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Änderung Anlage I Kapitel XIX B III Einigungsvertrag vom 29.01.2013

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Anlage I Kapitel XIX B III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel XIX B III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel XIX B III Sachgebiet B - Recht der Soldaten


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 879) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1292),

mit folgender Maßgabe:

Die Dauer des Grundwehrdienstes nach § 5 Abs. 1 sowie dessen Beendigung richten sich für die Wehrpflichtigen, die als Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zum Zeitpunkt des Beitritts Grundwehrdienst leisten, nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik.

2. Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBl. I S. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 1990 (BGBl. I S. 1757),

mit folgender Maßgabe:

Die Bundesregierung setzt die jeweilige Höhe des Ausbildungsgeldes unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet durch Rechtsverordnung fest.

3. Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere vom 29. Januar 1986 (BGBl. I S. 239)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Dezember 1990 anzuwenden.

4. Erziehungsurlaubsverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere vom 29. Januar 1986 (BGBl. I S. 240)

mit folgender Maßgabe:

Die Maßgabe zu Nummer 3 gilt entsprechend.


(Text neue Fassung)

1. (nicht mehr anzuwenden)

2. (nicht mehr anzuwenden)

3. (nicht mehr anzuwenden)

4. (nicht mehr anzuwenden)

5. Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),

mit folgenden Maßgaben:

a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.

b) Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Soldaten, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2 § 1 dieser Anlage Soldaten der Bundeswehr sind und für die weder ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren noch ein solches als Berufssoldat der Bundeswehr begründet wird; dies gilt nicht für die Beschädigtenversorgung von Soldaten, die nach Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschädigung erleiden.

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 15 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes können nur Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts berücksichtigt werden. Diese Übergangsregelung tritt fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts außer Kraft.



c) (nicht mehr anzuwenden)

d) Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der §§ 64, 67 bis 79, 91, 94 bis 94c und des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes.

vorherige Änderung

6. Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 1990 (BGBl I S. 769),

mit folgender Maßgabe:

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der in Beträgen festgeschriebenen Leistungen sowie die Leistungsgrenzen entsprechend den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anzupassen.




6. (nicht mehr anzuwenden)