Änderung § 15a UBGG vom 22.07.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 AIFM-UmsG am 22. Juli 2013 und Änderungshistorie des UBGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15a UBGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 15a UBGG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt


vorherige Änderung

 


Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed