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Änderung § 33 BinSchEO vom 05.06.2014

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§ 33 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung
§ 33 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 2 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Baumuster-Eichung


(1) Ein in Serie hergestelltes Sportboot kann als Baumuster im Sportboot-Eichverfahren geeicht werden, wenn dies als Baumuster-Eichung beantragt wird.

(2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung beizufügen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskörpers, der Antriebsmaschinen - soweit diese fest eingebaut sind -, die Einrichtung und Ausrüstung und die Serien-Ausstattung im einzelnen hervorgeht.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen der Serie, die Einfluß auf das Gewicht haben, unverzüglich der Zentralstelle mitzuteilen.

(4) Abweichend von § 31 Abs. 1 wird die Ebene der größten Eintauchung bei einem Sportboot, das für den Betrieb mit einem Außenbordmotor gebaut ist, ohne das Gewicht des Motors, der Tanks und der Startbatterie festgelegt.

(Text alte Fassung)

(5) Das Ergebnis der Baumuster-Eichung wird in eine Liste aufgenommen, die von der Zentralstelle geführt und fortgeschrieben wird. Die Liste enthält als Ergebnis der Baumuster-Eichung folgende Angaben:

1. Eichzeichen,

2. Hersteller,

3. Typbezeichnung,

4. Länge über alles,

5. größte Breite,

6. Wasserverdrängung bei größter Eintauchung,

7. Baumaterial des Rumpfes,

8. Hersteller, Leistung und Gewicht der Antriebsmaschine.


(Text neue Fassung)

(5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.

(heute geltende Fassung)