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§ 19 - Jugendschutzgesetz (JuSchG)

G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 19 Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien



(1) 1Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus

1.
der oder dem Vorsitzenden,

2.
je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und

3.
weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern.

2Die oder der Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannt. 3Die Behördenleitung schlägt hierfür eine bei der Bundeszentrale beschäftigte Person vor, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. 4Die Behördenleitung kann den Vorsitz auch selbst ausüben. 5Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. 6Die jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Satz 1 Nummer 2 auf eine oberste Landesbehörde übertragen.

(2) 1Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen

1.
der Kunst,

2.
der Literatur,

3.
des Buchhandels und der Verlegerschaft,

4.
der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien,

5.
der Träger der freien Jugendhilfe,

6.
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

7.
der Lehrerschaft und

8.
der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. 2Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildträgern und von Telemedien stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.

(3) 1Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. 2Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht nachkommen.

(4) Die Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden.

(5) 1Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. 2Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.

(6) 1Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. 2In der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben Stimmen erforderlich.





 

Frühere Fassungen von § 19 JuSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 742

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 JuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a JuSchG Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen (vom 01.05.2021)
...  1. im Rahmen des Verfahrens des § 14 Absatz 6 oder 2. durch eine nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle ...
§ 20 JuSchG Vorschlagsberechtigte Verbände
... Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird innerhalb der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen für je eine Beisitzerin ... Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und 8. für die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr. 8 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Bevollmächtigter ... und Jugend eine Beisitzerin oder einen Beisitzer aus. (2) Für die in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen können Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen ...
§ 23 JuSchG Vereinfachtes Verfahren (vom 01.05.2021)
... der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, von denen ein Mitglied einer der in § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muss, die Entscheidung. Die Entscheidung kann im ... entscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung ( § 19 Absatz 5 ). (2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht ...
§ 25 JuSchG Rechtsweg (vom 01.05.2021)
... eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJBGebV)
V. v. 15.12.2021 BGBl. I S. 5206
Anlage BzKJBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... ganz oder im Wesent- lichen inhaltsgleich ist (§ 21 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 5 des Jugendschutzge- setzes - JuSchG - in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2, § 15 ... 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab- satz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium  ... Euro bis 4.600 Euro 1.3 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist 1.500 ... Medien zu streichen ist (§ 21 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1, 3 und 4, § 19 Absatz 5 JuSchG) 2.1 Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf ... Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entschei- dung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer- Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen  ... Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird ... 2.2 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab- satz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der ... Euro bis 2.800 Euro 2.7 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen ...

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
V. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
§ 12 DVO-JuSchG Stellvertretende Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien (vom 29.11.2022)
... Die Reihenfolge, in der die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer nach § 19 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes an den einzelnen Verhandlungen teilnehmen, wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfstelle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
...  1. im Rahmen des Verfahrens des § 14 Absatz 6 oder 2. durch eine nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle ... Länder für den Jugendmedienschutz nicht vorliegt" eingefügt. 14. § 19 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ... der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, von denen ein Mitglied einer der in § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muss, die Entscheidung. Die Entscheidung kann im vereinfachten ... entscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung ( § 19 Absatz 5 )." b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (GebO-BPjM)
V. v. 28.04.2004 BGBl. I S. 691; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 34 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage GebO-BPjM (zu § 3) Gebührenverzeichnis
... ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes - JuSchG - in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 ... nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist zuzüglich der ... Euro bis 1.500 Euro 1.3 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist 1.350 Euro bis ... Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)  ... Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird ... nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird ... nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird ... Euro bis 1.500 Euro 2.7 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird ... ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 JuSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des ... Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist 1.600 ... Euro bis 4.200 Euro 3.3 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist 1.600 Euro ... Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)  ... Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird ... auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird 1.500 ... Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird ... Euro bis 2.600 Euro 4.6 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird ...