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§ 2 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin (MilchLAusbStV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 524; aufgehoben durch § 3 V. v. 08.08.2014 BGBl. I S. 1361
Geltung ab 09.03.1991; FNA: 806-21-8-9 Berufliche Bildung
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§ 2 Mindestanforderungen an Gebäude und bauliche Anlagen



In der Ausbildungsstätte sollen Räume vorhanden sein, deren Zahl, Größe und Einrichtung die Voraussetzungen bieten, um die für die Ausbildung notwendigen chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Untersuchungen durchführen zu können.

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