Änderung Anlage I Kapitel VIII H III Einigungsvertrag vom 15.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage I Kapitel VIII H III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel VIII H III n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 122 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel VIII H III Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337) geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),

mit folgenden Maßgaben:

a) Artikel 85 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden.

b) (nicht mehr anzuwenden)

c) (nicht mehr anzuwenden)

(Text alte Fassung)

d) Die nachfolgenden Vorschriften des Artikels 1 treten am 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben in Kraft:

aa) Das Übergangsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, wenn zuvor Krankengeld bezogen wurde.

Das Übergangsgeld erhöht sich bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.

bb) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden. (Anm. d. Red.: Gilt nur für die folgenden Normen des Rentenreformgesetzes 1992: Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie zu den §§ 235 und 301 Absatz 1 (BGBl. 1990 II S. 1060))


(Text neue Fassung)

d) (nicht mehr anzuwenden)

e) (nicht mehr anzuwenden)

f) Artikel 1 §§ 125 bis 145 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

aa) (nicht mehr anzuwenden)

bb) Die Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Seekasse erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Versicherungsanstalt umfaßt auch Versicherte, die als Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt sind; Beschäftigte der Bundesbahn-Versicherungsanstalt können auch Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn sein. Die Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalt Berlin erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.

Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft erstreckt sich auch auf Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt.

cc) (nicht mehr anzuwenden)

g) (nicht mehr anzuwenden)

h) (nicht mehr anzuwenden)

i) (nicht mehr anzuwenden)

2. Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1080) einschließlich der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Regelungen finden ab 1. Januar 1991 Anwendung.

b) Es können Anwartschaften nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1990 begründet werden.

c) Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß die Erweiterung des Geltungsbereichs angemessen berücksichtigt werden.

d) Beitragsunabhängige Leistungen werden nur in dem Verhältnis gewährt, in dem die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgröße zu der in den übrigen Ländern geltenden Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch steht; durch die Satzung kann Abweichendes geregelt werden.

3. §§ 1 und 20 der Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 (Reichsarbeitsblatt VI S. 597), geändert durch Tarifordnung vom 1. August 1939 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1345) einschließlich der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester mit den unter Nummer 2 genannten Maßgaben.

4. (nicht mehr anzuwenden)

5. (nicht mehr anzuwenden)

6. (nicht mehr anzuwenden)

7. (nicht mehr anzuwenden)

8. (nicht mehr anzuwenden)

9. (nicht mehr anzuwenden)



(heute geltende Fassung) 



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