§ 1 UBGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung | § 1 UBGG n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672 |
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(Text alte Fassung) § 1 Grundregel | (Text neue Fassung)§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes |
Ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" Geschäfte der in § 2 Abs. 2 beschriebenen Art betreibt, bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Es unterliegt den Anforderungen und der Aufsicht nach diesem Gesetz. | Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. |