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Änderung Anlage I Kapitel V D III Einigungsvertrag vom 29.01.2013

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Anlage I Kapitel V D III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel V D III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel V D III Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft


Folgende Rechtsvorschriften treten mit den nachfolgend genannten Maßgaben in Kraft:

1. Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215),

mit folgenden Maßgaben:

a) (nicht mehr anzuwenden)

b) Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte des Staates im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 4 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die Dritten zur Ausübung übertragen worden sind (alte Rechte), werden nach Maßgabe der Buchstaben c) bis g) aufrechterhalten. Soweit sich daraus nichts anderes ergibt, erlischt das Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht des Staates im Sinne des § 5 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.

c) Untersuchungsrechte erlöschen zwölf Monate nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts. § 14 Abs. 1 ist für die Erteilung einer Erlaubnis und insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle des Inhabers einer Erlaubnis der durch ein Lagerstätteninteressengebiet Begünstigte tritt, das auf der Grundlage der Lagerstättenwirtschaftsanordnung vom 15. März 1971 (GBl. II Nr. 34 S. 279) festgelegt worden ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

d) (1) Gewinnungsrechte an mineralischen Rohstoffen im Sinne des § 3 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik kann der zur Ausübung Berechtigte innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bei der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde zur Bestätigung anmelden.

(2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn

1. das Gewinnungsrecht

1.1. dem Antragsteller am 31. Dezember 1989 zur Ausübung nach § 5 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik wirksam übertragen war oder

1.2. dem Antragsteller nach dem 31. Dezember 1989

- auf Grund der Vierten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der Deutschen Demokratischen Republik - Berechtigung zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe - vom 14. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 189),

- auf Grund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) als Bergwerkseigentum oder

- sonst von der zuständigen Behörde übertragen wurde und

1.3. bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht aufgehoben worden ist und

2. der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1. sowie den Umfang der auf Grund der Vorratsklassifikationsanordnung vom 28. August 1979 (Sonderdruck Nr. 1019 des Gesetzblattes), bei radioaktiven Bodenschätzen auf Grund einer entsprechenden methodischen Festlegung, bestätigten und prognostizierten Vorräte sowie

2.1. in den Fällen der Nummer 1.2. erster und dritter Anstrich das Vorliegen einer Bescheinigung der Staatlichen Vorratskommission über die ordnungsgemäße Übertragung des Gewinnungsrechts,

2.2 in den Fällen der Nummer 1.2. zweiter Anstrich die Eintragung des Bergwerkseigentums in das Bergwerksregister

mit den für die Bestätigung erforderlichen Unterlagen nachweist.

(3) Das Gewinnungsrecht ist im beantragten Umfang, höchstens im Umfang der bestätigten und prognostizierten Vorräte sowie

1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich für eine zur Durchführung der Gewinnung der Vorräte angemessene Frist, die 30 Jahre nicht überschreiten darf,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich unbefristet

in einer Form zu bestätigen, die den sich aus § 8 oder § 151 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 ergebenden Anforderungen entspricht.


(Text neue Fassung)

d) (1) (nicht mehr anzuwenden)

(2) (nicht mehr anzuwenden)

(3) (nicht mehr anzuwenden)

(4) Ein bestätigtes Gewinnungsrecht gilt für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die es bestätigt wird,

1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich als Bewilligung im Sinne des § 8,

2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151.

(5) Die §§ 75 und 76 gelten für bestätigte alte Rechte sinngemäß.

(6) Nicht oder nicht fristgemäß angemeldete Rechte erlöschen mit Fristablauf. Rechte, denen die Bestätigung versagt wird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung.

(7) Bergrechtliche Pflichten aus einem bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts ausgeübten Gewinnungsrecht bleiben von einer das bisherige Gewinnungsrecht nicht voll umfassenden Bestätigung unberührt. Ist die Rechtsnachfolge in bergrechtlichen Pflichten strittig, stellt die für die Bestätigung zuständige Behörde die Verantwortung fest. Die Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

e) Für Gewinnungsrechte an anderen mineralischen Rohstoffen gilt Buchstabe d) entsprechend

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) Der Antragsteller muß zusätzlich nachweisen, daß er sich mit dem Grundeigentümer über eine angemessene Entschädigung für die Gewinnung der Bodenschätze ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geeinigt hat. Ist eine Einigung trotz ernsthafter Bemühungen nicht zustande gekommen, kann der Antragsteller bei der für die Bestätigung zuständigen Behörde eine Entscheidung über die Entschädigung beantragen. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Grundeigentümers in entsprechender Anwendung der §§ 84 bis 90.

bb) Die Bestätigung setzt die Einigung oder die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Entschädigung voraus.



aa) (nicht mehr anzuwenden)

bb) (nicht mehr anzuwenden)

cc) Die Übertragung der Bewilligung (§ 22) bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers. Eine Verleihung von Bergwerkseigentum ist ausgeschlossen. § 31 findet keine Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

f) Für Speicherrechte gilt Buchstabe d) entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gewinnung das Errichten und Betreiben eines Untertagespeichers und an die Stelle der bestätigten und prognostizierten Vorräte die vom Antragsteller nachzuweisende voraussichtlich größte Ausdehnung der in Anspruch genommenen geologischen Speicherformation oder des Kavernenfeldes treten. Auf Untersuchungen des Untergrundes und auf Untergrundspeicher findet § 126 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Vorschriften der §§ 107 bis 125 entsprechende Anwendung finden.



f) Auf Untersuchungen des Untergrundes und auf Untergrundspeicher findet § 126 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Vorschriften der §§ 107 bis 125 entsprechende Anwendung finden.

g) § 153 Satz 2 und 3 und die §§ 159 und 160 finden auf bestätigte alte Rechte entsprechende Anwendung.

h) Die §§ 50 bis 62 und 169 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:

aa) Technische Betriebspläne, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genehmigt sind, gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer ihrer Laufzeit, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991 als im Sinne der §§ 50 bis 56 zugelassen. Technische Betriebspläne mit einer Laufzeit bis längstens zum 31. Dezember 1990 können bei Fortführung des Vorhabens ohne wesentliche Veränderung nach Maßgabe des bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Rechts bis längstens 31. Dezember 1991 verlängert werden. Technische Betriebspläne für die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufende oder künftige Einstellung eines Betriebes, die vor dem 1. Oktober 1990 genehmigt worden sind, sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der zuständigen Behörde zur Zulassung als Abschlußbetriebsplan einzureichen; § 169 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne der §§ 2, 126 bis 129 und 131, die erst mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Betriebsplanpflicht unterliegen, gilt § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend. § 169 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. In allen Fällen ist der Nachweis der Berechtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unverzüglich nach der Entscheidung über die Bestätigung, bei Erlaubnissen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu führen.

bb) § 52 Abs. 2a gilt nicht für Vorhaben, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebes, insbesondere zur Genehmigung eines technischen Betriebsplanes, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bereits begonnen war.

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cc) Für die Bestellung und Namhaftmachung verantwortlicher Personen gilt für alle Betriebe § 169 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.



cc) (nicht mehr anzuwenden)

i) Festgesetzte Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, bei denen nach Feststellung der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde innerhalb der nächsten fünfzehn Jahre eine bergbauliche Inanspruchnahme von Grundstücken zu erwarten ist, gelten für den Bereich des Feldes, für das das Gewinnungsrecht bestätigt worden ist, als Baubeschränkungsgebiete nach §§ 107 bis 109 mit der Maßgabe, daß § 107 Abs. 4 unabhängig von den Voraussetzungen für die Festsetzung der Bergbauschutzgebiete gilt, aber erstmalig ab 1. Januar 1995 anzuwenden ist, es sei denn, daß der durch die Baubeschränkung begünstigte Unternehmer eine frühere Aufhebung beantragt. Im übrigen gelten Bergbauschutzgebiete mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts als aufgehoben. Das Register der nach Satz 1 als Baubeschränkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete gilt als archivmäßige Sicherung nach § 107 Abs. 2.

k) § 112 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß als Verstoß auch die Unterlassung oder die nicht ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen im Sinne der §§ 110 oder 111 gilt, sofern diese vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in bergbaulichen Stellungnahmen gefordert wurde, zu deren Einholung der Bauherr nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften verpflichtet war. Die §§ 114 bis 124 gelten mit der Maßgabe, daß die Haftung nach diesen Vorschriften nur für die Schäden gilt, die ausschließlich ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts verursacht werden. Im übrigen sind die für derartige Schäden vor dem Tage des Beitritts geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. An die Stelle der in § 124 Abs. 2 enthaltenen planungsrechtlichen Verfahrensabschnitte treten die entsprechenden Verfahrensabschnitte nach dem fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik, soweit nicht Recht des Gebiets, in dem das Bundesberggesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet übergeleitet wird.

l) Soweit im übrigen auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet übergeleitet werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik.

m) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

aa) eine andere Zuordnung der in Buchstabe a) erfaßten mineralischen Rohstoffe, soweit dies die im Verhältnis zu § 3 Abs. 3 und 4 geltenden anderen oder unbestimmten Kriterien erfordern,

bb) eine Verlängerung der in diesem Gesetz geforderten Fristen um höchstens sechs Monate, soweit das mit Rücksicht auf die erforderliche Anpassung geboten ist,

cc) nähere Einzelheiten zur Aufrechterhaltung und Bestätigung alter Rechte im Sinne des Buchstaben b) sowie für die nach Buchstabe i) als Baubeschränkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete und zu deren Aufhebung.

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2. Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.

3. Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1558)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.

4. Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1982 (BGBl. I S. 585)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.

5. Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.

6. Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.

7. Verordnung über den Sachverständigenausschuß für den Bergbau vom 4. März 1981 (BGBl. I S. 277), geändert durch Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089),

mit folgender Maßgabe:

Für eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 1993 wird der Ausschuß um folgende Mitglieder (und Stellvertreter) aus den in Artikel 1 des Vertrages genannten Ländern und aus dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ergänzt:

2 Mitglieder als Vertreter der Landesregierungen und 2 Mitglieder als Vertreter der für den Erlaß von Bergverordnungen fachlich zuständigen Landesbehörden jeweils auf Vorschlag des Bundesrates,

1 Mitglied auf Vorschlag des Wirtschaftsverbandes Bergbau,

1 Mitglied auf Vorschlag der Industriegewerkschaft Bergbau, Energie und Wasserwirtschaft.

8. Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S. 209)

mit folgenden Maßgaben:

a) In § 13 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl '1984' die Jahreszahl '1991'.

b) § 13 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

c) In § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl '1984' die Jahreszahl '1991'.

d) Für Gebäude oder bauliche Änderungen, für die bis zum 31. Dezember 1990 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.




2. (nicht mehr anzuwenden)

3. (nicht mehr anzuwenden)

4. (nicht mehr anzuwenden)

5. (nicht mehr anzuwenden)

6. (nicht mehr anzuwenden)

7. (nicht mehr anzuwenden)

8. (nicht mehr anzuwenden)

9. (nicht mehr anzuwenden)

10. Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115)

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Die Verordnung tritt zum 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.

b) Räume, die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und in denen die nach der Verordnung erforderliche Ausstattung zur Verbrauchserfassung noch nicht vorhanden ist, sind bis spätestens zum 31. Dezember 1995 auszustatten. Der Gebäudeeigentümer ist berechtigt, die Ausstattung bereits vor dem 31. Dezember 1995 anzubringen.



a) (nicht mehr anzuwenden)

b) (nicht mehr anzuwenden)

c) Soweit und solange die nach Landesrecht zuständigen Behörden des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes noch nicht die Eignung sachverständiger Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung bestätigt haben, können Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden für die eine sachverständige Stelle aus dem Gebiet, in dem die Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, die Bestätigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 erteilt hat.

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d) Als Heizwerte der verbrauchten Brennstoffe (Hu) nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 können auch verwendet werden:

Braunkohlenbrikett 5,5 kWh/kg

Braunkohlenhochtemperaturkoks 8,0 kWh/kg

e) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Kostenverteilung gelten erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt.



d) (nicht mehr anzuwenden)

e) (nicht mehr anzuwenden)

f) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums '1. Juli 1981' das Datum '1. Januar 1991' tritt.

g) § 12 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Daten '1. Januar 1987' und '1. Juli 1981' jeweils das Datum '1. Januar 1991' tritt.

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11. Energiewirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750)

mit folgender Maßgabe:

Für das Verfahren nach § 11 Abs. 2 gelten bis zum Inkrafttreten von Enteignungsgesetzen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die Enteignungsvorschriften des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2253), geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 2093), entsprechend.

12. Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255)

mit folgender Maßgabe:

Die Preise sind der Höhe nach möglichst rasch den Grundsätzen der §§ 1 und 12 anzupassen. Den übrigen Anforderungen der Verordnung müssen die Tarife spätestens am 30. Juni 1992 entsprechen.

13. Bundestarifordnung Gas in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 721-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 35 der Verordnung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676)

mit folgender Maßgabe:

Die Tarife müssen den Anforderungen der Verordnung spätestens am 30. Juni 1992 entsprechen.

14. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684)

mit folgenden Maßgaben:

a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.

b) Die Bedingungen und Auflagen auf Grund der §§ 16, 18 und 20 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen können bis zum 30. Juni 1992 beibehalten werden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist; Veränderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Abweichend von § 5 ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, die Verwendung von beweglichen Geräten zur Heizung und Klimatisierung, deren Gesamtanschlußwert zwei Kilowatt übersteigt, durch Mitteilung an die betroffenen Kunden oder durch öffentliche Bekanntmachung für bestimmte Zeiten zu untersagen oder in bezug auf ihre Verwendung Auflagen zu machen, falls es dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält, um der konkreten Gefahr einer Überbeanspruchung des Niederspannungsnetzes wegen gleichzeitiger Benutzung solcher Geräte durch eine Vielzahl von Kunden entgegenzuwirken.

c) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Elektrizitätsversorgungsunternehmen überträgt.

d) Abweichend von § 22 Abs. 3 ist bis zum 31. Mai 1991 ein Leistungsfaktor zwischen cos phi = 0,95 kapazitiv und 0,85 induktiv zulässig.

15. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676)

mit folgenden Maßgaben:

a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Gasversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 bis zum 30. Juni 1992 befreit.

b) Die Bedingungen und Auflagen auf Grund der §§ 16, 18 und 20 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen können bis zum 30. Juni 1992 beibehalten werden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist; Veränderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen.

c) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Gasversorgungsunternehmen überträgt.

d) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, soweit bei Kunden in Wohnungen mit Fernwärme und zentraler Warmwasserversorgung am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts keine Meßeinrichtungen für die verbrauchte Gasmenge vorhanden sind. Meßeinrichtungen sind nachträglich einzubauen, soweit dies unter Berücksichtigung des Ziels der rationellen und sparsamen Gasverwendung wirtschaftlich vertretbar ist.

16. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067)

mit folgenden Maßgaben:

a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Wasserversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.

b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt.




11. (nicht mehr anzuwenden)

12. (nicht mehr anzuwenden)

13. (nicht mehr anzuwenden)

14. (nicht mehr anzuwenden)

15. (nicht mehr anzuwenden)

16. (nicht mehr anzuwenden)

17. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109),

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Fernwärmeversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.



a) (nicht mehr anzuwenden)

b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Fernwärmeversorgungsunternehmen überträgt.

vorherige Änderung

c) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, so weit bei Kunden am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts keine Meßeinrichtungen für die verbrauchte Wärmemenge vorhanden sind. Meßeinrichtungen sind nachträglich einzubauen, es sei denn, daß dies auch unter Berücksichtigung des Ziels der rationellen und sparsamen Wärmeverwendung wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

d) Für die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Verträge finden die §§ 45 und 47 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bis zum 30. Juni 1992 weiter Anwendung, soweit nicht durch Vertrag abweichende Regelungen vereinbart werden, bei denen die Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten sind.

18. Erdölbevorratungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2510)

mit folgenden Maßgaben:

a) Der Erdölbevorratungsverband hat seine Bestände innerhalb von 18 Monaten nach Überleitung an die erhöhte Vorratspflicht anzupassen.

b) Die Vorratspflicht der Hersteller nach den §§ 25 bis 28 ist innerhalb von drei Jahren nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu erfüllen. Soweit erforderlich, können darüber hinaus Einzelfallausnahmen nach § 28 Abs. 2 eingeräumt werden.




c) (nicht mehr anzuwenden)

d) (nicht mehr anzuwenden)

18. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)