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Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2005 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2005 - AELV 2005)

V. v. 27.09.2004 BGBl. I S. 2393
Geltung ab 30.09.2004; FNA: 8251-10-1-11 Landwirte

Eingangsformel



Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) der zuletzt durch Artikel 188 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:


§ 1



(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2005 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus

1.
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und

2.
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1)

ergeben.

(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem

a)
der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1.000 dividiert,

b)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt und

c)
dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.

Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 113.000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 113.000 Deutsche Mark und unter 500.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)
der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,

b)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und

c)
dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.

Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1212fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,0905fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)
zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,

b)
dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,

c)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und

d)
dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.


§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.0000,8323
26.0000,8203
27.0000,8085
28.0000,7969
29.0000,7855
30.0000,7744
31.0000,7634
32.0000,7527
33.0000,7423
34.0000,7322
35.0000,7223
36.0000,7126
37.0000,7032
38.0000,6940
39.0000,6850
40.0000,6763
41.0000,6678
42.0000,6596
43.0000,6515
44.0000,6437
45.0000,6360
46.0000,6285
47.0000,6212
48.0000,6141
49.0000,6072
50.0000,6004
51.0000,5938
52.0000,5873
53.0000,5810
54.0000,5748
55.0000,5688
56.0000,5629
57.0000,5572
58.0000,5516
59.0000,5461
60.0000,5407
61.0000,5354
62.0000,5303
63.0000,5253
64.0000,5203
65.0000,5155
66.0000,5107
67.0000,5061
68.0000,5016
69.0000,4971
70.0000,4927
71.0000,4884
72.0000,4842
73.0000,4801
74.0000,4761
75.0000,4721
76.0000,4682
77.0000,4644
78.0000,4606
79.0000,4569
80.0000,4533
81.0000,4498
82.0000,4463
83.0000,4428
84.0000,4395
85.0000,4361
86.0000,4329
87.0000,4296
88.0000,4265
89.0000,4234
90.0000,4203
91.0000,4173
92.0000,4144
93.0000,4115
94.0000,4086
95.0000,4058
96.0000,4030
97.0000,4003
98.0000,3976
99.0000,3949
100.0000,3923
101.0000,3898
102.0000,3872
103.0000,3847
104.0000,3822
105.0000,3798
106.0000,3774
107.0000,3750
108.0000,3727
109.0000,3704
110.0000,3682
111.0000,3659
112.0000,3637
113.0000,3615



Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.0000,3557
26.0000,3604
27.0000,3640
28.0000,3667
29.0000,3688
30.0000,3702
31.0000,3711
32.0000,3716
33.0000,3717
34.0000,3714
35.0000,3708
36.0000,3701
37.0000,3691
38.0000,3679
39.0000,3665
40.0000,3651
41.0000,3635
42.0000,3618
43.0000,3600
44.0000,3582
45.0000,3563
46.0000,3543
47.0000,3524
48.0000,3503
49.0000,3483
50.0000,3462
51.0000,3442
52.0000,3421
53.0000,3400
54.0000,3379
55.0000,3358
56.0000,3338
57.0000,3317
58.0000,3296
59.0000,3275
60.0000,3255
61.0000,3234
62.0000,3214
63.0000,3194
64.0000,3174
65.0000,3154
66.0000,3134
67.0000,3115
68.0000,3095
69.0000,3076
70.0000,3057
71.0000,3039
72.0000,3020
73.0000,3001
74.0000,2983
75.0000,2965
76.0000,2947
77.0000,2930
78.0000,2912
79.0000,2895
80.0000,2878
81.0000,2861
82.0000,2844
83.0000,2828
84.0000,2812
85.0000,2795
86.0000,2779
87.0000,2764
88.0000,2748
89.0000,2732
90.0000,2717
91.0000,2702
92.0000,2687
93.0000,2673
94.0000,2658
95.0000,2643
96.0000,2629
97.0000,2615
98.0000,2601
99.0000,2587
100.0000,2573
101.0000,2560
102.0000,2547
103.0000,2533
104.0000,2520
105.0000,2507
106.0000,2495
107.0000,2482
108.0000,2470
109.0000,2457
110.0000,2444
111.0000,2433
112.0000,2420
113.0000,2409



Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
113.0000,3615
150.0000,2975
200.0000,2422
250.0000,2056
300.0000,1795
350.0000,1597
400.0000,1441
450.0000,1316
500.0000,1212



Anlage 4 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
113.0000,2409
150.0000,2044
200.0000,1708
250.0000,1475
300.0000,1303
350.0000,1170
400.0000,1065
450.0000,0978
500.0000,0905