| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Jugendschutzgesetz (JuSchG)G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149; Geltung ab 01.04.2003 FNA: 2161-6; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 216 Jugendrecht 2161 Jugendschutz Änderungen / Synopse | 15 Gesetze verweisen aus 34 Artikeln auf JuSchG Abschnitt 1 Allgemeines§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen. (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. |