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Änderung Artikel 7 ENeuOG vom 01.01.2015

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Artikel 7 ENeuOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
Artikel 7 ENeuOG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 12 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 7 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

Artikel 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 1 Unfallversicherung

(1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen wurden, gehen auf die Eisenbahn-Unfallkasse über. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt das Nähere durch Rechtsverordnung; darin kann auch durch Rechtsverordnung angeordnet werden, inwieweit Entschädigungsansprüche, die vor dem Übergang auf die Eisenbahn-Unfallkasse entstanden sind, vom Bundeseisenbahnvermögen zu erfüllen sind.

(2) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode der Sozialversicherung nehmen die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die Aufgaben der Vertreterversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsführers der Eisenbahn-Unfallkasse wahr.

(3) Die Eisenbahn-Unfallkasse hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Satzung und innerhalb von zwei Jahren das übrige erforderliche autonome Recht zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die auf Grund von § 575 Abs. 2 Nr. 1 und § 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Verordnungen sowie die Unfallverhütungsvorschriften weiter.

(4) Die Erstausstattung der Eisenbahn-Unfallkasse mit Sachmitteln erfolgt aus dem Bestand des Bundeseisenbahnvermögens. Ein Zahlungsausgleich findet nicht statt. Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.


§ 2 Güterkraftverkehr der Deutschen Bundesbahn

§ 10 Abs. 3 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, gilt nicht für die nach § 2 Abs. 3 der Höchstzahlen-Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 122 dieses Gesetzes geändert worden ist, zu erteilenden Genehmigungen für den Güterfernverkehr sowie für die weitere Erteilung dieser Genehmigungen an die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder an Unternehmen, an denen diese Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.


§ 3 Berufsausbildungsverhältnisse

(weggefallen)


§ 4 Jahresabschlüsse der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn für das Geschäftsjahr 1993

Mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn für das Geschäftsjahr 1993 beauftragt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Entlastung erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.



 
(heute geltende Fassung)