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Synopse aller Änderungen Einigungsvertrag am 25.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. April 2006 durch § 1 des BMJMBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie EV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch § 1 Art 208 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel III A III Sachgebiet A - Rechtspflege


Bundesrecht tritt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Maßgaben ein anderer Geltungsbereich ergibt und vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701),

(Text neue Fassung)

1. Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701),

mit folgenden Maßgaben:

Allgemeine Vorschriften

a) Aufbau der Gerichtsbarkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit der Länder wird in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern durch die Kreisgerichte und die Bezirksgerichte ausgeübt. Diese Gerichte sind auch zuständig für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die den Gerichten übertragen sind.



(1) (nicht mehr anzuwenden)

(2) Die Länder richten durch Gesetz die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften ein, sobald hierfür unter Berücksichtigung der Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege jeweils die personellen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Sie können dabei Regelungen über den Übergang der anhängigen Verfahren treffen.

(3) Bis zur Errichtung selbständiger Gerichtsbarkeiten sind die Kreis- und Bezirksgerichte nach den Maßgaben t) bis x) auch in Angelegenheiten der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

b) Gleichstellungsklausel

(1) Wo das Gerichtsverfassungsgesetz oder andere Rechtsvorschriften die Zuständigkeit der Gerichte regeln, den Gerichten Aufgaben zuweisen oder Gerichte bezeichnen, treten die Kreisgerichte an die Stelle der Amtsgerichte und die Bezirksgerichte an die Stelle der Landgerichte und der Oberlandesgerichte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Aufgabenzuweisungen an die Präsidenten oder Präsidien der Gerichte. Dabei steht der Direktor eines Kreisgerichts mit mehr als 20 Richterplanstellen einem Präsidenten des Amtsgerichts gleich.

(3) Die Bezeichnung Senate bei den Bezirksgerichten steht der Bezeichnung Kammern bei den Landgerichten gleich, soweit die Bezirksgerichte an die Stelle der Landgerichte treten.

c) Präsidium und Geschäftsverteilung

(1) (nicht mehr anzuwenden)

(2) (nicht mehr anzuwenden); § 22a ist nicht anzuwenden.

(3) (nicht mehr anzuwenden)

(4) (nicht mehr anzuwenden)

(5) (nicht mehr anzuwenden)

d) (nicht mehr anzuwenden)

Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte

e) Zuständigkeit der Kreisgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich von Ehe- und Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Kreisgerichte zuständig, soweit die Zuständigkeit der Amtsgerichte oder der Landgerichte im ersten Rechtszug besteht.

(2) Bei den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, werden Kammern für Handelssachen gebildet. Diese sind für das Gebiet des Bezirksgerichts zuständig für Handelssachen im Sinne des § 95 mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstaben c) und f). Die Vorschriften, die die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen von Anträgen der Parteien abhängig machen, finden keine Anwendung.

f) Zuständigkeit der Kreisgerichte in Strafsachen

(1) In Strafsachen sind die Kreisgerichte im ersten Rechtszug zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Bezirksgerichts ausdrücklich begründet ist; sie dürfen auf keine höhere Strafe als auf vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

(2) Die Kreisgerichte nehmen ferner die Aufgaben der Strafvollstreckungskammern nach § 78a und des Landgerichts nach § 161a Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung wahr.

g) Besetzung des Kreisgerichts

(1) Die Kreisgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes oder der Prozeßgesetze die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken,

1. in Handelssachen als Kammern für Handelssachen durch einen Richter und zwei ehrenamtliche Richter (Handelsrichter), in Registersachen durch einen Richter,

2. in Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Warenzeichenstreitsachen durch einen Richter und zwei ehrenamtliche Richter,

3. in Landwirtschaftssachen (§ 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen) durch einen Richter und zwei ehrenamtliche Richter,

4. in der Hauptverhandlung in Strafsachen als Schöffengerichte durch einen Richter und zwei Schöffen, es sei denn, daß keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist,

5. über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung durch drei Richter.

(2) Im übrigen entscheiden die Kreisgerichte durch einen Richter.

h) Zuständigkeit der Bezirksgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich von Ehe- und Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheiden die Zivilsenate der Bezirksgerichte über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen des Kreisgerichts, soweit nicht die Zuständigkeit der besonderen Senate nach Maßgabe l) begründet ist. An die Stelle der Zivilsenate treten für die in Maßgabe e) Abs. 2 genannten Verfahren Senate für Handelssachen bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichts begründen.

(2) Die Zivilsenate entscheiden über Berufungen und Beschwerden abschließend, soweit nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre; Maßgabe l) Abs. 3 bleibt unberührt.

i) Zuständigkeit der Bezirksgerichte in Strafsachen

(1) Die Strafsenate der Bezirksgerichte sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig

1. für die in § 74 Abs. 2, § 74a genannten Straftaten,

2. wenn die Strafgewalt des Kreisgerichts nicht ausreicht,

3. wenn wegen des besonderen Umfangs, der besonderen Schwierigkeit oder der besonderen Bedeutung der Sache eine Verhandlung vor dem Strafsenat geboten ist,

4. soweit nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes die Jugendkammer im ersten Rechtszug zuständig ist.

Die Zuständigkeit des besonderen Senats nach Maßgabe l) bleibt unberührt.

(2) Die Strafsenate der Bezirksgerichte sind ferner zuständig

1. zur Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile des Kreisgerichts,

2. zur Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Kreisgericht und Entscheidungen der Kreisgerichte,

3. zur Entscheidung über Kassationen in Strafsachen.

j) Besetzung der Bezirksgerichte

(1) Die Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen in der Hauptverhandlung

1. durch zwei Richter und zwei Schöffen

a) als erkennende Gerichte im ersten Rechtszug,

b) über Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte,

2. durch einen Richter und zwei Schöffen über Berufungen gegen Urteile der Kreisgerichte in allen anderen Fällen.

Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein. In den in Maßgabe i) Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Fällen entscheiden die Bezirksgerichte durch drei Richter.

(2) Die Bezirksgerichte entscheiden über Berufungen und Beschwerden in Handelssachen und in Landwirtschaftssachen durch einen Richter und zwei ehrenamtliche Richter; diese wirken nicht mit, soweit nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes oder der Prozeßgesetze eine Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter nicht stattfindet. Soweit nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig wäre, entscheidet der Senat für Handelssachen durch drei Richter.

(3) Im übrigen entscheiden die Bezirksgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich von Ehe- und Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über Berufungen und Beschwerden durch drei Richter, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze ein Richter allein entscheidet.

k) Besondere Senate des Bezirksgerichts

(1) Bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, werden besondere Senate gebildet. Diese Senate treten im Rahmen ihrer Zuständigkeit an die Stelle der Oberlandesgerichte.

(2) Die besonderen Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze der Einzelrichter zu entscheiden hat.

l) Zuständigkeit der besonderen Senate

(1) Die besonderen Senate sind im ersten Rechtszug als Strafsenate für die in § 120 genannten Sachen zuständig. Für diese Sachen ist zunächst für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet das Kammergericht in Berlin zuständig. Sobald eines der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder durch Landesgesetz die Zuständigkeit nach Satz 1 begründet, entfällt die Zuständigkeit des Kammergerichts für das Gebiet dieses Landes. Bereits anhängige Verfahren werden von einem Zuständigkeitswechsel nach Satz 3 nicht berührt.

(2) Die besonderen Senate sind als Strafsenate ferner zuständig

1. für die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittels der Revision nach Maßgabe des § 121 Abs. 1 Nr. 1,

2. für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsbeschwerden über Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach Maßgabe des § 121 Abs. 1 Nr. 3,

3. für die Entscheidungen gemäß § 25 Abs. 1, § 35 Satz 2, § 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, soweit der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzuges betrifft,

4. für die Entscheidungen, die nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen dem Oberlandesgericht obliegen,

5. für die Entscheidungen nach den §§ 120, 121, 172 Abs. 2 bis 4 der Strafprozeßordnung sowie über weitere Beschwerden in Haftsachen nach § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung,

6. für die Entscheidungen, die nach §§ 138a bis 138c der Strafprozeßordnung den Oberlandesgerichten zugewiesen sind,

7. für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafsenate der Bezirksgerichte bei der Eröffnung des Hauptverfahrens und als erkennende Gerichte,

8. für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in den Fällen des § 140a und der Kassation (Maßgabe h) zur Strafprozeßordnung - Nr. 14).

(3) Die besonderen Senate sind als Zivilsenate zuständig für die Entscheidung

1. gemäß § 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Strafsenats (Absatz 2 Nr. 3) begründet ist,

2. über Beschwerden und weitere Beschwerden nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in den in §§ 27, 28, 143 Abs. 2 genannten Fällen sowie nach § 78 der Grundbuchordnung, soweit das Oberlandesgericht zuständig ist,

3. über sofortige Beschwerden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701),

4. über Vorlagebeschlüsse nach Artikel III Abs. 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248), geändert durch Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657),

5. über die Bestimmung des zuständigen Gerichts in den Fällen der §§ 5, 46 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Oberlandesgericht zuständig ist,

6. über die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach Artikel 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421),

7. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden nach §§ 62 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

8. über sonstige Beschwerden, soweit diese nach §§ 71, 89 Abs. 1 Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372a, 380, 387, 390, 406, 409, 411 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (Maßgabe d) zur Zivilprozeßordnung - Nr. 5) und § 102 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Maßgabe a) zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - Nr. 15) zulässig sind,

9. über die Anfechtung von Wahlen zum Präsidium nach § 21b Abs. 6.

m) Bußgeldsachen

Die Maßgaben f), g), i), j), k) und l) gelten für Bußgeldsachen nach Maßgabe des § 46 Abs. 7 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden und ihre Zulassung in Bußgeldsachen nach §§ 79 und 80 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und für Entscheidungen nach §§ 82, 84 und 85 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist der besondere Senat des Bezirksgerichts (Maßgabe k) zuständig.

Weitere Anpassungsvorschriften

n) Zuständigkeitskonzentrationen

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen oder auswärtige Kammern oder Senate von Gerichten einzurichten, wenn dies für eine sachdienliche Erledigung der Sachen zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Die Länder können durch Vereinbarung dem Gericht eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigem Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Die nach dem bisher geltenden Recht vorgenommenen Konzentrationen bleiben, vorbehaltlich einer Regelung durch die Länder, bestehen; soweit sich die sachliche Zuständigkeit ändert, gilt die Konzentration auch für das danach sachlich zuständige Gericht. Satz 1 gilt nicht für Urheberrechtsstreitigkeiten.




(nicht mehr anzuwenden)

o) Staatsanwaltschaften

(1) Bei den Bezirksgerichten sind Staatsanwaltschaften zu bilden, die auch das Amt der Staatsanwaltschaft bei den Kreisgerichten wahrnehmen, soweit dort keine selbständigen Staatsanwaltschaften eingerichtet werden. Eine der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten entsprechende Staatsanwaltschaft wird nur bei den Bezirksgerichten errichtet, bei denen besondere Senate gebildet sind. Im Sinne der §§ 144, 147 erstreckt sich der Bezirk dieser Staatsanwaltschaft auf das ganze Land.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft können auch Angestellte bestellt werden, die gemäß § 152 Abs. 2 bezeichneten Personengruppen vergleichbar sind.



(2) (nicht mehr anzuwenden)

p) Ehrenamtliche Richter

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ehrenamtliche Richter, die nach § 37 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) gewählt oder berufen worden sind oder demnächst gewählt oder berufen werden, üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie gewählt oder berufen sind, nach Maßgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes und der sonstigen Verfahrensgesetze aus.

(2) Die Vorschriften über die Heranziehung der Schöffen in Strafverfahren sind erstmals auf die Schöffen anzuwenden, die nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gewählt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bewendet es bei den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik.




(nicht mehr anzuwenden)

q) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Gerichtsvollzieher

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können auch andere als die in § 153 genannten Personen betraut werden.



(1) (nicht mehr anzuwenden)

(2) Die Aufgaben der Gerichtsvollzieher können auch von Angestellten wahrgenommen werden.

r) Rechte der Sorben

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, wird durch § 184 nicht berührt.



(nicht mehr anzuwenden)

s) Gerichtsferien

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtsferien sind nicht anzuwenden.

Besondere Vorschriften für die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

t) Grundsatz

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Kreis- und Bezirksgerichte verhandeln und entscheiden bis zur Errichtung einer selbständigen Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit als Gerichte der Länder auch in den in deren Zuständigkeit fallenden Sachen. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung, des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes über die Errichtung, die Organisation und die Besetzung der Gerichte finden für die Dauer der Zuständigkeit der Kreis- und Bezirksgerichte in diesen Sachen insoweit keine Anwendung, als die nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehen.

(2) Im Verhältnis der Spruchkörper der Kreis- und Bezirksgerichte, die die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit oder Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Aufgaben

- der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

- der Finanzgerichtsbarkeit,

- der Arbeitsgerichtsbarkeit oder

- der Sozialgerichtsbarkeit

ausüben, gelten die Vorschriften über die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs und die Verweisung in einen anderen Rechtsweg entsprechend.

(3) Für die Dauer der Zuständigkeit der Kreis- und Bezirksgerichte gelten die Maßgaben n), p) und r) entsprechend.

(4) Die Länder richten baldmöglichst durch Gesetz für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Sachgebiete Gerichte der Länder ein, soweit hierfür unter Berücksichtigung der Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege jeweils die personellen und sachlichen Voraussetzungen geschaffen werden können. Sie können dabei Regelungen über den Übergang der anhängigen Verfahren treffen.




(nicht mehr anzuwenden)

u) Verwaltungsgerichtsbarkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Verwaltungsgerichte zuständig sind, werden bei den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, Kammern für Verwaltungssachen eingerichtet. Diese verhandeln und entscheiden durch zwei Richter und drei ehrenamtliche Richter, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken oder ein Richter allein entscheidet. In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Artikels 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274), entscheiden die Kammern durch den Vorsitzenden; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser.

(2) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Oberverwaltungsgerichte zuständig sind, werden bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, Senate für Verwaltungssachen eingerichtet. Diese verhandeln und entscheiden durch drei Richter und zwei ehrenamtliche Richter; Absatz 1 Satz 2 letzter Satzteil gilt entsprechend.

(3) Soweit am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein anderes Kreis- oder Bezirksgericht örtlich zuständig ist, bleibt es dabei. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit eines anderen Kreis- oder Bezirksgerichts begründen.

(4) Die Länder können vereinbaren, daß für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsentscheidungen der Ausländerbehörden gegen Asylbewerber Gerichte in den Gebieten, in denen die Verwaltungsgerichtsordnung schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, auch dann zuständig sind, wenn der Asylantragsteller seinen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hat.




(nicht mehr anzuwenden)

v) Finanzgerichtsbarkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Finanzgerichte zuständig sind, werden bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, Senate für Finanzrecht eingerichtet. Diese verhandeln und entscheiden durch drei Richter und zwei ehrenamtliche Richter; Maßgabe u) Abs. 1 Satz 2 letzter Satzteil gilt entsprechend. Ist am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein anderes Bezirksgericht eines Landes zuständig, so bleibt es dabei. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichts des Landes begründen.



(nicht mehr anzuwenden)

w) Arbeitsgerichtsbarkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Arbeitsgerichte zuständig sind, werden bei den Kreisgerichten Kammern für Arbeitsrecht eingerichtet.

(2) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Landesarbeitsgerichte zuständig sind, werden bei den Bezirksgerichten Senate für Arbeitsrecht eingerichtet.

(3) Die Kammern und Senate für Arbeitsrecht entscheiden in den im Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), festgelegten Besetzungen.




(nicht mehr anzuwenden)

x) Sozialgerichtsbarkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Sozialgerichte zuständig sind, werden bei den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, Kammern für Sozialrecht eingerichtet. Diese entscheiden durch einen Richter und zwei ehrenamtliche Richter, soweit nicht nach den Prozeßgesetzen die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken.

(2) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Landessozialgerichte zuständig sind, werden bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, Senate für Sozialrecht eingerichtet. Diese verhandeln und entscheiden durch drei Richter und zwei ehrenamtliche Richter; Maßgabe u) Abs. 1 Satz 2 letzter Satzteil gilt entsprechend.

(3) Diesen Kammern und Senaten gehören in allen Streitigkeiten je ein auf Vorschlag der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände nach § 37 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) berufener ehrenamtlicher Richter an.

(4) Maßgabe u) Abs. 3 gilt entsprechend.




(nicht mehr anzuwenden)

Überleitungsvorschriften für anhängige Verfahren

y) Oberstes Gericht

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beim Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik anhängige Strafverfahren im ersten Rechtszug gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das nach Maßgabe l) Abs. 1 zuständige Gericht über. Dieses kann die Sache mit bindender Wirkung an das Bezirks- oder Kreisgericht abgeben, wenn es dessen Zuständigkeit für begründet hält.

(2) Beim Obersten Gericht anhängige Revisionsverfahren, Berufungsverfahren, die als Revisionsverfahren fortgesetzt werden, sowie Berufungsverfahren, die Entscheidungen der Spruchstelle für Nichtigkeitserklärungen des Patentamts der Deutschen Demokratischen Republik betreffen, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf den zuständigen obersten Gerichtshof des Bundes über. Richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach neuem Recht, so entscheidet dieser auch über die Zulässigkeit.

(3) Beim Obersten Gericht anhängige andere Berufungs-, Protest-, Beschwerde- und Kassationsverfahren sowie andere Verfahren, für die nach neuem Recht das Bezirksgericht zuständig ist, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Bezirksgericht über. Beim Bezirksgericht entscheidet ein anderer Spruchkörper als der, dessen Entscheidung angefochten ist; Maßgabe h) Satz 3 zur Strafprozeßordnung - Nr. 14 - bleibt unberührt. Ein Richter oder ehrenamtlicher Richter, der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.




(nicht mehr anzuwenden)

z) Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei dem Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik anhängige Verfahren gehen auf die Staatsanwaltschaft über, die nach den in Kraft gesetzten Vorschriften zuständig ist.



(nicht mehr anzuwenden)

2. Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821),

mit folgenden Maßgaben:

a) (nicht mehr anzuwenden)

b) In § 15 werden die Worte 'aufsichtführende Richter' durch das Wort 'Direktor' ersetzt.

3. Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),

mit folgenden Maßgaben:

a) Solange und soweit Rechtspfleger mit einer den Erfordernissen des § 2 entsprechenden Ausbildung nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, werden die den Rechtspflegern übertragenen Aufgaben der Rechtspflege von Richtern und von im Staatlichen Notariat tätig gewesenen Notaren sowie Geschäfte der Staatsanwaltschaft, soweit sie durch das Rechtspflegergesetz dem Rechtspfleger übertragen worden sind, von Staatsanwälten wahrgenommen.

Gerichtssekretäre können Rechtspflegeraufgaben auf Sachgebieten wahrnehmen, die ihnen nach dem bisherigen Recht des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes zur Erledigung zugewiesen sind oder zugewiesen werden können. Gerichtssekretäre können nach näherer Bestimmung des Landesrechts mit weiteren Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung dieser Aufgaben geeignet sind.

b) Die Landesjustizverwaltungen können bestimmen, daß mit Aufgaben eines Rechtspflegers auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach § 2 vermittelten Stand vergleichbar ist.

c) Für die Anfechtung von Entscheidungen, die der Richter anstelle des Rechtspflegers getroffen hat, gilt § 11 Abs. 3; § 11 Abs. 5 bleibt unberührt.

4. Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-5, veröffentlichten bereinigten Fassung

mit folgender Maßgabe:

An die Stelle des aufsichtführenden Amtsrichters tritt der Direktor des Kreisgerichts.

5. Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),

mit folgenden Maßgaben:

a) Wird ein Richter beim Kreisgericht abgelehnt, so entscheidet das Bezirksgericht, wenn nicht der Richter beim Kreisgericht das Ablehnungsgesuch für begründet hält. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 45, 46).

b) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bezirksgericht ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, der in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet seine Kanzlei unterhält. Im übrigen sind die Vorschriften, die die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht voraussetzen, insoweit nicht anzuwenden (§§ 78, 78c, 91, 121, 157, 215, 271, 520, 573). § 625 findet keine Anwendung.

c) Für das Verfahren vor den Kreisgerichten gelten die §§ 495 ff. über das Verfahren vor den Amtsgerichten.

d) Gegen die Entscheidungen des Bezirksgerichts ist eine Beschwerde nicht zulässig. Ausgenommen sind Erstentscheidungen nach §§ 71, 89 Abs. 1 Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372a, 380, 387, 390, 406, 409 und § 411 Abs. 2 sowie Beschwerden nach §§ 519b, 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2, §§ 568a, 621e Abs. 2.

e) Das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln nach §§ 641l ff. und das Verfahren über den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder nach §§ 642 ff. findet erst statt, wenn die in §§ 1612a, 1615f des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft getreten sind.

f) Eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die vor dem 1. Juli 1990 erlassen und zugestellt worden ist und deren Vollstreckung bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nicht beantragt wurde, gilt als Mahnbescheid, gegen den ein Widerspruch nicht mehr zulässig ist. Der Lauf der in § 701 bestimmten Frist beginnt am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.

g) Ist am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein Rechtsmittel eingelegt, so richtet sich seine Zulässigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn das Rechtsmittelgericht vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits Beweis erhoben hat.

h) Für einen Rechtsstreit in Ehesachen (§§ 606 bis 638), der vor dem Wirksamwerden des Beitritts anhängig geworden ist, gelten folgende besondere Regelungen:

aa) Eine mündliche Verhandlung, die in einem Verfahren auf Scheidung oder Feststellung der Nichtigkeit der Ehe geschlossen worden ist, ist wieder zu eröffnen.

bb) Tatsachen, die erst durch mit dem Vertrag übergeleitete Rechtsvorschriften erheblich geworden sind, können noch in der Revisionsinstanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich wird.

cc) Ist ein Verfahren auf Scheidung oder Feststellung der Nichtigkeit der Ehe in der Rechtsmittelinstanz anhängig, so ist, wenn die Ehe aufgelöst wird, in der ersten Entscheidung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ergeht, über die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 93a Abs. 1, 3, 4 zu entscheiden.

dd) Werden innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden des Beitritts Folgesachen der in § 621 Abs. 1 bezeichneten Art anhängig, während die Scheidungssache in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, so wird der Scheidungsausspruch nicht wirksam, bevor nicht über die Folgesachen erstinstanzlich entschieden ist; das Familiengericht kann den Scheidungsausspruch vorher für wirksam erklären, wenn die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind.

ee) Eine Entscheidung, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ergangen ist, steht der Berufung auf solche Tatsachen nicht entgegen, die erst durch mit dem Vertrag übergeleitete Rechtsvorschriften erheblich geworden sind.

i) Gegen Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig geworden sind, finden die vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen statt (§§ 323, 324, 579 ff., 767 ff.). Die Voraussetzungen einschließlich der Fristen richten sich nach der Zivilprozeßordnung.

j) Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können nicht für vollstreckbar erklärt werden.

k) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet begonnene Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist nach dem bisherigen Recht zu erledigen. Werden weitere selbständige Maßnahmen zur Fortsetzung der bereits begonnenen Zwangsvollstreckung nach dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet eingeleitet, gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Die Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes gilt als selbständige Maßnahme.

l) Für die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht beendeten Schiedsverfahren, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet durchgeführt werden, sind §§ 1 bis 23 der Verordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 8) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß an die Stelle der Einigung im Sinne der §§ 18 und 19 dieser Verordnung der Schiedsvergleich nach § 1044a tritt.

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),

mit folgender Maßgabe:

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter den Rechtsstreit ganz oder teilweise anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

7. Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496),

mit folgender Maßgabe:

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter den Rechtsstreit ganz oder teilweise anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid entscheiden.




6. (nicht mehr anzuwenden)

7. (nicht mehr anzuwenden)

8. Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet kann in ein Richterverhältnis auch berufen werden, wer die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.

b) Wer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik die Befähigung zum Berufsrichter erworben hat und nach dem Wirksamwerden des Beitritts mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig war, kann zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden.

c) § 10 Abs. 2 findet auf Tätigkeiten vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet keine Anwendung.

d) Richter, die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904) in ein Richterverhältnis auf Zeit oder auf Probe berufen worden sind, dürfen dieselben Aufgaben wahrnehmen wie Richter auf Lebenszeit.




a) bis d) (nicht mehr anzuwenden)

e) Richter, die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse in ein Richterverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Ernennung zu Richtern auf Lebenszeit zu ernennen. § 12 Abs. 2 Satz 2 findet auf sie Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

f) (nicht mehr anzuwenden)

g) Ein nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse begründetes Richterverhältnis auf Zeit gilt als auf drei Jahre befristet.

h) Die Ernennung oder Berufung eines nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse berufenen Richters auf Probe oder auf Zeit ist außer in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die seine Berufung nicht gerechtfertigt hätten.

i) Amtsbezeichnungen der nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse berufenen Richter auf Zeit sind Richter am Kreisgericht, Richter am Bezirksgericht, Direktor des Kreisgerichts, Vizepräsident oder Präsident des Bezirksgerichts.

j) An die Stelle des allgemeinen Dienstalters tritt die Dauer der richterlichen Vortätigkeit.

k) Ein nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse berufener Richter auf Zeit kann außer aus den in § 21 genannten Gründen entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist. Die Entlassung kann nur zum Ablauf des sechsten, zwölften und achtzehnten Monats oder zum Ablauf des zweiten oder dritten Jahres erfolgen. § 22 Abs. 4 und 5 findet auf die Entlassung wegen Nichteignung entsprechende Anwendung; § 21 Abs. 3 findet keine Anwendung. Die Entlassungsverfügung kann beim Dienstgericht angefochten werden.

l)
(nicht mehr anzuwenden)

m) (nicht mehr anzuwenden)

n) (nicht mehr anzuwenden)

o) Für den Fortbestand der Richterverhältnisse der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts amtierenden Richter gelten die Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse. Die auf dieser Grundlage gebildeten Richterwahlausschüsse bleiben auch nach Bildung der Länder bestehen. Die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Volkskammer oder deren Organen zustehen, gehen auf die Landtage über. Das Landesrecht kann bestimmen, daß die Volkskammerabgeordneten, die Mitglieder der Richterwahlausschüsse nach § 12 Abs. 3 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse sind, durch Landtagsabgeordnete ersetzt werden. Bis zu ihrer Ersetzung durch Landtagsabgeordnete üben die zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses berufenen Volkskammerabgeordneten ihr Amt aus, auch wenn ihr Mandat vorher endet.

Die Richterwahlausschüsse sollen über den Fortbestand der Richterverhältnisse der nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigten Richter spätestens bis zum 15. April 1991 entscheiden. Bis zur Entscheidung durch den Richterwahlausschuß sind die im Amt befindlichen Richter zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigt.

Mit der Bildung der Landesregierungen gehen die Befugnisse des Ministers der Justiz auf die zuständigen Landesminister über.

p) Die Länder regeln Zuständigkeit und Verfahren für eine Rücknahme der Ernennung oder Berufung gemäß Maßgabe h). Solange das jeweilige Land keine Regelung getroffen hat, richten sich Zuständigkeit und Verfahren der Rücknahme nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse.

q) Ein nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse berufener Richter mit einer richterlichen Vortätigkeit von mindestens drei Jahren kann mit der Wahrnehmung von mit Dienstaufsichtsbefugnissen verbundenen Aufgaben beauftragt werden. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem Richtergesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse geltenden Recht über die Ernennung in eine Richterstellung mit entsprechenden Aufgaben, soweit nicht in dem jeweiligen Land eine Regelung getroffen worden ist.

r) Für Bildung und Aufgaben des Richterrats gelten die Bestimmungen des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, soweit nicht in dem jeweiligen Land eine Regelung getroffen worden ist.

s) Die Länder treffen bis spätestens 31. Dezember 1992 Regelungen über die Bildung und Aufgaben des Präsidialrats.

t) Die Altersgrenze richtet sich nach den bisher in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Bestimmungen, bis die jeweiligen Länder eine Regelung getroffen haben. Diese Regelung ist spätestens bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft zu setzen.

u) Die Aufgaben des Dienstgerichts werden bis zu einer Regelung durch das jeweilige Land durch einen Senat des Bezirksgerichts wahrgenommen, in dessen Bezirk sich der Sitz der Landesregierung befindet. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern. Die Mitglieder des Senats müssen mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen sein; sie werden von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist.

v) Bis zur Regelung durch das jeweilige Land findet die Durchführungsverordnung zum Richtergesetz - Disziplinarordnung - vom 1. August 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1061) Anwendung.

w) Die Dienstbezüge, die Versorgung, der Mutterschutz, der Urlaub, die Reise- und Umzugskosten sowie das Trennungsgeld richten sich nach den Bestimmungen, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet gelten. Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Regelungen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet regelmäßig anpassen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Regierungen der betroffenen Länder zu hören.

x) Soweit nicht in den Maßgaben p) bis w) etwas anderes bestimmt ist, sind die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder verpflichtet, Rechtsverhältnisse der Richter bis zum 31. Dezember 1992 nach § 71 Abs. 1 und 2 zu regeln. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, mit welchen Übergangsregelungen die für Landesrichter geltenden richterrechtlichen und auf Richter anwendbaren beamtenrechtlichen Bundesgesetze im Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder gelten, sowie ab wann und mit welchen Anpassungen, die durch die besonderen Gegebenheiten im Gebiet der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrages genannten Länder erforderlich sind, das übrige für Landesrichter unmittelbar oder kraft Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften geltende Bundesrecht dort eingeführt wird. Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Regierungen der betroffenen Länder zu hören. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie sich auf Gesetze beziehen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.




f) bis x) (nicht mehr anzuwenden)

y) Für das in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Überleitungsvorschriften:

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Befähigung zum Berufsrichter erworben hat oder demnächst erwirbt, behält diese Befähigung. Gleiches gilt für aus der Vertragsgerichtsbarkeit in die ordentliche Gerichtsbarkeit übergeführte Richter und für aus den Staatlichen Notariaten in die ordentliche Gerichtsbarkeit übergeführte Notare.

bb) Wer nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Maßgabe b) in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen wird, erfüllt damit auch die Voraussetzungen für die Berufung in ein Richterverhältnis in dem Gebiet, in dem das Deutsche Richtergesetz bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts galt.

cc)
(nicht mehr anzuwenden)

dd) Hochschullehrer an rechtswissenschaftlichen Fakultäten oder Fachbereichen von wissenschaftlichen Hochschulen oder Universitäten in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes erfüllen und nach dem Wirksamwerden des Beitritts berufen worden sind, sind zum Richteramt befähigt.

ee) Wer bis zum 31. Dezember 1991 Richter-, Staatsanwalts-, Rechtsanwalts- oder Notarassistent ist oder wird, beendet seine Ausbildung nach den in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Bestimmungen und erwirbt mit dem erfolgreichen Abschluß die in diesen Bestimmungen vorgesehene Befähigung. Dies gilt nicht für Absolventen der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder vergleichbarer Einrichtungen.

ff) Diplom-Juristen, die ihr Diplom nicht an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworben haben und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besitzen, erwerben nach einer erfolgreichen Einarbeitungszeit von einem Jahr bei einem Gericht in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet die Befähigung zum Berufsrichter.

gg) Der Abschluß eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet - mit Ausnahme eines an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbenen Diploms - wird der ersten Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 bis 6 gleichgestellt.

hh) Wer vor dem 1. September 1990 in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet ein Studium der Rechtswissenschaften - mit Ausnahme eines Studiums an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung - aufgenommen hat, kann das Studium nach den fortgeltenden Bestimmungen abschließen. Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung gilt als erste Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 bis 6.

ii) Studenten, die ihr Studium in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet bis zum Jahre 1993 abschließen, können einen besonderen Vorbereitungsdienst ableisten, der sich aus theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitten zusammensetzt und zweieinhalb Jahre dauert.

Der Vorbereitungsdienst umfaßt Einführungslehrgänge in die Rechts- und Wirtschaftsordnung und das Zivilrecht von vier Monaten, das Strafrecht von einem Monat und das Verwaltungsrecht von zwei Monaten, jeweils unter Einschluß des dazugehörigen Verfahrensrechts. Die praktische Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt:

- bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen für die Dauer von sechs Monaten,

- bei einem Gericht in Strafsachen oder einer Staatsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten,

- bei einer Verwaltungsbehörde für die Dauer von vier Monaten,

- bei einem Rechtsanwalt für die Dauer von vier Monaten.

Im Anschluß an die Pflichtstationen wird der Rechtspraktikant für sechs Monate nach seiner Wahl bei einer oder zwei der in § 5b Abs. 1 Nr. 5 genannten Stationen ausgebildet.

Für die Prüfungsjahrgänge 1991 bis 1993 können die Einführungslehrgänge unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung im Recht der Bundesrepublik Deutschland während des Studiums abgekürzt werden; die Dauer der Pflichtstationen verlängert sich um die Zeit, um die der zugehörige Einführungslehrgang verkürzt wird.

Die zweite juristische Prüfung wird nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts von dem Land abgenommen, in dem der Rechtspraktikant den Vorbereitungsdienst überwiegend abgeleistet hat. Bei der Aufgabenstellung für die Rechtspraktikanten sind die Besonderheiten ihres Ausbildungsganges angemessen zu berücksichtigen.

Die Rechtspraktikanten werden in ein Rechtsverhältnis zu ihren Herkunftsländern übernommen.




aa) bis ii) (nicht mehr anzuwenden)

jj) Ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluß berechtigt nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs.

z) Für Staatsanwälte gilt folgendes:

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) § 38a Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 10 S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 635), gilt entsprechend Maßgabe o) weiter.

bb) Soweit der Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik gemäß § 38a Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft Staatsanwälte mit der Rechtsfolge des § 38a Abs. 3 neu berufen hat, verbleibt es hierbei.

cc) Im übrigen gelten die Maßgaben a), b), c), e), h), k), p), q), v), w), y)aa), y)bb), y)ee), y)ff) und y)jj) sinngemäß.



aa) (nicht mehr anzuwenden)

bb) (nicht mehr anzuwenden)

cc) Im übrigen gelten die Maßgaben y)jj) sinngemäß.

8a. Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135),

mit folgenden Maßgaben:

a) Personen, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit ausüben, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein, dürfen erteilte Aufträge in den folgenden sechs Monaten fortführen, sofern sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Wirksamwerden des Beitritts um eine entsprechende Erlaubnis nachsuchen. Neue Aufträge dürfen nicht angenommen werden.

b) Soweit in den zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Zuständigkeit des Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts vorgesehen ist, ist für diese Aufgaben der Direktor des Kreisgerichts am Sitz des Bezirksgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Rechtsbesorgung ausgeübt werden soll oder ausgeübt wird. Gehört der Ort zu dem Bezirk eines Kreisgerichts, dessen Direktor dem Präsidenten eines Amtsgerichts gleichsteht, entscheidet der Direktor dieses Kreisgerichts.

9. Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 479),

mit folgender Maßgabe:

Soweit das Gesetz auf Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung verweist, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Rechtsanwaltsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689),

mit folgender Maßgabe:

Beratungshilfe wird auch in Angelegenheiten des Arbeitsrechts und des Sozialrechts gewährt.

11. Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349),

mit folgenden Maßgaben:

a) Patentanwälte und Patentassessoren, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die nach § 5 der Patentanwaltsordnung die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben. Die in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführte Liste eingetragenen Patentanwälte sind nach der Patentanwaltsordnung zur Patentanwaltschaft zugelassen.

b) Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Anordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Patentamts nach Anhörung des Vorstands der Patentanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patentanwaltsordnung.

12. Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),

mit folgenden Maßgaben:

a) Unterbringungen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind und vor dem Wirksamwerden des Beitritts vorgenommen wurden, gelten als Freiheitsentziehungen im Sinne von § 1, soweit das Verfahren nicht abweichend geregelt ist.

b) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat alsbald die Anordnung der Freiheitsentziehung beim Gericht zu beantragen, sofern der Untergebrachte nicht freigelassen wird. Der Untergebrachte ist spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts freizulassen, wenn das Gericht die Freiheitsentziehung nicht vorher angeordnet hat. § 13 Abs. 1 Satz 2 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet während dieses Zeitraums keine Anwendung.

13. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),

mit folgenden Maßgaben:

a) Für das gerichtliche Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen sind die Vorschriften über Unterbringungssachen des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) anzuwenden.

b) Verfahren nach §§ 125 bis 148 Abs. 1, die noch nicht entschieden sind, werden durch Beschluß an das zuständige Gericht verwiesen.

c) Solange das jeweilige Land keine Bestimmung über die zuständigen Registergerichte getroffen hat, werden in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet die Handels- und Genossenschaftsregister von den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, für das Gebiet des Bezirksgerichts geführt.

d) Die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bei den Räten der Kreise befindlichen Vorgänge über Handels- und Genossenschaftsregister werden zu den nach Maßgabe c) zuständigen Gerichten übergeführt.

e) Für Verfahren nach § 148 Abs. 2 bis § 158 gilt folgendes:

aa) Eine Dispache, die noch nicht nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über das Dispacheverfahren der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Mai 1976 (GBl. I Nr. 21 S. 298) anerkannt ist, gilt als Dispache eines Dispacheurs nach § 728 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 87 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes.

bb) Eine noch nicht rechtskräftig entschiedene Feststellungsklage nach § 10 der Verordnung über das Dispacheverfahren ist als Antrag nach § 150 Satz 1 zu behandeln.

cc) Soweit in einem Rechtsstreit gemäß § 11 der Verordnung über das Dispacheverfahren in erster Instanz bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat oder bereits ein Urteil ergangen ist, ist der Rechtsstreit nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. Ist dies nicht der Fall, hat erneut ein Verfahren nach §§ 153 bis 156 stattzufinden.

f) Auf eine nach der Verordnung über das Dispacheverfahren anerkannte Dispache findet § 158 Abs. 2 und 3 Anwendung.




10. (nicht mehr anzuwenden)

11. (nicht mehr anzuwenden)

12. (nicht mehr anzuwenden)

13. (nicht mehr anzuwenden)

14. Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige, an ein gesellschaftliches Gericht abgegebene Verfahren sind von der Staatsanwaltschaft zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder dessen Fortführung nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozeßordnung; war das Verfahren bereits bei einem Gericht anhängig gewesen, so ist es diesem zuzuleiten.

b) Eine Regelung, die die Abgabe von Verfahren wegen eines Vergehens mit geringfügigen Folgen an Schiedsstellen zuläßt, falls der Beschuldigte zustimmt und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, bleibt - unbeschadet der §§ 153, 153a - unberührt.

c) Soweit die Vorschriften der Strafprozeßordnung den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Befugnisse einräumen, stehen diese Befugnisse
bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 152 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1991, auch den Untersuchungsorganen der Ministerien des Innern zu.



a) bis c) (nicht mehr anzuwenden)

d) Die Vollstreckung einer Rechtsfolge aus einer Entscheidung eines Strafgerichts der Deutschen Demokratischen Republik ist zulässig, es sei denn es wird durch ein Gericht festgestellt, daß die Verurteilung mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar ist oder daß Art oder Höhe der Rechtsfolge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht angemessen sind oder dem Zweck eines Bundesgesetzes widersprechen. Es kann auch festgestellt werden, daß die Rechtsfolge in einer milderen Folgenart zu vollstrecken ist. Der Antrag auf Feststellung kann von dem Verurteilten oder von der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsverfahren oder ein Rehabilitierungsverfahren durchgeführt worden ist oder ein Rehabilitierungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) für die Rehabilitierung zuständig wäre. § 458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung kann auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.

e) Soweit nach § 15 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), die Unzulässigkeit der Vollstreckung einer Strafe festgestellt worden ist, findet eine Vollstreckung auch in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht statt.

f) Für die Vollstreckung einer von einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik verhängten Geldstrafe und die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbleibt es bei dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik mit folgenden Maßgaben:

aa) Die Regelungen über die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe finden keine Anwendung, soweit die Geldstrafe gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängt wurde.

bb) Für das Verfahren der Vollstreckung gilt statt der Bestimmungen des Zivilverfahrensrechts (§ 23 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. März 1975, GBl. I Nr. 15 S. 285) die Justizbeitreibungsordnung.

cc) Es kann auch eine Ersatzfreiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verhängt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

g) Der Staatsanwaltschaft am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts vorliegende Gesuche von Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind dem für die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren zuständigen Gericht zuzuleiten.

Hat das Gericht vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine Wiederaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten angeordnet, so gilt die Anordnung, falls die Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen ist, lediglich als den Wiederaufnahmeantrag für zulässig erklärender Beschluß.




g) (nicht mehr anzuwenden)

h) (nicht mehr anzuwenden)

i) Das Begnadigungsrecht steht dem Bund auch dann zu, wenn ein Gericht der Deutschen Demokratischen Republik in einer Sache entschieden hat, die der Gerichtsbarkeit des Bundes unterfallen würde.

j) Die abschließende Entscheidung des Gerichts nach Maßgabe d) ist dem Generalbundesanwalt - Bundeszentralregister - mitzuteilen. Sie ist in ihm zu vermerken, wenn die Vollstreckung einer Rechtsfolge insgesamt oder in einer milderen Folgenart für zulässig erklärt worden ist. Ist die Verurteilung noch nicht im Bundeszentralregister eingetragen, so wird die Eintragung von der Registerbehörde entsprechend den Feststellungen in der abschließenden Entscheidung vorgenommen. Die Eintragung im bisherigen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik über eine Rechtsfolge, deren Vollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, ist nicht in das Bundeszentralregister zu übernehmen. Bei bereits erfolgter Eintragung im Bundeszentralregister ist diese wieder zu entfernen.

Eintragungen auf Grund der gerichtlichen Entscheidung werden hinsichtlich der Folgen nach dem Bundeszentralregistergesetz wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im bisherigen Geltungsbereich des Bundeszentralregistergesetzes behandelt.

k) (nicht mehr anzuwenden)

15. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301),

mit folgenden Maßgaben:

a) Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts (§§ 95 bis 104) ist eine weitere Beschwerde, ausgenommen im Fall des § 102, nicht zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anhängig gewordene Vollstreckung in Grundstücke ist nach der Grundstücksvollstreckungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 288) zu erledigen.

16. Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977),

mit folgender Maßgabe:

Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet begonnenes Einziehungsverfahren ist nach den bisherigen Regelungen zu erledigen.




b) (nicht mehr anzuwenden)

16. (nicht mehr anzuwenden)

17. Artikel IV des Einführungsgesetzes zu dem Gesetze, betreffend Änderungen der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,

mit folgenden Maßgaben:

a) Konkursverfahren im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1) sein. Sieht auf Grund dieser Vorschrift erlassenes Landesrecht Beschränkungen oder den Ausschluß eines Verfahrens nach der Gesamtvollstreckungsordnung vor, so gilt dies auch für die Zulässigkeit eines Konkursverfahrens.

b) Sieht auf Grund dieser Vorschrift erlassenes Landesrecht Beschränkungen oder den Ausschluß eines Konkursverfahrens vor, so gilt dies auch für die Zulässigkeit eines Verfahrens nach der Gesamtvollstreckungsordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

18. Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535 in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 6. Mai 1985, BGBl. I S. 780),

mit folgender Maßgabe:

Die in diesem Gesetz für Konkursverfahren nach der Konkursordnung getroffenen Regelungen gelten im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1) auch für das Gesamtvollstreckungsverfahren.

19. Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1989 (BGBl. I S. 1082),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften ergebenden Gebühren ermäßigen sich um 10 vom Hundert, wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hat. Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Kostenschuldner, die als Zweitschuldner gemäß § 58 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.

b) Das Gericht kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, einen um bis zu einem Drittel geringeren Wert festsetzen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften ein Mindestwert oder ein fiktiver Wert festgelegt ist, weil genügende tatsächliche Anhaltspunkte für die Bestimmung des Wertes nicht bestehen.

c)
(nicht mehr anzuwenden)

d) § 73 Abs. 1 und 3 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.

In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist.




18. (nicht mehr anzuwenden)

19. (nicht mehr anzuwenden)

20. Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),

mit folgenden Maßgaben:

a) (nicht mehr anzuwenden)

b) Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts findet nicht statt.

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Soweit Vorschriften des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht weitergelten, eine weitergehende Befreiung von Gebühren und Auslagen vorsehen als bundesrechtliche Vorschriften in dem Gebiet, in dem die Kostenordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind diese Vorschriften des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik nicht anzuwenden.

d) Für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 19 Abs. 4 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören jedoch auch die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. § 126 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes gilt sinngemäß.

e) § 161 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.




c) bis e) (nicht mehr anzuwenden)

21. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 360-3 und 369-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503),

mit folgender Maßgabe:

Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts findet nicht statt.

vorherige Änderung nächste Änderung

22. Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326),

mit folgenden Maßgaben:

a) Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Vorschriften gilt in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes die Justizverwaltungskostenordnung in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung entsprechend.

b) § 16 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.

23. Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften ergebenden Gebühren ermäßigen sich um 10 vom Hundert.

b) Für Gebühren und Auslagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.

24. Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die sich aus § 2 Abs. 1 ergebende Entschädigung sowie die in § 2 Abs. 2 und 3 festgesetzten Höchstbeträge ermäßigen sich um 10 vom Hundert. Die Entschädigung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bis zu den Höchstsätzen dieses Gesetzes festgesetzt werden, wenn die sich nach Satz 1 ergebende Entschädigung unbillig wäre.

b) Die Entschädigung richtet sich nach dem bisherigen Recht, soweit die Heranziehung vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgte.

25. Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, §§ 17 und 17a Abs. 1 bis 3 ergebende Entschädigung sowie die in § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstbeträge ermäßigen sich für Beteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben, um 10 vom Hundert. Die Entschädigung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bis zu den Höchstsätzen dieses Gesetzes festgesetzt werden, wenn die sich nach Satz 1 ergebende Entschädigung unbillig wäre.

b) § 18 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.

26. Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften ergebenden Gebühren ermäßigen sich bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet eingerichtet haben, um 10 vom Hundert. Die Gebühren ermäßigen sich in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hat. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt.

b) Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts findet nicht statt.

c) Bei den Gebühren der §§ 83, 85, 86 stehen

aa) im ersten Rechtszug Verfahren vor dem Bezirksgericht den entsprechenden Verfahren des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Verfahren vor dem Kreisgericht den Verfahren des § 83 Abs. 1 Nr. 3,

bb) im Berufungsverfahren Verfahren vor dem Bezirksgericht den entsprechenden Verfahren des § 85 Abs. 1,

cc) im Revisionsverfahren Verfahren vor dem Bezirksgericht den entsprechenden Verfahren des § 86 Abs. 1 Nr. 2

gleich.

d)
(nicht mehr anzuwenden)

e)
(nicht mehr anzuwenden)

f) § 134 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.

27. Für die Kostengesetze gilt im übrigen die folgende

allgemeine Maßgabe:

Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die jeweils in den Buchstaben a) der Maßgaben zum Gerichtskostengesetz, zur Kostenordnung, zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher, zum Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter, zum Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Ermäßigungssätze zur Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse neu festzusetzen oder aufzuheben. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie sich auf Gesetze beziehen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

28. Im übrigen gelten, falls in den Nummern 1 bis 27 nichts anderes bestimmt ist, die folgenden

allgemeinen Maßgaben:

a) Soweit in Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft gesetzt werden oder auf Grund des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 in Kraft gesetzt worden sind, auf Recht der Bundesrepublik Deutschland verwiesen wird, das in diesem Gebiet keine Anwendung findet, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.

b) Soweit in fortgeltendem Recht der Deutschen Demokratischen Republik auf Vorschriften verwiesen wird, die keine Anwendung
mehr finden, sind die entsprechenden Vorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

c) Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch diesen Vertrag geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

d) Die Maßgaben a) bis c) gelten auch, wenn Vorschriften an bestimmte Verfahren anknüpfen.

e) Werden in den Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft gesetzt werden, und in dem in diesem Gebiet geltenden Recht vergleichbare Behörden, sonstige Stellen oder Verfahren unterschiedlich bezeichnet, so treten die im dort geltenden Recht bezeichneten Stellen oder Verfahren an die Stelle derjenigen, die in den in Kraft gesetzten Vorschriften genannt sind; gleiches gilt bei Abweichungen in der Bezeichnung sonstiger Umstände, die inhaltlich vergleichbar sind.

f) Durch Verordnung eingeführte Vordrucke können in angepaßter Form verwendet werden.

g) Die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängigen Verfahren werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt.

h) Der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, richtet sich nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften.

i) Ist am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf bereits eingelegt oder zwar noch nicht eingelegt, aber die Frist zur Einlegung noch nicht abgelaufen, so richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs und das weitere Verfahren hierzu nach den in Kraft gesetzten Vorschriften. Jedoch führen, wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf bereits unter Beachtung der Formvorschriften des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik eingelegt ist, abweichende Formvorschriften nicht zur Unzulässigkeit; nach den in Kraft gesetzten Vorschriften erforderliche Rechtsmittelanträge und -gründe sind binnen eines Monats nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachzureichen. Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den in Kraft gesetzten Vorschriften davon abhängig, daß es von dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, zugelassen wird, so entscheidet das Rechtsmittelgericht auch über die Zulassung des Rechtsmittels.

j) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik in zulässiger Weise eingelegt worden, jedoch nach den in Kraft gesetzten Vorschriften nicht mehr zulässig und deshalb zu verwerfen, so fallen die im Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Entsprechendes gilt für Klagen, wenn die Klagebefugnis entfällt.

k) Geht durch das Inkraftsetzen des Bundesrechts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die Zuständigkeit für eine Sache auf eine andere Stelle über, so hat die bisher zuständige Stelle die bei ihr befindlichen Akten und Vorgänge dieser Sache unverzüglich der nunmehr zuständigen Stelle zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Akten und Vorgänge, die von der bisher zuständigen Stelle anderen Stellen nur vorübergehend ausgehändigt sind.

l) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Kassationsverfahren werden nach dem Verfahrensrecht der Deutschen Demokratischen Republik zu Ende geführt.




22. (nicht mehr anzuwenden)

23. (nicht mehr anzuwenden)

24. (nicht mehr anzuwenden)

25. (nicht mehr anzuwenden)

26. (nicht mehr anzuwenden)

27.
(nicht mehr anzuwenden)

28. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel III A IV Sachgebiet A - Rechtspflege


Abweichend von den Regelungen der Abschnitte I und III wird der im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestehende Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich des Aufbaus der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit auf den Teil des Landes Berlin erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Folgende Rechtsvorschriften gelten abweichend von Abschnitt I auch in dem beigetretenen Teil des Landes Berlin:

a) Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349),

mit folgenden Maßgaben:

aa) Rechtsanwälte, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts mit Kanzlei in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zugelassen sind, gelten als nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie gehören der Rechtsanwaltskammer Berlin an. Sie haben den Antrag auf Zulassung bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin zu stellen. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen.

bb) (weggefallen)

cc) Für Berufspflichtverletzungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen wurden, gilt die Verjährungsbestimmung der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 147).

b) Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 803),

mit folgender Maßgabe:

In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, werden ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem Gericht als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt.

Rechtsanwälte, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem Teil des Landes Berlin zu Anwaltsnotaren in eigener Praxis bestellt sind, werden nach ihrer Zulassung bei einem Gericht in Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung bestellt. Sie gehören der Notarkammer Berlin an.

2. Folgende Rechtsvorschriften gelten in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ohne die in Abschnitt III genannten Maßgaben:

a) Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821)

b) Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-5, veröffentlichten bereinigten Fassung

c) Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)

d) Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496)

e) Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135)

f) Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 479)

g) Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689)

h) Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 360-3 und 369-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503).

3. Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten:

a) Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701),

mit folgenden Maßgaben anstelle der in Abschnitt III in bezug auf dieses Gesetz genannten Maßgaben:

aa) Richter aus dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, dürfen abweichend von § 23b Abs. 3 Satz 2 Geschäfte des Familienrichters wahrnehmen, wenn sie vor dem Wirksamwerden des Beitritts mindestens drei Jahre als Richter tätig gewesen sind.

bb) § 21f Abs. 1 ist, unbeschadet des § 28 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes, für das Landgericht Berlin
bis zum 31. Dezember 1993 nicht anzuwenden.

cc) Ehrenamtliche Richter:

- Die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in Berlin berufenen Schöffen und Hilfsschöffen üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums aus, für den sie berufen sind. Eine Neuwahl findet nicht statt. Die vorhandenen Vorschlagslisten (§ 52 Abs. 6 GVG) gelten bis zum Ende der laufenden Schöffenwahlperiode fort.

- § 108 gilt mit folgender Maßgabe:

Zum ehrenamtlichen Richter einer Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin kann bis zum 31. Dezember 1991 auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammern auch ernannt werden, wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bei dem Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte an einer Kammer für Handelssachen als ehrenamtlicher Richter tätig war.

- § 13 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes und § 20 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten mit folgender Maßgabe:

Zum ehrenamtlichen Richter bei dem Sozialgericht Berlin oder dem Arbeitsgericht Berlin kann bis zum 31. Dezember 1991 auf Vorschlag der zuständigen Verbände oder Stellen auch berufen werden, wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Schöffe für Arbeitsrecht in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, war.

- § 25 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit folgender Maßgabe:

Die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts einer Kammer für Verwaltungssachen beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte zugeordneten Schöffen gelten als ehrenamtliche Richter des Verwaltungsgerichts Berlin für die Dauer der laufenden Wahlperiode mit Wirkung von dem Tag an als gewählt, der zwei Monate nach dem Wirksamwerden des Beitritts liegt.

dd) Die Maßgabe q) zum Gerichtsverfassungsgesetz in Abschnitt III - Nr. 1 - gilt sinngemäß.

ee) Die Maßgaben y) und z) zum Gerichtsverfassungsgesetz im Abschnitt III - Nr. 1 - gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bezirksgerichts das Landgericht Berlin tritt, soweit nicht die Zuständigkeit eines Gerichts der besonderen Gerichtsbarkeiten gegeben ist.

b) Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),

mit folgenden Maßgaben anstelle der in Abschnitt III in bezug auf dieses Gesetz genannten Maßgaben:

aa) Wer bei einem Stadtbezirksgericht oder dem Stadtgericht Berlin als Richter tätig war oder ist, kann im Land Berlin Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt wahrnehmen, und zwar als

- beisitzender Richter, jedoch nicht bei einem oberen Landesgericht,

- Richter bei dem Arbeitsgericht Berlin,

- Richter bei einem Amtsgericht, jedoch nicht als Vorsitzender eines Schöffengerichts.

Er erhält die Stellung eines Richters auf Probe. Voraussetzung für die Berufung in das Richterverhältnis auf Probe ist die Befähigung zum Berufsrichter im Sinne des § 9 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637). Soweit aus dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, tätige Richter gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Ausübung der Rechtsprechung lediglich ermächtigt sind, entscheidet über die Berufung in das Richterverhältnis auf Probe der Senator für Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.

bb) (weggefallen)

cc) Wer beim Generalstaatsanwalt von Berlin oder bei den Staatsanwaltschaften der Stadtbezirke von Berlin als Staatsanwalt tätig war oder ist, kann im Land Berlin Aufgaben als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in einem dem Richterverhältnis auf Probe entsprechenden Rechtsverhältnis wahrnehmen. Voraussetzung ist die Befähigung zum Amt eines Staatsanwalts gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 10 S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 635). Soweit eine Überprüfung der Staatsanwälte durch den zuständigen Ausschuß in der Deutschen Demokratischen Republik nicht stattgefunden hat, entscheidet über die Berufung der Senator für Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.

dd) Ein Richter, der nach Maßgabe aa) zum Richter auf Probe ernannt worden ist, kann unter der Voraussetzung des § 25 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in den Vorruhestand versetzt werden. Für das Vorruhestandsverhältnis gelten die für die Richter der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder anzuwendenden Vorschriften.

ee) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gelten für Richter die Maßgaben a), b), c), e), f), h), j), w) und y) zum Deutschen Richtergesetz in Abschnitt III - Nr. 8 -; für Staatsanwälte gelten die Maßgaben a), b), c), e), h), w), y)aa), y)bb), y)ee), y)ff), y)jj) und z)aa) sinngemäß. Das Land Berlin kann das Prüfungsverfahren des Staatsexamens für Studenten der Humboldt-Universität an das geltende Landesrecht anpassen.

c) Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),

mit folgenden Maßgaben:

aa) Die Maßgaben a) bis d) zur Zivilprozeßordnung in Abschnitt III - Nr. 5 - sind nicht anzuwenden.

bb) In den von Gerichten des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, übergehenden Verfahren ist bis zur Beendigung des Rechtszugs eine Vertretung der Parteien durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten nicht erforderlich, soweit sie nach den bisher geltenden Vorschriften nicht vorgeschrieben war. Rechtsanwälte mit Kanzlei in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die in übergehenden Verfahren zu Prozeßbevollmächtigten bestellt sind, sind bis zur Beendigung des Rechtszugs zur Fortführung der Prozeßvertretung berechtigt. Vorschriften, die die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht voraussetzen, sind insoweit nicht anzuwenden.

d) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),

mit folgenden Maßgaben:

aa) Die Maßgaben a) und c) zu diesem Gesetz in Abschnitt III - Nr. 13 - sind nicht anzuwenden.

bb) Die Maßgabe d) zu diesem Gesetz in Abschnitt III - Nr. 13 - gilt im Land Berlin in folgender Fassung:

Die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bei den Räten der Kreise befindlichen Vorgänge über Handels- und Genossenschaftsregister werden zu den nach dem im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht zuständigen Gerichten übergeführt.

cc) Für die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, betreffenden anhängigen sowie die künftigen Verfahren nach § 148 Abs. 2 bis § 158 sind die nach dem im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht zuständigen Gerichte zuständig.

e) Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),

mit folgender Maßgabe:

Für Kassationsverfahren nach der Maßgabe h) zur Strafprozeßordnung in Abschnitt III - Nr. 14 - tritt im Land Berlin an die Stelle des Bezirksgerichts das Landgericht Berlin.

f) Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1989 (BGBl. I S. 1082),

mit folgender Maßgabe:

Die Maßgabe b) zum Gerichtskostengesetz in Abschnitt III - Nr. 19 - ist nicht anzuwenden.

g) (weggefallen)

h) Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),

mit folgender Maßgabe:

Die sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften ergebenden Gebühren ermäßigen sich um 10 vom Hundert, wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, hat. Soweit die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung wegen der in Satz 1 vorgesehenen Ermäßigung von dem Vollstreckungsschuldner nicht eingezogen werden können, erstreckt sich die Ermäßigung auf den Auftraggeber.

i) Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765),

mit folgender Maßgabe:

Die Maßgaben b) und c) zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in Abschnitt III - Nr. 26 - sind nicht anzuwenden.

j) Die in Abschnitt III Nr. 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben werden um folgende Überleitungsvorschrift für die Berliner Gerichte ergänzt:

Die bei den Gerichten des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, anhängigen Verfahren gehen am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach dem im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht zuständigen Gerichte über.

Die Zuständigkeit für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe richtet sich nach dem neuen Recht.

Für die Erledigung anhängiger Kassationsverfahren ist anstelle des Bezirksgerichts das Landgericht Berlin zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit eines Rechtsmittelgerichts der besonderen Gerichtsbarkeiten gegeben ist.

4. Im übrigen finden die in Abschnitt III aufgeführten Maßgaben im Land Berlin Anwendung. Sie finden keine Anwendung, soweit sie mit der Aufrechterhaltung der besonderen Gerichtsstruktur im Gebiet des Artikels 1 Abs. 1 des Vertrages zusammenhängen.




1. bis 4. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel III B III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bis 4.

(nicht mehr anzuwenden)

5.
(nicht mehr anzuwenden)

6. Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) (nicht mehr anzuwenden)

b) Schiffsregister- oder Schiffsbauregisterblätter, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Bestimmungen als Register geführt werden, gelten als Register im Sinne der Schiffsregisterordnung.

c) Für ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eingetragenes Schiff ist auf Antrag eine neue Schiffsurkunde auszustellen; § 63 der Schiffsregisterordnung gilt auch hier. Für die erstmalige Ausstellung dieser neuen Urkunde werden keine Kosten erhoben. Soweit in die Schiffsurkunden aufzunehmende Angaben in einem Registerblatt nach Buchstabe b nicht enthalten sind, können sie in den Schiffsurkunden weggelassen oder durch im Register verzeichnete vergleichbare Angaben ersetzt werden.

d) Wasserfahrzeuge, Geräte und Schiffsbauwerke, die nach den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften in das Register eingetragen worden sind, können auch dann eingetragen bleiben, wenn sie nicht zu den Seeschiffen im Sinne des § 3 Abs. 2, erster Halbsatz der Schiffsregisterordnung oder nicht zu den nach § 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung eintragungsfähigen Binnenschiffen gehören oder als Schiffsbauwerk nicht die Voraussetzungen des § 66 der Schiffsregisterordnung erfüllen; in diesem Fall sind die Vorschriften über eingetragene Schiffe oder eingetragene Schiffsbauwerke entsprechend anzuwenden.

e) Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nr. 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben entsprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an das zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr zuständige Gericht abzugeben.

7. (nicht mehr anzuwenden)

8. Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) mit der Maßgabe, daß dieses Gesetz nur auf solche Produkte anwendbar ist, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach in Verkehr gebracht worden sind.




1. bis 8. (nicht mehr anzuwenden)

9. Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142),

und

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten Fassung

jeweils mit folgenden Maßgaben:

a) Die Vorschriften dieser Gesetze sind auf Verfahren, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet bereits eingeleitet sind, nicht anzuwenden. Solche Verfahren sind auf der Grundlage des bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Rechts abzuschließen.

b) Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklärung bestimmt sich nach dem bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Recht.

10. Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),

mit folgenden Maßgaben:

a) Artikel 233 §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung.

b) Für die Übertragung und die Aufhebung von Hypotheken, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestanden, gelten die Vorschriften des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit der Maßgabe, daß zur Aufhebung die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich ist. Die Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes über den Verzicht auf die Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), mit folgenden Maßgaben:

a) §§ 1
bis 21 und §§ 28 bis 37 des Ehegesetzes gelten nicht für Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind. Die Wirksamkeit solcher Ehen bestimmt sich nach dem bisherigen Recht.

b) Ist nach dem bisherigen Recht eine Ehe nichtig, so bestimmen sich die Folgen der Nichtigkeit nach den §§ 23 bis 26 des Ehegesetzes. Dies gilt nicht, wenn eine Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts für nichtig erklärt worden ist.

c) Ist eine Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts für nichtig erklärt worden, so bestimmen sich die Folgen der Nichtigkeit nach dem bisherigen Recht. Für den Anspruch auf Unterhalt gelten die Vorschriften über den Unterhalt von Ehegatten, deren Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, entsprechend. Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, wenn der Berechtigte die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat.

d) Ist ein Ehegatte vor dem Wirksamwerden des Beitritts für tot erklärt worden, so bestimmt sich die Beendigung der Ehe nach dem bisherigen Recht. Ist der andere Ehegatte eine neue Ehe eingegangen und ist diese vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebte, so bestimmt sich ein Wiederaufleben der durch die Todeserklärung beendeten Ehe nach dem bisherigen Recht.

12. Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), mit folgender Maßgabe:

Artikel 234 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.

13. Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 1261), mit folgender Maßgabe:

Artikel 234 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.

14. Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) mit der Maßgabe, daß dieses Gesetz nur auf solche Schadensereignisse anwendbar ist, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach eingetreten sind.




11. bis 14. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel III C II Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht


Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:

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1. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393), wird wie folgt geändert:



1. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393), wird wie folgt geändert:

a) Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 1a und 1b eingefügt:

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Artikel 1a

Anwendbarkeit der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung

Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Sicherungsverwahrung finden Anwendung, wenn der Täter

1. die die Verurteilung auslösende Tat an einem Ort begangen hat, an dem das Strafgesetzbuch bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder

2. seine Lebensgrundlage an dem in Nummer 1 bezeichneten Ort hat.

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Artikel 1b

Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts

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Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat."



Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat.'

b) Artikel 315 erhält folgende Fassung:

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"Artikel
315



'Artikel 315

Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten

(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre. Neben der Freiheitsstrafe werden die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie die Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet. Wegen einer Tat, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden ist, tritt Führungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.

(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.

c) Nach Artikel 315 werden folgende Artikel 315a bis 315c eingefügt:

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"Artikel
315a



'Artikel 315a

Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten

Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei. Die Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts unterbrochen; § 78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

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Artikel 315b

Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten

Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Strafantrag gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten. War nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei. Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellter Antrag bleibt wirksam. War am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bereits erloschen, so bleibt es dabei. Ist die Tat nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist frühestens am 31. Dezember 1990.

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Artikel 315c

Anpassung der Strafdrohungen

Soweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die übrigen Strafdrohungen entfallen. § 10 Satz 2 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik bleibt jedoch unberührt. Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.

2. Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Dritten Teil wird folgender Vierter Teil eingefügt:

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Vierter Teil

Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik

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§ 64a

Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Der Generalbundesanwalt wird für das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der Eintragungen und der zugrunde liegenden Unterlagen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Strafregisters zuständig; er trägt als speichernde Stelle insoweit die datenschutzrechtliche Verantwortung.

(2) Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Strafregisters werden in das Bundeszentralregister übernommen. Die Übernahme der Eintragungen in das Bundeszentralregister erfolgt spätestens anläßlich der Bearbeitung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach Prüfung durch die Registerbehörde unter Beachtung von Absatz 3. Die Entscheidung über die Übernahme aller Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.

(3) Nicht übernommen werden Eintragungen

1. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen der zugrunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt der Übernahme dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe bedroht oder mit Ordnungsmitteln belegt ist,

2. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, daß diese mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar sind,

3. von Untersuchungsorganen und von Staatsanwaltschaften im Sinne des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Bis zur Entscheidung über die Übernahme sind die Eintragungen nach Absatz 1 außerhalb des Bundeszentralregisters zu speichern und für Auskünfte nach diesem Gesetz zu sperren. Dies gilt auch für Eintragungen, deren Übernahme abgelehnt worden ist. Die in das Bundeszentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden vom Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung an nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.

(5) Die Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen (§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Erfolgt eine Neueintragung nach Übernahme des Bundeszentralregistergesetzes, gelten für die Feststellung und Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften dieses Gesetzes.

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§ 64b

Eintragungen und Eintragungsunterlagen

Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik sind nach Ablauf von drei Jahren zu vernichten. Diese dürfen bis dahin außer für Registerführung vor allem für die Prüfung der Übernahme und der Schlüssigkeit verwendet werden. Diese Informationen dürfen außerdem den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

b) Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil.

3. Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert:

a) § 199 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

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50 - Haftkostenbeitrag - erhält folgende Fassung:

"(1)
Von Gefangenen, die Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, werden Haftkosten nicht erhoben.



50 - Haftkostenbeitrag - erhält folgende Fassung:

'(1)
Von Gefangenen, die Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, werden Haftkosten nicht erhoben.

(2) Von Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1), darf ein Haftkostenbeitrag in Höhe des Betrages erhoben werden, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Der Bundesminister der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, jedoch nicht zu Lasten des Hausgeldes oder des Unterhaltsbeitrages, angesetzt werden.

(3) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, daß der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im voraus entrichtet.

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(4) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.""



(4) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.''

b) Nach § 201 wird folgender § 202 eingefügt:

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202



202

Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik gegen Jugendliche und Heranwachsende erkannten Freiheitsstrafe gelten die Vorschriften für den Vollzug der Jugendstrafe, für den Vollzug der Jugendhaft die Vorschriften über den Vollzug des Jugendarrestes.

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(2) Im übrigen gelten für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe und der Haftstrafe die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe."



(2) Im übrigen gelten für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe und der Haftstrafe die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe.'

4. Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1988 (BGBl. I S. 638), wird wie folgt geändert:

Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

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16a



16a

Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik

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Die §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung, einer Maßregel oder Nebenfolge oder einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte oder angeordnet wurde. Voraussetzung, Art und Höhe der Entschädigung für diese Folgen richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften über die Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug (§§ 369 ff. der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik). Bei Kassation übersteigt die Leistung nicht den für den Fall einer strafrechtlichen Rehabilitierung vorgesehenen Umfang."

5. Das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), wird mit folgenden Maßgaben aufgehoben:

a) § 10 Abs. 1 des Gesetzes bleibt für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangenen Taten anwendbar.

b) Die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach § 15 des Gesetzes anhängigen Verfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.




Die §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung, einer Maßregel oder Nebenfolge oder einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte oder angeordnet wurde. Voraussetzung, Art und Höhe der Entschädigung für diese Folgen richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften über die Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug (§§ 369 ff. der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik). Bei Kassation übersteigt die Leistung nicht den für den Fall einer strafrechtlichen Rehabilitierung vorgesehenen Umfang.'

5. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel III C III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

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1. Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I. S. 1764),

mit folgender Maßgabe:

§ 5 Nr. 8, soweit dort § 175 genannt ist, § 5 Nr. 9, die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung, §§ 144, 175, 182, 218 bis 219d und 236 sind nicht anzuwenden.




1. (nicht mehr anzuwenden)

2. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393),

mit folgender Maßgabe:

Artikel 14 bis 292, 298 bis 306, 312 bis 314, 317 bis 319 und 322 bis 326 sind nicht anzuwenden.

3. Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853),

mit folgenden Maßgaben:

a) §§ 116 bis 125 sind nicht anzuwenden.

b) In der Überschrift vor § 3 sowie in § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 33 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 67 Abs. 4, § 80 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 und § 108 treten jeweils an die Stelle des Wortes 'Verfehlung' bzw. 'Verfehlungen' die Worte 'rechtswidrige Tat' bzw. 'rechtswidrige Taten'.

c) In der Überschrift vor § 13 und in § 5 Abs. 2, Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1, Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 31, § 39 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und § 76 treten jeweils an die Stelle des Wortes 'Zuchtmittel' bzw. 'Zuchtmitteln' die Worte 'Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest'.

d) § 13 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

e) § 34 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

'Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind

1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen,

2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen.'

f) Für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:

§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind.

(2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen ist und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre.

§ 2 Freiheitsstrafen und Jugendhaft

(1) Freiheitsstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden erkannt worden ist, werden für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes der Jugendstrafe gleichgestellt. Die Verurteilung auf Bewährung wird für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gleichgestellt.

(2) Jugendhaft, auf die gegen einen Jugendlichen erkannt worden ist, wird für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes dem Jugendarrest gleichgestellt.

§ 3 Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe

§ 56 des Jugendgerichtsgesetzes wird nur für Urteile angewandt, die unter Zugrundelegung des Jugendgerichtsgesetzes ergangen sind.

§ 4 Amnestiefälle

Für Freiheitsstrafen, auf die gegen Jugendliche und Heranwachsende vor dem Wirksamwerden des Beitritts erkannt worden ist und die im Wege der Amnestie ausgesetzt worden sind, gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

§ 5 Verweisungen

Soweit im Jugendgerichtsgesetz auf Vorschriften verwiesen wird, die durch den Einigungsvertrag geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

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4. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind auch dann anzuwenden, wenn eine Handlung vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden ist und mit Ordnungsstrafe bedroht war.

b) Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik der Ausdruck 'Ordnungsstrafe' verwendet wird, tritt an seine Stelle der Ausdruck 'Geldbuße', in Wortzusammensetzungen der Ausdruck 'Bußgeld'; an die Stelle der Ausdrücke 'Ordnungsstrafverfügung' und 'Ordnungsstrafbestimmung' treten die Ausdrücke 'Bußgeldbescheid' und 'Bußgeldvorschrift'. Bestimmungen über einen höheren Mindestbetrag der Ordnungsstrafe als fünf Deutsche Mark in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik sind nicht mehr anzuwenden.

c) Die Zuständigkeitsbestimmungen zur Verhängung von Ordnungsstrafmaßnahmen behalten ihre Gültigkeit, soweit nichts anderes bestimmt wird.

d) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten einschließlich des gerichtlichen Verfahrens und der Vollstreckung richtet sich vom Wirksamwerden des Beitritts ab ausschließlich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

e) Auf der Grundlage des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten erlassene Ordnungsstrafmaßnahmen, die vor dem 1. Juli 1990 rechtskräftig geworden sind, werden nicht mehr vollstreckt. Dies gilt auch für Ordnungsstrafen, die nach § 39 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten festgesetzt worden sind. Soweit die Vollstreckung bereits erfolgt ist, hat es damit sein Bewenden.

f) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine Ordnungsstrafmaßnahme erlassen und die Beschwerdefrist nach § 33 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten noch nicht abgelaufen, so ist der Einspruch nach § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gegeben. Eine nach § 33 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten eingelegte Beschwerde gilt als Einspruch, auch wenn sie am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eingelegt wird. Ist die Frist für die Klage nach § 6 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 595) noch nicht abgelaufen, so ist innerhalb dieser Frist diese Klage gegeben. Die Klage ist der verklagten Behörde zuzustellen. Im übrigen richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

g) Ist eine Ordnungsstrafmaßnahme nach Maßgabe von Buchstabe f) angefochten, so sind Ordnungsstrafmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten aufzuheben.

h) Soweit für die gerichtlichen Zuständigkeiten und Rechtsmittelzüge auf das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung verwiesen wird, richten sich die entsprechenden Zuständigkeiten und Rechtsmittelzüge danach, wie sie in Anlage I Kapitel III Buchstabe A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Buchstabe b Abs. 1, Buchstabe g Abs. 2, Buchstabe i Abs. 2 Nr. 2, Buchstabe j Abs. 1 Satz 3, Buchstaben k, l Abs. 2 Nr. 1 und Buchstabe m für das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt sind.

i) Soweit im übrigen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch diesen Vertrag geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

5. Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),

mit folgenden Maßgaben:

a) Bei § 43 ist
bis zur Geltung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für alle Gefangenen die für die bisherigen Länder der Bundesrepublik Deutschland geltende Bemessungsgrundlage anzuwenden.

b) § 156 Abs. 1 ist bis zum Inkrafttreten beamtenrechtlicher Regelungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.

6. Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1988 (BGBl. I S. 638),

mit folgender Maßgabe:

§§ 16, 18 bis 19 sind nicht anzuwenden.




4. bis 6. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel III D III Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) § 62 Abs. 2 bis 4, §§ 63, 64, 73, § 75 Abs. 3, § 75b Satz 2, §§ 82a, 83 sind nicht anzuwenden.

b) § 664 einschließlich der Anlage zu dieser Vorschrift ist nicht anzuwenden, soweit die Anwendung mit einer von der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren ist; insoweit sind die für die Deutsche Demokratische Republik bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden.

2. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518),

mit folgenden Maßgaben:

a) Artikel 29 ist nicht anzuwenden.

b) Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge begründet wurden, findet dieses Gesetz in der bis zum 30. Juni 1990 gültigen Fassung vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5 S. 61) bis zum Ablauf des Jahres 1993 weiter Anwendung.




1. (nicht mehr anzuwenden)

2. (nicht mehr anzuwenden)

3. Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130), zuletzt geändert durch § 10 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770),

mit folgenden Maßgaben:

a) Klagen nach § 20 Abs. 4 Satz 4 sind bei dem Kreisgericht des Verteilungsverfahrens zu erheben.

b) (nicht mehr anzuwenden)

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120),

mit folgender Maßgabe:

Durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber sollte für die gewerbliche Binnenschiffahrt bereits vor dem völkerrechtlichen Inkrafttreten des Straßburger Übereinkommens vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) die summenmäßige Haftungsbeschränkung eingeführt werden.

5. Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBl. 1989 II S. 586),

mit folgender Maßgabe:

Artikel 3 ist nicht anzuwenden, soweit die Anwendung mit einer von der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren ist.




4. (nicht mehr anzuwenden)

5. (nicht mehr anzuwenden)

6. Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),

mit folgender Maßgabe:

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Abs. 1 ist für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Datum "31. Dezember 1965" durch das Datum "30. Juni 1990" ersetzt wird. Für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, bleibt es bei den bisherigen Rechtsvorschriften über die Errichtung und Eintragung der Gesellschaft.

7. Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juni 1980 (BGBl. I. S. 836), geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),

mit folgenden Maßgaben:

Artikel 12 ist für bereits bestehende oder bis zum 30. Juni 1990 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete, aber noch nicht eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 1 Abs. 1 und 2 als Termin für die Kapitalerhöhung oder Umwandlung beziehungsweise Leistung weiterer Einlagen der 1. Juli 1995 festgesetzt wird. Dies gilt auch für Gesellschaften, die zwischen dem 1. Juli 1990 und dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes vom 21. Juni 1990 über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 713) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sind, mit der Maßgabe, daß als Termin für die Kapitalerhöhung oder Umwandlung beziehungsweise Leistung weiterer Einlagen der 1. Juli 1992 festgesetzt wird.

8. Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 358),

mit folgender Maßgabe:

Solange die Aufgaben des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe e.V." in Hamburg zugewiesen sind, kann der Bundesminister der Justiz Satzungsbestimmungen genehmigen, die den für die Regulierung von Schäden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verursacht sind, erforderlichen Deckungsbedarf nach der Höhe des Prämienaufkommens in diesem Gebiet anteilsmäßig auf die dort tätigen Kraftfahrversicherer verteilt. Tritt an die Stelle der Verkehrsopferhilfe eine andere Einrichtung, so kann der Bundesminister der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine vergleichbare Regelung anordnen.




§ 22 Abs. 1 ist für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Datum '31. Dezember 1965' durch das Datum '30. Juni 1990' ersetzt wird.

7. und 8. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel III E II Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht


Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:

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1. Zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:





§ 1

(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts ist das Deutsche Patentamt alleinige Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

(2) Abweichend von § 26 des Patentgesetzes kann bis zum 31. Dezember 1996 zum Mitglied des Patentamts auch berufen werden, wer die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 festgelegten Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Dienst erfüllt.





§ 2

Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen, Halbleiterschutzrechte und Warenzeichen), die ab dem Wirksamwerden des Beitritts beim Deutschen Patentamt eingehen, sowie die hierauf erteilten oder eingetragenen Schutzrechte haben Geltung im gesamten Bundesgebiet.





§ 3

(1) Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im übrigen Bundesgebiet eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten gewerblichen Schutzrechte werden mit Wirkung für ihr bisheriges Schutzgebiet aufrechterhalten und unterliegen weiterhin den jeweils für sie vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften. Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für die genannten Gebiete eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Patentamts, die gemäß Absatz 1 unter Anwendung der vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ergehen, entscheidet das Bundespatentgericht. Die Beschwerde ist auch gegen Entscheidungen der Beschwerdespruchstellen in den dort am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch anhängigen Verfahren eröffnet. Das Verfahren richtet sich nach den übergeleiteten Vorschriften des Bundesrechts. Anträge oder Klagen auf Löschung oder Nichtigerklärung eines gemäß Absatz 1 mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet aufrechterhaltenen Schutzrechts sowie auf Erteilung einer Zwangslizenz an einem solchen Recht richten sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeit und des Verfahrens nach den übergeleiteten Vorschriften des Bundesrechts.

(3) Anmeldungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereicht und noch nicht erledigt sind, werden vom Deutschen Patentamt weiterbehandelt.

(4) Anmeldungen, die ab dem Wirksamwerden des Beitritts beim Deutschen Patentamt eingereicht werden und mit denen Schutz nur für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet begehrt wird, werden als Anmeldungen nach § 2 behandelt. Das Deutsche Patentamt gibt dem Anmelder Gelegenheit, die Anmeldung zurückzunehmen; etwa gezahlte Gebühren werden erstattet.

(5) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts werden Eintragungen, die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereichte Anmeldungen und von diesem eingetragene oder erteilte Schutzrechte betreffen, in die vom Deutschen Patentamt geführten Rollen oder Register vorgenommen und in den vom Deutschen Patentamt herausgegebenen Bekanntmachungsblättern veröffentlicht.

(6) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der Absätze 3 bis 5 zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.





§ 4

Wer vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik ein Schutzrecht angemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung beim Deutschen Patentamt auch weiterhin ein Prioritätsrecht mit dem in Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der am 14. Juli 1967 in Stockholm beschlossenen Fassung bestimmten Inhalt.





§ 5

Wer ab dem 1. Juli 1990 in dem Gebiet, in dem ein Schutzrecht vor der nach § 13 vorgesehenen Erstreckung noch nicht gilt, erstmals Benutzungshandlungen vornimmt, die in dem anderen Gebiet ein dort angemeldetes, eingetragenes oder erteiltes Schutzrecht verletzen oder dort einen Anspruch auf angemessene Entschädigung begründen würden, kann sich nach der Erstreckung dieses Schutzrechts nicht auf einen redlich erworbenen Besitzstand berufen. Dies gilt auch, wenn ein Schutzrecht angemeldet wird, dem in dem anderen Gebiet ein älteres Schutzrecht entgegenstehen würde.





§ 6

Für ab dem Wirksamwerden des Beitritts beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldungen ist § 3 Abs. 2 des Patentgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereichte Patentanmeldung einer Anmeldung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Patentgesetzes gleichsteht.





§ 7

Der Anspruch auf Löschung eines auf Grund einer ab dem Wirksamwerden des Beitritts eingereichten Anmeldung eingetragenen Gebrauchsmusters nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes besteht auch dann, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters auf Grund einer früheren beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereichten Patentanmeldung geschützt worden ist.





§ 8

Anmeldungen zur Erteilung von Urheberscheinen für industrielle Muster, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereicht und noch nicht erledigt sind, werden vom Deutschen Patentamt als Anmeldungen zur Erteilung von Patenten für industrielle Muster weiterbehandelt. In diesem Fall gilt der Ursprungsbetrieb als anmeldeberechtigt.





§ 9

(1) Gegen die Eintragung eines ab dem Wirksamwerden des Beitritts angemeldeten Zeichens kann Widerspruch nach § 5 Abs. 4 oder § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes auch erheben, wer für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) früher beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet hat; der Anmeldung beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik steht eine internationale Registrierung mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik gleich.

(2) Die Löschung eines auf Grund einer ab dem Wirksamwerden des Beitritts eingereichten Anmeldung eingetragenen Warenzeichens kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist; einer solchen Eintragung steht eine internationale Registrierung mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik gleich.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Widersprüche gegen internationale Registrierungen nach § 2 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken sowie für Anträge auf Entziehung des Schutzes nach § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken.





§ 10

Auf beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingetragene Marken (Warenzeichen und Dienstleistungsmarken) sind die Vorschriften über die Benutzung (§ 5 Abs. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 und 6 des Warenzeichengesetzes) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist von fünf Jahren am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts beginnt. Auf Marken, die ab diesem Zeitpunkt auf Grund einer Anmeldung nach § 3 Abs. 3 eingetragen werden, sind die Vorschriften des Warenzeichengesetzes über die Benutzung entsprechend anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik international registrierte Marken.





§ 11

Auf Erfindungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gemacht worden sind, sind die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in diesem Gebiet geltenden Vorschriften des Rechts der Arbeitnehmererfindungen anzuwenden.





§ 12

Einer Ausstellung im Sinne des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen steht eine Ausstellung gleich, für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den dort vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften durch Bekanntmachung Ausstellungsschutz gewährt worden ist.





§ 13

Eine über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Rechtsvereinheitlichung, insbesondere die Regelung der Erstreckung bestehender Schutzrechte und anhängiger Anmeldungen auf das jeweils andere Gebiet, bleibt dem künftigen gesamtdeutschen Gesetzgeber vorbehalten.




1. (nicht mehr anzuwenden)

2. Zur Einführung des Urheberrechtsgesetzes gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:

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§ 1

(1) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren.

(2) Entsprechendes gilt für verwandte Schutzrechte.

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§ 2

(1) War eine Nutzung, die nach dem Urheberrechtsgesetz unzulässig ist, bisher zulässig, so darf die vor dem 1. Juli 1990 begonnene Nutzung in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden, es sei denn, daß sie nicht üblich ist. Für die Nutzung ab dem Wirksamwerden des Beitritts ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(2) Rechte, die üblicherweise vertraglich nicht übertragen werden, verbleiben dem Rechteinhaber.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

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§ 3

(1) Sind vor dem Wirksamwerden des Beitritts Nutzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, der sich durch die Anwendung des Urheberrechtsgesetzes ergibt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Nutzungsberechtigte dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Nutzungsberechtigte dem Urheber das Nutzungsrecht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt.

(3) Rechte, die üblicherweise vertraglich nicht übertragen werden, verbleiben dem Rechteinhaber.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

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§ 4

Auch nach Außerkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik behält ein Beschluß nach § 35 dieses Gesetzes seine Gültigkeit, wenn die mit der Wahrnehmung der Urheberrechte an dem Nachlaß beauftragte Stelle weiter zur Wahrnehmung bereit ist und der Rechtsnachfolger des Urhebers die Urheberrechte an dem Nachlaß nicht selbst wahrnehmen will.



Anlage I Kapitel III E III Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422),

mit folgender Maßgabe:

Abweichend von § 27a Abs. 2 Satz 1 kann die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.




1. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel III F III Sachgebiet F - Verfassungsgerichtsbarkeit


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2229),



Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2229)

mit folgenden Maßgaben:

a) § 3 Abs. 2 gilt für Personen, die bis zu ihrer Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet tätig sind, mit der Abweichung, daß sie die Befähigung als Diplomjurist besitzen müssen.

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b) § 22 Abs. 1 Satz 3 ist in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in folgender Fassung anzuwenden:

"Die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beschäftigten vertreten lassen."




b) (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel VIII A III Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. (nicht mehr anzuwenden)

2. § 62 Abs. 2 bis 4, §§ 63, 64, 73, 75 Abs. 3, § 75b Satz 2, §§ 82a, 83 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, sind nicht anzuwenden.

3. Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die §§ 105, 113 bis 114d, 115a, 119a, 133c bis 133f sind nicht anzuwenden.

b) In § 119b sind die Worte '§§ 114a bis 119a' durch die Worte '§§ 115, 116 bis 119' zu ersetzen.

4. (nicht mehr anzuwenden)

5. Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879),

mit folgenden Maßgaben:

a) (nicht mehr anzuwenden)

b) Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ein über 20 Arbeitstage hinausgehender Erholungsurlaub festgelegt ist, gilt dieser bis zum 30. Juni 1991 als vertraglich vereinbarter Erholungsurlaub.

6. Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1037),

mit folgenden Maßgaben:

a) In § 10 Abs. 2 Satz 2 gilt bis zur Geltung des gesamten Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als maßgebendes Lebensalter jeweils das vollendete 65. Lebensjahr.

b) Die Zuständigkeit des Landesarbeitsamtes gemäß §§ 18 bis 20 wird bis zur Bildung der Landesarbeitsämter durch die Zentrale Arbeitsverwaltung wahrgenommen.

c) Entscheidungen gemäß §§ 20 und 21 trifft der Beirat bei der Zentralen Arbeitsverwaltung oder ein von ihm gebildeter Ausschuß, bis Ausschüsse nach § 20 bei den Landesarbeitsämtern gebildet worden sind und bis der bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit gebildete Ausschuß nach § 21 auch für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet zuständig ist.

7. Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),

mit folgenden Maßgaben:

a) § 35 Abs. 2 und § 65 sind nicht anzuwenden.

b) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse von Kapitänen und Besatzungsmitgliedern gelten von diesem Tag an die Vorschriften des Seemannsgesetzes.

c) § 48 gilt mit folgenden Maßgaben:

aa) Anstelle des Absatzes 1 Satz 2 und 3 finden die §§ 115a bis 115e des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung; solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes auf See oder außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes aufhält, ist § 115a Abs. 4 und 5 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied zur Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist.

bb) Ab 1. Juli 1991 ist § 48 Abs. 1 für erkrankte oder verletzte Schiffsleute mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch §§ 10 bis 19 des Lohnfortzahlungsgesetzes mit den in Nummer 4 genannten Maßgaben Anwendung finden.

cc) Absatz 2 findet Anwendung, soweit einem Besatzungsmitglied Ansprüche nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach der Reichsversicherungsordnung nur deshalb nicht zustehen, weil es nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erkrankt ist.

d) (nicht mehr anzuwenden)

e) § 78 gilt mit folgenden Maßgaben:

aa) Anstelle des Absatzes 2 Satz 1 und 2 sind für den erkrankten oder verletzten Kapitän die §§ 115a bis 115e des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden; diese sind auch dann anzuwenden, wenn die Verhinderung an der Dienstleistung wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt eingetreten ist.

bb) (nicht mehr anzuwenden)

8. Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034),

mit folgenden Maßgaben:

a) Das Gesetz ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.

b) (nicht mehr anzuwenden)

9. Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 221),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.

10. Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),

mit folgender Maßgabe:

§ 38 ist nicht anzuwenden.

11. Montan-Mitbestimmungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),

mit folgenden Maßgaben:

a) Bis zum 31. März 1991 ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:

'(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Maßgabe dieses Gesetzes in

a) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Förderung von Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb unter der Aufsicht der Bergbehörden steht,

b) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen und Stahl besteht. Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen einschließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollendem Eisenbahnmaterial, Freiformschmiedestücken und Gießereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist als Erzeugung von Eisen und Stahl anzusehen.'

b) Vom 1. April 1991 an ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:

'(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Maßgabe dieses Gesetzes in

a) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Förderung von Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb unter der Aufsicht der Bergbehörden steht,

b) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen und Stahl besteht. Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen einschließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollendem Eisenbahnmaterial, Freiformschmiedestücken und Gießereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist als Erzeugung von Eisen und Stahl anzusehen

1. in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat am 1. April 1991 nach §§ 4 oder 9 zusammengesetzt ist, oder

2. in einem anderen Unternehmen nach der Verschmelzung mit einem in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder nach dem Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen eines in Nummer 1 bezeichneten Unternehmens, die die genannten Erzeugnisse herstellen oder Roheisen oder Rohstahl erzeugen, auf das andere Unternehmen, wenn dieses mit dem in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes), und solange nach der Verschmelzung oder dem Übergang der überwiegende Betriebszweck des anderen Unternehmens die Herstellung der genannten Erzeugnisse oder die Erzeugung von Roheisen oder Rohstahl ist.

Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für die weitere Verschmelzung sowie für den weiteren Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen.'

12. Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),

mit folgenden Maßgaben:

a) Bis zum 31. Dezember 1991 ist § 6 in folgender Fassung anzuwenden:

'§ 6 Arbeiter und Angestellte

(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer überwiegend manuelle und mechanische Tätigkeiten ausübt. Als Arbeiter gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb Arbeitertätigkeit verrichten.

(2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere

1. Angestellte in leitender Stellung (die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 bleibt unberührt),

2. technische Angestellte im Betrieb, Büro und in der Verwaltung, Meister und andere Angestellte in einer ähnlichen Stellung,

3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreiber,

4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken,

5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer Leistung,

6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege,

7. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Maschinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlichen Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen Seefahrzeugen,

8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.

(3) Soweit Zweifel bei der Feststellung, wer Arbeiter oder Angestellter ist, auftreten, ist davon auszugehen, daß Angestellter ist, wer überwiegend kaufmännische oder büromäßige Tätigkeiten leistet oder andere bei der Arbeit beaufsichtigt. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb Angestelltentätigkeit verrichten.'

b) Zu § 13 wird festgelegt:

Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz finden bis zum 30. Juni 1991 statt. Betriebsräte oder Arbeitnehmervertretungen, die vor dem 31. Oktober 1990 nach demokratischen Grundsätzen von der Belegschaft in geheimer Abstimmung gewählt worden sind, bleiben bis zur Wahl eines neuen Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz, längstens bis zum 30. Juni 1991, im Amt. Sie nehmen die den Betriebsräten nach dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen zustehenden Rechte und Pflichten wahr. Dies gilt nicht in den Betrieben, in denen nach dem Betriebsverfassungsgesetz kein Betriebsrat zu wählen ist.

13. Sprecherausschußgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2316),

mit folgenden Maßgaben:

a) § 37 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

'Die erstmaligen Wahlen des Sprecherausschusses oder des Unternehmenssprecherausschusses finden bis zum 30. Juni 1991 statt.'

b) § 37 Abs. 2 Satz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:

'Sie bleiben bis zur Wahl nach Absatz 1, spätestens bis zum 30. Juni 1991, im Amt.'

14. Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879),

mit folgender Maßgabe:

Bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages ist der geltende Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag mit allen Nachträgen und Zusatzvereinbarungen weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend dem Arbeitsgesetzbuch erfolgt ist. Der Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag tritt ganz oder teilweise außer Kraft, wenn für denselben Geltungsbereich oder Teile desselben ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt. Bestimmungen bisheriger Rahmenkollektivverträge oder Tarifverträge, die im neuen Tarifvertrag nicht aufgehoben oder ersetzt sind, gelten weiter.

Rationalisierungsschutzabkommen, die vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen und registriert worden sind, treten ohne Nachwirkung am 31. Dezember 1990 außer Kraft; soweit Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 1990 die Voraussetzungen der Rationalisierungsschutzabkommen erfüllt haben, bleiben deren Ansprüche und Rechte vorbehaltlich neuer tarifvertraglicher Regelungen unberührt. Die Regelungen des Artikel 20 des Vertrages und der dazu ergangenen Anlagen bleiben unberührt.

vorherige Änderung

15. Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),

mit folgenden Maßgaben:

a) Das Gesetz gilt mit den Maßgaben zu Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV.

b) § 48 ist in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern

mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

aa) In Arbeitsrechtssachen ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich sich der Sitz der Schiedsstelle für Arbeitsrecht befindet, die in der Sache entschieden hat. Wurde die Schiedsstelle nicht angerufen, ist die Sache an diese abzugeben.

bb) Das Kreisgericht ist auch zuständig, wenn die Schiedsstelle für Arbeitsrecht nicht innerhalb von zwei Monaten seit der Antragstellung entschieden hat.

cc) Das Kreisgericht ist ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle für Arbeitsrecht zuständig, wenn

aaa) sich eine Prozeßpartei in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet und Ansprüche aus einem vor der Verhaftung oder vor der Aufnahme in den Strafvollzug begründeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden;

bbb) der Arbeitnehmer aktiven Wehrdienst oder Zivildienst leistet;

ccc) der Arbeitnehmer nicht
mehr im Betrieb arbeitet, weil er ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Betrieb an einem anderen Ort begründet hat.

dd) Besteht in einem Betrieb keine Schiedsstelle für Arbeitsrecht oder braucht diese nicht angerufen zu werden, ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich sich der Sitz des Betriebes befindet. Zuständig ist auch das Kreisgericht, in dessen Bereich

aaa) der Arbeitsort liegt, wenn dieser nicht mit dem Sitz des Betriebes zusammenfällt;

bbb) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat und er zur Zeit der Einleitung des Verfahrens aus dem Betrieb ausgeschieden ist.




15. (nicht mehr anzuwenden)

16. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),

mit folgenden Maßgaben:

a) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

b) §§ 1 bis 18 finden auf Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt werden; die Nachversicherung gemäß § 18 Abs. 6 von Zeiten vor dem 1. Januar 1992 ist ausgeschlossen.

c) §§ 26 bis 30 sind nicht anzuwenden.