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§ 9 - Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)

neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 9 Verlängerung des Eichscheins



(1) Die Verlängerung der Geltungsdauer eines Eichscheins kann bei dem Schiffseichamt beantragt werden. Die Geltungsdauer ist zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an Bord und nach einer vom Schiffseichamt für notwendig gehaltenen Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheins zugrunde liegende Schiffseichakte festgestellt wird, daß die Angaben des Eichscheins gültig bleiben. Hiervon ausgenommen sind Eichscheine für Schiffe nach § 6 Abs. 1, die in Staaten ausgestellt worden sind, welche eine Verlängerung durch Schiffseichämter anderer Vertragsparteien ausgeschlossen oder beschränkt haben. Um welche Staaten es sich handelt, wird im Verkehrsblatt bekanntgemacht.

(2) Zur Überprüfung, ob die Angaben des Eichscheins gültig bleiben, werden

1.
Länge, Breite und Leereintauchtiefe an der Stelle jeder Eichmarke kontrolliert und

2.
in Fällen, in denen das Schiff bleibende Formänderungen aufweist, die betreffenden Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen der letzten Eichung verglichen, um festzustellen, ob diese Formänderungen vor oder nach der Eichung eingetreten sind.

Die Angaben des Eichscheins sind nicht mehr als gültig anzusehen, wenn die auf Grund von Veränderungen der Leertauchung oder bleibender Veränderungen der Abmessungen des Schiffskörpers errechnete größte Wasserverdrängung oder größte Tragfähigkeit um mehr als die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen von den bei der letzten vollständigen Eichung festgestellten Werten abweichen.

(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf für Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, um höchstens 15 Jahre und im übrigen um höchstens 10 Jahre verlängert werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Geltungsdauer des Eichscheins kann ausnahmsweise auf begründeten Antrag durch das Schiffseichamt um höchstens sechs Monate ohne eine Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 verlängert werden.

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Zitierungen von § 9 BinSchEO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BinSchEO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchEO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BinSchEO Eichschein (vom 05.06.2014)
... Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, sind diese von Amts wegen nach § 9 Abs. 2 zu überprüfen. (5) Ungültig gewordene Eichscheine werden ...
§ 11 BinSchEO Berichtigungen im Eichschein
... Schiffes, die die Ungültigkeit des Eichscheins nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung erforderlich, ist diese und gegebenenfalls deren ...
§ 38 BinSchEO Nacheichung (vom 18.01.2022)
... Ergibt die Überprüfung nach § 9 Abs. 1 und 2 , daß die Verlängerung des Eichscheins nicht zulässig ist, so ist eine Nacheichung ...
§ 40 BinSchEO Gültigkeit alter Eichscheine (vom 18.01.2022)
... 8 Abs. 1 gegen Abgabe des alten Eichscheins ohne Nacheichung ausgestellt werden, wenn die in § 9 Abs. 1 und 2 für eine Verlängerung vorgesehenen Bedingungen erfüllt ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 4 i. V. m. § 9 Absatz 2 BinSchEO nach Zeitaufwand  ... des Eichscheins auf begründeten Antrag ohne vorausgehende Eichung § 9 Absatz 1 BinSchEO nach Zeitaufwand 6053 Prüfen und Erteilen ... Verlängerung der Geltungsdauer eines Eichscheins § 9 Absatz 5 BinSchEO 42,10 6057 Jede Änderung der Eichbescheinigung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... 601... 6022 von Amts wegen § 8 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 BinSchEO 17 3/5 der Gebühr nach Nummer 6011 ... der Geltungsdauer eines Eichscheins § 9 Abs. 1 BinSchEO 17 3/5 der Gebühr nach Nummer 6011 ... Verlängerung der Geltungs- dauer eines Eichscheins § 9 Abs. 5 BinSchEO 17 25 608 Eintragung von Berichtigungen ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Artikel 1 1. BinSchKostVÄndV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 4 i. V. m. § 9 Absatz 2 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ... der Geltungsdauer des Eichscheins § 9 Absatz 1 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand 6053 Prüfen und ... Verlängerung der Geltungsdauer eines Eichscheins § 9 Absatz 5 BinSchEO 13 28 6057 Jede Änderung der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 8 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffseichordnung
... Arten der Eichung § 7 Voraussetzungen § 8 Eichschein § 9 Verlängerung des Eichscheins § 10 Namensänderung § 11 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 4 i. V. m. § 9 Absatz 2 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ... 6052 Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheins § 9 Absatz 1 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand 6053 Prüfen und ... Verlängerung der Geltungsdauer eines Eichscheins § 9 Absatz 5 BinSchEO 13 28 6057 Jede Änderung der ...