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Änderung Anlage I Kapitel VIII G III Einigungsvertrag vom 01.04.2007

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Anlage I Kapitel VIII G III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel VIII G III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Nr. 9 Buchstabe a i.V.m. § 17 Abs. 3 KVLG 1989 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel VIII G III Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 - (BGBl. I S. 2477, 2557) geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822),

mit folgenden Maßgaben:

a) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Maßstäbe zur Berechnung der Existenzgrundlage von der Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Krankenkasse festgelegt. Bis zum Erlaß einer Satzungsregelung gilt die Mindesthöhenfestsetzung der landwirtschaftlichen Alterskasse Oldenburg-Bremen entsprechend.

b) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird jede Vorruhestandsgeldzahlung berücksichtigt.

c) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 tritt an Stelle der Frist von 60 Monaten eine Frist von zwölf Monaten.

d) Die Voraussetzungen der Mitunternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 2 müssen innerhalb eines Unternehmens erfüllt sein, welches eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642) spätestens seit dem 1. Januar 1992 zulässige Rechtsform innehat. Als Zeit der Selbstbewirtschaftung gilt auch die Zeit einer vorherigen Mitgliedschaft in einem landwirtschaftlichen Unternehmen bis zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Änderungen der Rechtsform.

e) Der Vorrang der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 besteht auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 versicherten Personen, wenn sie in den letzten fünf Jahren, frühestens berechnet vom 1. Januar 1991 an, zu neun Zehnteln in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren.

f) Ergänzend zu § 17 gilt:

aa) Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet wird zum 1. Januar 1991 eine gemeinsame landwirtschaftliche Krankenkasse mit Sitz in Potsdam errichtet.

(Text alte Fassung)

bb) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Doppelbuchstabe aa) errichtete landwirtschaftliche Krankenkasse ihre Tätigkeit aufnimmt, nimmt deren Aufgaben die Hannoversche Landwirtschaftliche Krankenkasse wahr. Sie erhält hierfür die erforderliche personelle Unterstützung von den anderen landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, mit Ausnahme der Krankenkasse für den Gartenbau, und zwar im Verhältnis der Personalstärke dieser Träger. Außerdem sind sie berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für Rechnung der landwirtschaftlichen Krankenkasse Personal anzuwerben und unter Vertrag zu nehmen.

cc) Die Krankenkasse für den Gartenbau erstreckt vom 1. Januar 1991 ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Sie hat in ihrem Haushalt die Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung der Versicherung in dem beigetretenen Gebiet getrennt auszuweisen. Für die Finanzierung der Ausgaben, die auf das beigetretene Gebiet entfallen, dürfen nur die Einnahmen aus der Durchführung der Versicherung in diesem Gebiet verwendet werden.

(Text neue Fassung)

bb) (nicht mehr anzuwenden)

cc) Die Krankenkasse für den Gartenbau erstreckt vom 1. Januar 1991 ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet.

g) § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 50 finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung; die übrigen Vorschriften ab dem 1. Januar 1991.

2. Zulassungsverordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),

mit folgenden Maßgaben:

Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:

a) Für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen, gilt das Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.

b) Die Vorschriften der §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten bis zum 31. Dezember 1995 nicht für die Zulassung oder Ermächtigung von Ärzten der Jahrgänge 1941 und älter, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten.

c) Der Zulassungsausschuß nach § 34 besteht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und drei Vertretern der Ärzte. Vertreter der Ärzte sind ein Kassenarzt, ein Arzt, der in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 beschäftigt ist, sowie ein außerordentliches Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung.

3. Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),

mit folgenden Maßgaben:

Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:

a) Für Zahnärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bereits zwei Jahre zahnärztlich tätig sind, gilt das Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.

b) Die Vorschriften der §§ 25, 31 Abs. 9 gelten bis zum 31. Dezember 1995 nicht für die Zulassung oder Ermächtigung von Zahnärzten der Jahrgänge 1941 und älter, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten.

c) Der Zulassungsausschuß nach § 34 besteht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und drei Vertretern der Zahnärzte. Vertreter der Zahnärzte sind ein Kassenzahnarzt, ein Zahnarzt, der in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 beschäftigt ist, sowie ein außerordentliches Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung.

4. Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662), geändert durch Verordnung vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1395),

mit folgenden Maßgaben:

Die Vergütung für Leistungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet beträgt 45 vom Hundert der im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) genannten Beträge.

5. Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt für Krankenhäuser, die nicht Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnittes des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sind, erst am 1. Januar 1993 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 8 der Verordnung in dem genannten Gebiet erst am 1. Januar 1994 in Kraft.

6. Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255)

mit folgender Maßgabe:

§ 4 tritt erst am 1. Januar 1994 in Kraft.

7. Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 818)

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht werden, beträgt 45 vom Hundert der nach § 5 bemessenen Gebühr. § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

b) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht worden sind, werden nach dem dort bisher geltenden Recht vergütet.

8. Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316)

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht werden, beträgt 45 vom Hundert der nach § 5 bemessenen Gebühr. § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

b) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht worden sind, werden nach dem dort bisher geltenden Recht vergütet.

9. Die Gebührenordnung für Ärzte und die Gebührenordnung für Zahnärzte finden entsprechende Anwendung für die Vergütung ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen der in Abschnitt II Nr. 1 § 311 Abs. 2 Satz 1 genannten Einrichtungen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

10. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet vorgeschriebene Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhältnis der für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgröße zu der Bezugsgröße für das Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu berücksichtigen.

11. Die Nummern 2, 3 und 4 treten am 1. Januar 1991 in Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)