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§ 23 - Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2765; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 31 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 4126-1 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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§ 23 Mitteilungspflichten der Aktionäre und Gesellschafter bei Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft



(1) 1Wer im Zeitpunkt der Anerkennung einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ein Mutterunternehmen dieser Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist oder eine maßgebliche Beteiligung an ihr hält, hat spätestens zwei Monate nach der Bekanntmachung der Anerkennung im Bundesanzeiger der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der Behörde die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 3 zu machen. 2§ 7 Abs. 3 und § 21a Abs. 1 gelten entsprechend.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Frist an die Stelle der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die Eintragung der Satzungsänderung tritt.

 
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Zitierungen von § 23 UBGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 UBGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 UBGG Übergangsvorschriften für am 1. April 1998 anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
... der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie § 23 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Fristen tritt an die Stelle der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ...
§ 27 UBGG Bußgeldvorschriften (vom 22.07.2013)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in ...