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§ 1 - Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (ZHG§19ZG k.a.Abk.)

G. v. 27.04.1970 BGBl. I S. 415; zuletzt geändert durch G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 29.04.1970; FNA: 8230-28 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung

§ 1



Wer, ohne als Dentist staatlich anerkannt zu sein, die Zahnheilkunde nach § 19 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) weiter ausüben darf, ist im Umfang seiner Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Angehörigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuzulassen.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZHG§19ZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZHG§19ZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZHG§19ZG
... vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) gelten sinngemäß für die in § 1 genannten Personen, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nicht etwas anderes ...
§ 3 ZHG§19ZG
... einzutragen ist. (3) Die Vorbereitungszeit gilt als abgeleistet, wenn die in § 1 genannten Personen ihre Tätigkeit in der Zeit seit Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes ...
§ 5 ZHG§19ZG
... Zulassung bewirkt, daß die in § 1 genannten Personen ordentliche Mitglieder der für ihren Praxisort zuständigen ...