Änderung § 6 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 05.04.2017

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 156 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist.

(Text neue Fassung)

Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist.




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