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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im JuSchG

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149; Geltung ab 01.04.2003
FNA: 2161-6; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 216 Jugendrecht 2161 Jugendschutz
Änderungen / Synopse | 15 Gesetze verweisen aus 34 Artikeln auf JuSchG


Abschnitt 2 Jugendschutz in der Öffentlichkeit



§ 5 Tanzveranstaltungen



(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.