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§ 23 - Jugendschutzgesetz (JuSchG)

G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 23 Vereinfachtes Verfahren



(1) 1In einem vereinfachten Verfahren kann die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien über die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien entscheiden, wenn

1.
das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden oder

2.
bei einem Telemedium auf Antrag oder nach einer Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz entschieden wird.

2Im vereinfachten Verfahren treffen die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, von denen ein Mitglied einer der in § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muss, die Entscheidung. 3Die Entscheidung kann im vereinfachten Verfahren nur einstimmig getroffen werden. 4Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung (§ 19 Absatz 5).

(2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht möglich.

(3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen (§ 21 Abs. 7) innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung stellen.

(4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste unter der Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im vereinfachten Verfahren beschließen.

(5) 1Wenn die Gefahr besteht, dass ein Medium kurzfristig in großem Umfange vertrieben, verbreitet oder zugänglich gemacht wird und die endgültige Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in die Liste im vereinfachten Verfahren vorläufig angeordnet werden. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats, aus der Liste zu streichen. 2Die Frist des Satzes 1 kann vor ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängert werden. 3Absatz 1 gilt entsprechend. 4Soweit die vorläufige Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, gilt dies auch für die Verlängerung.





 

Frühere Fassungen von § 23 JuSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 742

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 JuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 JuSchG Rechtsweg (vom 01.05.2021)
... Nachprüfung in einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJBGebV)
V. v. 15.12.2021 BGBl. I S. 5206
Anlage BzKJBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... aufgenommenen Medium ganz oder im Wesent- lichen inhaltsgleich ist (§ 21 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3 , § 19 Absatz 5 des Jugendschutzge- setzes - JuSchG - in Verbindung mit § 14 Absatz ... 1.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhalts- gleich ist ... bis 3.900 Euro 1.2 Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab- satz 5 JuSchG ... der Liste der jugend- gefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1, 3 und 4 , § 19 Absatz 5 JuSchG) 2.1 Entscheidung der oder des ... bis 1.500 Euro 2.2 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen ... gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entschei- dung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste ge- strichen wird ... 2.5 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG ... bis 2.900 Euro 2.6 Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab- satz 5 JuSchG ...

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
V. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
§ 10 DVO-JuSchG Vereinfachtes Verfahren (vom 29.11.2022)
... der Kommission für Jugendmedienschutz zusenden. (2) Die Entscheidung nach § 23 des Jugendschutzgesetzes ergeht ohne mündliche Verhandlung. (3) Der Antrag der Betroffenen nach ... ergeht ohne mündliche Verhandlung. (3) Der Antrag der Betroffenen nach § 23 Absatz 3 des Jugendschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und hat auf die in der Entscheidung benannten ... einzugehen. Gleiches gilt für den Antrag auf Listenstreichung nach § 23 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes . Sind Anträge nicht ausreichend begründet, so kann die oder der Vorsitzende ...
§ 12 DVO-JuSchG Stellvertretende Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien (vom 29.11.2022)
... festgelegt. (3) Die beiden Beisitzerinnen oder Beisitzer, die bei Entscheidungen nach § 23 des Jugendschutzgesetzes mitzuwirken haben, und die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen werden von der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... digitale Ausgaben" eingefügt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 17. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (GebO-BPjM)
V. v. 28.04.2004 BGBl. I S. 691; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 34 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage GebO-BPjM (zu § 3) Gebührenverzeichnis
... Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes - JuSchG - in Verbindung mit § 15 ... im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist 1.000 Euro bis 2.900 ... bis 2.900 Euro 1.2 Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG ... aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)  ... bis 1.300 Euro 2.2 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird ... gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird ... Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er ... bis 1.500 Euro 2.6 Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG ... Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 JuSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. ... im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist 1.200 ... bis 3.500 Euro 3.2 Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er ... aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)  ... im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird ... gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird ... Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), ... 2.600 Euro 4.5 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er ...