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Änderung Anlage I Kapitel XIII A III Einigungsvertrag vom 29.01.2013

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Anlage I Kapitel XIII A III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel XIII A III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel XIII A III Sachgebiet A - Postverfassungsrecht


(Text alte Fassung)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026)

a) § 59 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Die Zuordnung des Personals der auf der Grundlage von Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages überführten Einrichtungen der Deutschen Post zu den einzelnen Unternehmen der Deutschen Bundespost obliegt als gemeinsame Aufgabe den Vorständen der Unternehmen der Deutschen Bundespost; in Streitfällen entscheidet der Bundesminister für Post- und Telekommunikation.

b) § 65 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend auf Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bei der Anwendung des Absatzes 1 treten in Satz 1 die Worte "am 31. Dezember 1991" an die Stelle der Worte "zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" und entfallen in Satz 2 die Worte "innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes."


(Text neue Fassung)

(nicht mehr anzuwenden)