Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 31 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
|

§ 31 Verzicht, Übertragbarkeit



1Ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig. 2Die Ansprüche aus § 12 sind nicht übertragbar. 3Der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. 4Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850ff. der Zivilprozeßordnung.



 

Zitierungen von § 31 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AbgG Amtsausstattung (vom 19.10.2021)
... Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln des Elften ...
§ 51 AbgG Verfahren bei Verstößen (vom 19.10.2021)
... Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (5) In Fällen des § 12 Absatz 3a und des § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
§ 12 EuAbgG Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften (vom 16.07.2014)
... nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament. (4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Artikel 2 30. AbgGuaÄndG Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
... 4. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem ...

Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2394
Artikel 1 31. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b." ...

Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Artikel 1 TraBTAG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... geltend. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (5) In Fällen des § 12 Absatz 3a und des § 44a ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
neugefasst durch B. v. 18.12.1986 BGBl. I 1987 S. 147; aufgehoben durch B. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4830
§ 8 GO-BT Anl1 Verfahren (vom 19.11.2020)
... Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31 Satz 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend. (5) In Fällen des § 12 Abs. 3a und des § ...