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Änderung § 21 UBGG vom 22.07.2013

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§ 21 UBGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 21 UBGG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich

1. Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie

2. den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.

vorherige Änderung

(2) Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.



2 Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.

(2) 1
Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. 2 Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.


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