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Artikel 10 - Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG)

G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2325, 2439; zuletzt geändert durch Artikel 107 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-8 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Artikel 10 (aufgehoben)


Artikel 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert






 

Frühere Fassungen von Artikel 10 ENeuOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 107 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 10 ENeuOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 ENeuOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ENeuOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 107 2. BRBG Änderung des Eisenbahnneuordnungsgesetzes
...  Artikel 8 § 2 und Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2325, 2439), ...