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Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)

V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, und des § 42a Abs. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Gesundheit, für Arbeit und Sozialordnung sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


§ 1 Beschreibung der Tätigkeit, Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Geprüfte Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferinnen beraten bei Maßnahmen zur Beseitigung eines Befalls durch Schadorganismen sowie bei Maßnahmen zur Vorbeugung bei gefährdeten Objekten und führen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schadorganismen durch. Sie arbeiten in den Bereichen Holz- und Bautenschutz, Gesundheits- und Vorratsschutz sowie Pflanzenschutz. Jede Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahme ist abgestimmt auf das Objekt und den Schadorganismus. Nach den durchgeführten Arbeiten tragen Geprüfte Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferinnen dafür Sorge, daß keine vermeidbare Gefährdung vom behandelten Objekt ausgeht. Geprüfte Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferinnen gehen in der Regel mit Gefahrstoffen um und müssen diesbezüglich alle berufsbezogenen Gesetze und Regelungen kennen und beachten.

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 und 5 bis 11 durchführen.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Schädlingsbekämpfers in seinem Aufgabenbereich wahrzunehmen:

1.
Durchführen von Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung von Schädlingsbefall, Feststellen von Schädlingsbefall und dessen Ursachen;

2.
Durchführen von Bekämpfungs- und Vorbereitungsmaßnahmen unter Einbeziehung der vor und nach der Schädlingsbekämpfung erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Freigabe;

3.
Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bedienen und Warten der Betriebsmittel, Sichern des Arbeitsbereichs gegen unbefugtes Betreten;

4.
Anwenden von berufsbezogenen Arbeitsschutzvorschriften und Einhalten von relevanten Vorschriften und Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoffverordnung sowie nach Vorschriften zum Schutz von Mensch, Heim- und Nutztier sowie der Umwelt bei Maßnahmen und Arbeitsabläufen nach den Nummern 1 bis 3;

5.
Ausüben der Berufstätigkeit nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin.


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
die regelmäßige Teilnahme an einem Lehrgang nach § 3 in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Zulassungsantrages durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Lehrgangsträgers und

2.
a)
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder

b)
eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit

nachweist. Mindestens zwei Jahre der beruflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b müssen der Umschulung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin dienlich sein und dürfen nicht länger als fünf Jahre vor Antragstellung zurückliegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Dauer und Inhalt des Lehrgangs



(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 364 Unterrichtsstunden.

(2) Im Lehrgang sind Inhalte nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen Gliederung aus folgenden Lernbereichen in den nachstehenden Regelstundenzahlen zu vermitteln:

1.
Fachrechnen in 24 Unterrichtsstunden,

2.
allgemeine Grundlagen der Physik in 12 Unterrichtsstunden,

3.
allgemeine Grundlagen der Chemie in 12 Unterrichtsstunden,

4.
allgemeine Grundlagen der Biologie in 34 Unterrichtsstunden,

5.
allgemeine Grundlagen der Toxikologie in 12 Unterrichtsstunden,

6.
Arbeitsschutz in 6 Unterrichtsstunden,

7.
Grundlagen der Geräte in 10 Unterrichtsstunden,

8.
Gefahrstoffe in 40 Unterrichtsstunden,

9.
Pflanzenschutz in 44 Unterrichtsstunden,

10.
Gesundheits- und Vorratsschutz in 90 Unterrichtsstunden,

11.
Holz- und Bautenschutz in 60 Unterrichtsstunden,

12.
Wirtschafts- und Sozialkunde in 8 Unterrichtsstunden,

13.
Betriebs- und Personalführung in 8 Unterrichtsstunden,

14.
allgemeine Gesprächsführung in 4 Unterrichtsstunden.


§ 4 Teilnahmebescheinigung



Über die regelmäßige Teilnahme an dem Lehrgang nach § 3 ist eine Bescheinigung auszustellen.


§ 5 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile:

1.
einen fachpraktischen Teil,

2.
einen fachtheoretischen Teil und

3.
einen rechtlichen und wirtschaftlichen Teil.

(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.


§ 6 Fachpraktische Prüfung



(1) In der fachpraktischen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer unter Aufsicht jeweils eine Arbeitsprobe aus den drei folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:

1.
Holz- und Bautenschutz,

2.
Gesundheits- und Vorratsschutz,

3.
Pflanzenschutz.

Jede Arbeitsprobe umfaßt folgende aufeinanderbezogene Handlungsschritte:

1.
Erkennen und Bestimmen von Schädlingen, Schädlingsbefall und Schadbildern sowie Feststellen von Ursachen sowie Informieren über notwendige Maßnahmen;

2.
Planen und Darstellen einer Bekämpfungs- oder Vorbeugungsmaßnahme sowie einer Maßnahme zur Minimierung von Rückständen jeweils nach dem Stand der Technik unter Einschluß von Arbeitssicherheit und Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Heim- und Nutztier sowie der Umwelt; Dokumentieren geplanter Arbeiten und deren Vorbereitung;

3.
Durchführen einer Bekämpfungs- oder Vorbeugungsmaßnahme; Durchführen einer Maßnahme zur Minimierung von Rückständen, insbesondere Dekontamination und Reinigung, nach dem Stand der Technik; alle Arbeiten sind jeweils unter Einschluß von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Schutz von Mensch, Heim- und Nutztier sowie der Umwelt durchzuführen; Durchführen von Maßnahmen zur Freigabe; Dokumentieren und Erläutern durchgeführter Arbeiten und deren Vorbereitungen.

(2) Eine Arbeitsprobe soll mindestens eine Stunde dauern; insgesamt soll die Dauer der drei Arbeitsproben sieben Stunden nicht überschreiten.


§ 7 Fachtheoretische Prüfung



(1) In der fachtheoretischen Prüfung ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Technologie,

2.
Technische Mathematik.

(2) Im Prüfungsfach "Technologie" können Kenntnisse geprüft werden über:

1.
Objekte und Materialien:

a)
Strukturen,

b)
Nutzungsarten,

c)
bauphysikalische Grundlagen,

d)
Innenraum- und Baumaterialien,

e)
Freiland,

f)
Ökosysteme;

2.
schädliche Organismen:

a)
Morphologie und Physiologie,

b)
Bestimmung,

c)
Sinnesleitung,

d)
Lebensweise,

e)
Schadbilder,

f)
tierschutzrechtliche Vorschriften;

3.
Resistenz;

4.
Schäden:

a)
der Gesundheit von Mensch, Heim- und Nutztier,

b)
an Vorräten, Lebens- und Futtermitteln,

c)
an Pflanzen,

d)
an Material und Baustoffen,

e)
an Gütern und Geräten;

5.
Schädlingsbekämpfungsmittel:

a)
Formulierungen,

b)
Wirkstoffeigenschaften,

c)
Wirkungsweisen,

d)
toxikologische Daten,

e)
Zulassungen, Prüfzeichen und Listungen,

f)
Materialverträglichkeiten und Inaktivierungsfaktoren,

g)
Gebrauchsanweisung,

h)
Kennzeichnungen,

i)
Sicherheitsdatenblätter,

k)
Verhalten, Verbleib und Wirkung in Innenräumen und in der Umwelt;

6.
Geräte und Verfahren;

7.
Bekämpfungs- und Vorbeugungsmaßnahmen:

a)
Befallsermittlung,

b)
Befallsvorbeugung,

c)
Ursachenermittlung und -beseitigung,

d)
Schadschwellen,

e)
Kundenberatung,

f)
Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungs- und Tötungsverfahren,

g)
Kriterien einer ordnungsgemäßen, insbesondere tierschutzgerechten, Betäubung und Tötung von Tieren,

h)
Vorbereitung der Bekämpfungsmaßnahme,

i)
Durchführung der Bekämpfungsmaßnahme,

k)
Dekontamination,

l)
Erfolgskontrolle,

m)
Freigabe,

n)
integrierte Schädlingsbekämpfung;

8.
Sicherheitsmaßnahmen:

a)
Arbeitsschutz,

b)
Verbraucher- und Anwenderschutz,

c)
Explosions- und Brandschutz,

d)
Erste Hilfe bei Vergiftung,

e)
Umweltschutz,

f)
Lagerung und Transport,

g)
Entsorgung;

9.
Dokumentation.

(3) Im Prüfungsfach "Technische Mathematik" können Kenntnisse geprüft werden über:

1.
Flächen- und Raumberechnungen,

2.
Konzentrations-, Dosierungs- und Mengenberechnungen.

(4) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich durchzuführen und soll in der Regel insgesamt nicht mehr als 195 Minuten dauern. Es ist je Prüfungsfach unter Aufsicht eine Arbeit anzufertigen. Für die Dauer der einzelnen Prüfungsfächer ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 135 Minuten,

2.
in Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten.

(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.


§ 8 Rechtlicher und wirtschaftlicher Teil



(1) Im rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfungsteil können geprüft werden:

1.
Rechtsvorschriften und Regelwerke:

a)
Gefahrstoffe,

b)
Pflanzenschutz,

c)
Gesundheits- und Verbraucherschutz,

d)
Immissionsschutz,

e)
Vertragswesen,

f)
Gewerberecht,

g)
Arbeitsrecht,

h)
Versicherungsrecht,

i)
Haftungsrecht;

2.
Betriebswirtschaft:

a)
Kostenermittlung,

b)
Kosten- und Leistungsrechnung,

c)
Betriebs- und Arbeitsorganisation,

d)
Einkauf, Kundendienst und Auftragsabwicklung;

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(2) Die Prüfung dieses Teils ist schriftlich durchzuführen und soll in der Regel insgesamt 60 Minuten dauern. Es ist unter Aufsicht eine Arbeit anzufertigen.

(3) Die Prüfung im rechtlichen und wirtschaftlichen Teil ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.


§ 9 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Von der Ablegung einer Arbeitsprobe gemäß § 6 oder von der Prüfung in einem Prüfungsfach gemäß § 7 oder von der Prüfung gemäß § 8 kann der Prüfling auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuß in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen der jeweiligen Arbeitsprobe, des Prüfungsfaches oder des Prüfungsteils entspricht.


§ 10 Bestehen der Prüfung



(1) Die drei Prüfungsteile nach den §§ 6, 7 und 8 sind gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§ 6 und 7 ist jeweils eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Arbeitsproben und in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jeder Arbeitsprobe, in jedem Prüfungsteil und im Prüfungsfach "Technologie" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüflings ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1, Seiten 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Arbeitsproben und die in den einzelnen Prüfungsfächern sowie die im rechtlichen und wirtschaftlichen Teil erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


§ 11 Wiederholen der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen, Arbeitsproben und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.


§ 12 Übergangsvorschriften



(1) Die bis zum 29. Februar 2000 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 11 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.


§ 12a Anwendungsregelung


§ 12a wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung ist letztmalig auf Lehrgänge gemäß § 3 anzuwenden, die bis zum 31. Juli 2004 begonnen wurden.


§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) außer Kraft.


Anlage 1 (zu § 10 Abs. 3)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1997 S. 279)


Anlage 2 (zu § 3) Rahmenlehrplan für den Umschulungslehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1997 S. 280 - 292)