßnahmen bis zum 31. Dezember 1992 zu treffen hat. Buchstabe f) bleibt unberührt.

b) Der Weiterbetrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts befugt betrieben wurden, ist zulässig.

c) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen dürfen bis zum 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen werden, wenn sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts gültigen Regeln entsprechen.

d) Nach dem 31. Dezember 1972 ausgestellte Prüfbescheinigungen des Instituts für Bergbausicherheit/Bereich Freiberg, mit denen explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel für die Zonen 0 oder 1 zugelassen wurden, gelten bis zum 31. Dezember 1995 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Baumusterprüfbescheinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 weiter, soweit die Prüfbescheinigung vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgestellt wurde.

e) Ausnahmegenehmigungen nach § 1 der Anordnung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Abweichung von Forderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes (GAB) in staatlichen Standards vom 15. Juni 1982 (GBl. SDr. ST 965 S. 12) bleiben für den Bereich des elektrischen Explosionsschutzes bis zum 31. Dezember 1991 gültig. Buchstabe f) bleibt unberührt.

f) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die in den Buchstaben b) bis d) genannten elektrischen Anlagen oder Betriebsmittel den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend geändert oder außer Betrieb genommen werden, soweit

aa) sie in ihrer Beschaffenheit wesentlich geändert werden oder

bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder

cc) nach der Art ihres Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter zu befürchten sind.

g) Für elektrische Anlagen, die nach Buchstabe b) weiterbetrieben werden dürfen oder deren Inbetriebnahme nach Buchstabe c) zulässig ist, und bei denen nach dem vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik Vorprüfungen, Inbetriebnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durch dazu befugte Personen durchzuführen sind, entfallen diese Prüfungen erst ab 1. Januar 1993.

h) Sachverständiger im Sinne des § 15 Abs. 1 ist auch das Institut für Bergbausicherheit/Bereich Freiberg. Sachverständige im Sinne von § 9 Abs. 1 sind bis zum 31. Dezember 1992 auch Werksangehörige, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts über eine Anerkennung des Amtes für Technische Überwachung der Deutschen Demokratischen Republik verfügen, nach der sie die Instandsetzung und Änderung eines elektrischen Betriebsmittels bescheinigen dürfen. Die zuständige Behörde kann für die Dauer der Übergangszeit nach Satz 2 abweichende Regelungen treffen.


(Text neue Fassung)

1. bis 8. (nicht mehr anzuwenden)

9. §§ 120a bis f, 139b, g, h, i und m der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist,

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) §§ 120a bis f finden bis zur Neugestaltung des Arbeitsschutzrechts durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber auch Anwendung auf

aa) Unternehmen, die nach § 6 Satz 1 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind,

bb) die übrigen freien Berufe,

cc) die Land-
und Forstwirtschaft,

dd) die nichtgewerblichen Vereinigungen und Institutionen.

Auf den öffentlichen Dienst finden diese Vorschriften Anwendung bis zum Erlaß entsprechender Regelungen durch die nach dem Wirksamwerden des Beitritts für den öffentlichen Dienst zuständigen Stellen.

b) Bei der Erfüllung der Pflichten nach § 120a sind, soweit Vorschriften nach § 120e nicht bestehen, die in der Bundesrepublik Deutschland bekanntgemachten Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln zu berücksichtigen. Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers, der Unfallverhütungsvorschriften erlassen hat, gelten diese. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsräume, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Gerätschaften, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet sind oder mit deren Errichtung begonnen ist oder die vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen sind, wenn ihre Anwendung umfangreiche Änderungen notwendig macht. Die zuständige Behörde kann jedoch verlangen, daß Arbeitsräume, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Gerätschaften entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften und Regeln geändert werden, soweit

aa) sie wesentlich geändert werden oder

bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder

cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten zu befürchten sind.




a) und b) (nicht mehr anzuwenden)

c) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden bis zur Aufnahme der Aufsichtstätigkeit durch die zuständigen Landesbehörden die Aufsichtsaufgaben nach § 139b durch diejenigen staatlichen Stellen wahrgenommen, die für die Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht zuständig waren. Entsprechendes gilt für die in anderen arbeitsschutzrechtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Aufsichtsaufgaben der zuständigen Landesbehörden.

10. Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 1983 (BGBl. I S. 1057),

mit folgender Maßgabe:

An die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens in § 56 tritt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 31. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.




11. (nicht mehr anzuwenden)

12. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geändert durch § 70 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfüllt, wenn die betriebsärztlichen Aufgaben durch eine Einrichtung des betrieblichen Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind anzuwenden.

b) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach § 4 als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.

c) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 als nachgewiesen ansehen bei Fachkräften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und eine Ausbildung als Fachingenieur oder Fachökonom für Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur für Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitshygiene nachweisen können. Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.

d) Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Betriebsärzte sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:

aa) 0,25 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,

bb) 0,6 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen eine arbeitsmedizinische Betreuung durchzuführen ist, weil besondere Arbeitserschwernisse vorliegen oder besonderen Berufskrankheiten vorzubeugen ist oder besondere arbeitsbedingte Gefährdungen für die Arbeitnehmer oder Dritte vorliegen,

cc) 1,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen diese arbeitsmedizinischen Untersuchungen in jährlichen oder kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.

Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Umfang der vom Betriebsarzt durchzuführenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen überdurchschnittlich hoch ist oder in Durchsetzung von Rechtsvorschriften zusätzliche Aufgaben im Betrieb zu lösen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:

aa) 0,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,

bb) 1,5 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit mittleren Gefährdungen,

cc) 3,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit hohen Gefährdungen,

dd) 4,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit sehr hohen Gefährdungen.

Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Schwierigkeitsgrad der arbeitssicherheitlichen Aufgabe oder der Umfang der Aufgaben der technischen Arbeitshygiene überdurchschnittlich hoch ist oder zusätzliche Aufgaben, z.B. für die Bereiche des Brand- oder Strahlenschutzes, zu lösen sind.




e) (nicht mehr anzuwenden)

f) Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers und hat dieser Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) erfüllt sind.

g) Für den öffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ist bis zum Erlaß entsprechender Vorschriften durch die für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister der Länder die Richtlinie des Bundesministers des Innern für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978 (GMBl. S. 114 ff.) anzuwenden.

vorherige Änderung

13. Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 607),

mit folgender Maßgabe:

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 45 enthaltenen Fristen für das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet zu verlängern.

14. Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 790),

mit folgenden Maßgaben:

a) Eine nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht erteilte Erlaubnis oder erstattete Anzeige gilt als Erlaubnis oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.

b) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts in den Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezember 1991 nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein, soweit sie in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet verbleiben.

c) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, für die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum Wirksamwerden des Beitritts keine Kennzeichnungspflicht bestand, dürfen in diesem Gebiet noch bis 1. Juni 1991 ohne Kennzeichnung in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.

d) Holzwerkstoffe dürfen abweichend von § 9 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt
und in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Möbel aus diesen Holzwerkstoffen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 1991 hergestellt worden sind.

e) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die polychlorierte Dioxine und Furane enthalten, dürfen abweichend von § 9 Abs. 6 bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden.

f) Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts nach den bisher geltenden Vorschriften eine Prüfung abgelegt haben, die der Prüfung nach § 13 Abs. 2 entspricht, besitzen die erforderliche Sachkenntnis.

g) Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Tätigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 ausübt, hat dieses bis zum 1. Februar 1991 der zuständigen Behörde anzuzeigen und mindestens eine Person zu benennen, die vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts für die entsprechende Tätigkeit verantwortlich war.




13. und 14. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)