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§ 4 - Schiffbauermeisterverordnung (SchiffbMstrV)

V. v. 18.09.1996 BGBl. I S. 1480; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974
Geltung ab 01.12.1996; FNA: 7110-3-128 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen eines Winkel- oder Rahmenspants,

2.
Anfertigen eines Profilruders,

3.
Anfertigen eines Lukendeckels mit Süll,

4.
Herstellen eines Verbindungsteils zwischen Stahl und Aluminium oder Stahl und nichtrostendem Stahl,

5.
Anfertigen einer Schnürbodenarbeit von Teilbereichen für Neubau, Umbau oder Reparatur.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.