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Änderung § 14 UBGG vom 22.07.2013

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§ 14 UBGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 14 UBGG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden von den zuständigen obersten Landesbehörden wahrgenommen.

(2) Die Behörde entscheidet über die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung. Sie überwacht die Einhaltung der Pflichten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Aktionäre oder Gesellschafter aus der Anerkennung und kann die zur Durchsetzung dieses Gesetzes geeigneten und erforderlichen Anordnungen treffen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden von den zuständigen obersten Landesbehörden wahrgenommen. 2 Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt sich

1. im Fall einer inländischen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem Sitz der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft;

2. im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Inland hat, nach dem Sitz der Geschäftsleitung oder der Betriebsstätte;

3. im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die keine Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland hat und die nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Beteiligungen an inländischen Unternehmen erwirbt, hält, verwaltet und veräußert, nach dem Land, in dem die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft schwerpunktmäßig investiert.

(2) 1 Die Behörde entscheidet über die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung. 2 Sie überwacht die Einhaltung der Pflichten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Aktionäre oder Gesellschafter aus der Anerkennung und kann die zur Durchsetzung dieses Gesetzes geeigneten und erforderlichen Anordnungen treffen.

(3) Es kann ein Zwangsgeld bis zu 250.000 Euro festgesetzt werden.