§ 26 - Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2765; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 31 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 4126-1 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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§ 26 Übergangsvorschriften


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, innerhalb von zwölf Jahren mindestens sieben Zehntel der Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich zum Erwerb anzubieten. 2In diesen Fällen ist § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Frist von zehn Jahren eine Frist von zwölf Jahren tritt.

(2) Auf Anteile, welche die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an Unternehmen hält, die weniger als fünf Jahre bestehen, ist § 4 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Frist von fünf Jahren für die Veräußerung von Anteilen eine Frist von zehn Jahren tritt.

(3) Bei Anteilen, welche die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an Unternehmen hält, ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zurechnung bis zum Ablauf von zwölf Jahren nach der Anerkennung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht erfolgt; dies gilt nicht bei Anteilen, bei denen die Frist nach § 25 in der vor dem Inkrafttreten des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung bereits abgelaufen war.

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Zitierungen von § 26 UBGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 UBGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 13 AIFM-UmsG Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
... AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt. 9. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Übergangsvorschrift ...


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