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Änderung § 26 JuSchG vom 01.05.2021

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§ 26 JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 26 JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.

(Text neue Fassung)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.


 
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