| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Jugendschutzgesetz (JuSchG)G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149; Geltung ab 01.04.2003 FNA: 2161-6; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 216 Jugendrecht 2161 Jugendschutz Änderungen / Synopse | 15 Gesetze verweisen aus 34 Artikeln auf JuSchG Abschnitt 2 Jugendschutz in der Öffentlichkeit§ 8 Jugendgefährdende OrteHält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person 1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten, 2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten. |