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§ 6 - Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)

neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 6 Arten der Eichung



(1) Bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt (Zweiter Abschnitt).

(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in der Schwimmebene der größten Eintauchung festgestellt (Dritter Abschnitt).

(3) Bei Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportboote), wird die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung im vereinfachten Verfahren (Sportboot-Eichverfahren) festgestellt (Vierter Abschnitt), sofern nicht der Antragsberechtigte die Eichung nach dem Dritten Abschnitt begehrt.



 

Zitierungen von § 6 BinSchEO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BinSchEO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchEO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BinSchEO Verlängerung des Eichscheins
... Eichscheins gültig bleiben. Hiervon ausgenommen sind Eichscheine für Schiffe nach § 6 Abs. 1, die in Staaten ausgestellt worden sind, welche eine Verlängerung durch ...
§ 26 BinSchEO Berechnung
... Die Feststellung der Wasserverdrängung nach § 6 Abs. 2 erfolgt entweder 1. durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... von Schiffen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind § 6 Absatz 1 , §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO nach Zeitaufwand  ... von Schiffen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind § 6 Absatz 2 , §§ 8, 24 bis 29 BinSchEO nach Zeitaufwand  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Artikel 1 1. BinSchKostVÄndV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... von Schiffen, die zur Güterbeför- derung bestimmt sind § 6 Absatz 1 , §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ... von Schiffen, die nicht zur Güter- beförderung bestimmt sind § 6 Absatz 2 , §§ 8, 24 bis 29 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 8 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffseichordnung
... 3 Schiffseichamt § 4 Zentralstelle § 5 (weggefallen) § 6 Arten der Eichung § 7 Voraussetzungen § 8 Eichschein  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... von Schiffen, die zur Güterbeför- derung bestimmt sind § 6 Absatz 1 , §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ... von Schiffen, die nicht zur Güter- beförderung bestimmt sind § 6 Absatz 2 , §§ 8, 24 bis 29 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ...