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Änderung § 36 BinSchEO vom 05.06.2014

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§ 36 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung
§ 36 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 2 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Eichplakette mit Eichzeichen


(Text alte Fassung)

(1) Ein Sportboot, das im Sportboot-Eichverfahren geeicht oder nach § 34 überprüft ist, erhält anstelle der Eichmarken (§ 20) eine Eichplakette nach dem Muster der Anlage 9 mit aufgedrucktem Eichzeichen.

(Text neue Fassung)

(1) Ein Sportboot, das im Sportboot-Eichverfahren geeicht oder nach § 34 überprüft ist, erhält anstelle der Eichmarken (§ 20) eine Eichplakette nach dem Muster der Anlage 6 mit aufgedrucktem Eichzeichen.

(2) Die Eichplakette besteht aus einer rechteckigen, zerstörbaren Haftfolie von 10,0 x 6,4 Zentimeter Abmessung. Sie trägt einen hellgrün-grauen Guillochen-Sicherheitsunterdruck mit eingearbeitetem Bundesadler; der Aufdruck ist dunkelgrün. Die Eichplakette wird im Sportboot angebracht, und zwar an einer gegen Witterungs- und mechanische Einflüsse weitgehend geschützten Stelle, die nicht ohne Umbau austauschbar ist. Die Stelle wird in der Eichbescheinigung unter der Nummer 9 eingetragen.

(3) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffeichamtes, der Nummer der Eichbescheinigung und dem Zusatz 'Sp'.

(4) Eine Eichplakette für das Baumuster eines Sportboots wird nur erteilt, wenn das Sportboot auch nach § 34 überprüft ist und außer der Eichbescheinigung für das Baumuster (§ 35 Abs. 4) eine Eichbescheinigung für das jeweilige Sportboot (§ 35 Abs. 1) erteilt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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