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§ 20 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 20 Höhe der Altersentschädigung



1Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). 2Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. 3Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 vom Hundert. 4Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. 5§ 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 20 AbgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2017Artikel 1 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
vom 11.07.2014 BGBl. I S. 906
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
vom 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 AbgG Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parlamenten
... gezahlt. (2) Für die Höhe der Altersentschädigung gilt § 20 für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundestag entsprechend.  ...
§ 22 AbgG Gesundheitsschäden (vom 29.10.2008)
... Antrag vom Monat der Antragstellung an eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 20 richtet, mindestens jedoch 30 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. ... Gesundheitsschaden infolge eines Unfalls eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 20 um 20 vom Hundert bis höchstens zum Höchstbemessungssatz der ... im Sinne des Absatzes 1, so erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 20 richtet. (3) Die Gesundheitsschädigung ist durch das Gutachten einer ...
§ 23 AbgG Versorgungsabfindung
... weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 19 bis 22 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Bundestag auf Antrag ...
§ 25 AbgG Hinterbliebenenversorgung
... erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 20 bestimmt. (3) Die leiblichen und die als Kind angenommenen Kinder eines ...
§ 25b AbgG Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen (vom 19.11.2020)
... zugrunde liegende, bis zum 31. Dezember 2007 erworbene Bemessungssatz nach § 20 bis zur vierten Anpassung einschließlich um den Faktor 0,5 gekürzt. (4) Ab ... Abschnitt in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung zugrunde liegende Bemessungssatz nach § 20 bis zur achten Anpassung einschließlich um den Faktor 0,5 gekürzt. (5) ...
§ 32 AbgG Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften (vom 19.11.2020)
... Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und die Geldleistungen nach § 12 Abs. 2 und den §§ 20 bis 27 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für ...
§ 35b AbgG Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz (vom 16.07.2014)
... bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Satz 3 und § 25b Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Statt der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Artikel 1 30. AbgGuaÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... auf den nach Satz 2 verminderten Betrag der Altersentschädigung." 5. In § 20 wird in Satz 3 die Angabe „67,5 vom Hundert" durch die Angabe „65 vom ...

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
Artikel 1 27. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... ein Lebensjahr früher. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend." 5. § 20 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der ... in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Satz 3 und § 25b Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Statt der ...