Änderung Anlage I Kapitel III B III Einigungsvertrag vom 30.11.2007

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Anlage I Kapitel III B III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel III B III n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 76 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel III B III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. bis 8. (nicht mehr anzuwenden)

9. Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142),

und

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten Fassung

jeweils mit folgenden Maßgaben:

(Text alte Fassung)

a) Die Vorschriften dieser Gesetze sind auf Verfahren, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet bereits eingeleitet sind, nicht anzuwenden. Solche Verfahren sind auf der Grundlage des bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Rechts abzuschließen.

(Text neue Fassung)

a) (nicht mehr anzuwenden)

b) Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklärung bestimmt sich nach dem bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Recht.

10. Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),

mit folgenden Maßgaben:

a) Artikel 233 §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung.

b) Für die Übertragung und die Aufhebung von Hypotheken, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestanden, gelten die Vorschriften des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit der Maßgabe, daß zur Aufhebung die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich ist. Die Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes über den Verzicht auf die Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.

11. bis 14. (nicht mehr anzuwenden)






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