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§ 5 - Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2765; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 31 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 4126-1 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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§ 5 Unzulässige Geschäfte



(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Unternehmensbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind.

(2) 1Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren. 2Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind.





 

Frühere Fassungen von § 5 UBGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.08.2008Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
vom 12.08.2008 BGBl. I S. 1672

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 UBGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 UBGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 UBGG Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis
... Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ...
§ 17 UBGG Widerruf (vom 19.08.2008)
... 6 und § 4 obliegen, 2. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat, 3. entgegen § 5 ... 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder 4. die offene ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
Artikel 2 MoRaKG Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
...  8. In § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und § 17 Nr. 3 werden jeweils die Wörter ...