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Änderung § 12 BinSchEO vom 05.06.2014

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§ 12 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung
§ 12 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 2 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung


(Text alte Fassung)

Auf Antrag kann eine auf höchstens 6 Monate befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar

1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 6;

2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 7.

Eine solche Bescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit.

(Text neue Fassung)

Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar

1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3;

2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4.

Eine vorläufige Eichbescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit.