interne Verweise§ 1 JuSchG Begriffsbestimmungen (vom 01.05.2021) ... Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird. (5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche. (6) ...
§ 3 JuSchG Bekanntmachung der Vorschriften (vom 01.05.2021) ... Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei ...
§ 28 JuSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.05.2021) ... 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt, 12. entgegen § 10 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an ein Kind oder eine jugendliche ... Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen oder den Konsum gestattet, 13. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt, ...
Zitat in folgenden NormenJugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595
Artikel 7 EGBNichtrSchG Inkrafttreten ... Artikel 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft. (3) Artikel 3 (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2) tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBranntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 369
Artikel 1 EZigJuSchG Änderung des Jugendschutzgesetzes ... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... § 28 Absatz 1 Nummer 12 und 13 wird wie folgt gefasst: „12. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an ein Kind oder eine ... einer jugendlichen Person das Rauchen oder den Konsum gestattet, 13. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt ...
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595
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