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§ 35a - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 35a Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz



(1) 1Für Mitglieder, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angehören, ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen gelten die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung fort. 2§ 25b Abs. 1, 2 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag. 2Für das Übergangsgeld wird der Bemessungsbetrag auf 5.301 Euro festgesetzt. 3Der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung wird mit Wirkung vom 1. Juli 2000 auf 11.683 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001 auf 11.868 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 auf 6.165 Euro, vom 1. Januar 2003 auf 6.263 Euro, vom 1. Januar 2008 auf 6.411 Euro, vom 1. Januar 2009 auf 6.555 Euro, vom 1. Januar 2012 auf 6.805 Euro, vom 1. Januar 2013 auf 7.055 Euro, vom 1. Juli 2014 auf 7.410 Euro und vom 1. Januar 2015 auf 7.765 Euro festgesetzt. 4Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt.

(3) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt.

(4) 1Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, auf die Absatz 1 Anwendung findet, können sich bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag für eine Anwendung der Regelungen des Fünften Abschnitts in der Fassung des Neunzehnten Änderungsgesetzes entscheiden. 2Die Entscheidung ist bindend. 3Verstirbt das Mitglied vor Ausübung des Wahlrechts, findet die jeweils günstigere Fassung Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 35a AbgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2014Artikel 1 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
vom 11.07.2014 BGBl. I S. 906
aktuell vorher 27.08.2011Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und des Abgeordnetengesetzes
vom 23.08.2011 BGBl. I S. 1748
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
vom 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35a AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35a AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25b AbgG Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen (vom 19.11.2020)
... Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung des fiktiven Bemessungsbetrages nach § 35a Abs. 2 Satz 3 wird der der Berechnung der Altersentschädigung nach dem Fünften und Neunten Abschnitt ...
§ 35b AbgG Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz (vom 16.07.2014)
... 1. Juli 2014 auf 8.292 Euro und vom 1. Januar 2015 auf 8.689 Euro festgesetzt. § 35a bleibt unberührt. Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor ...
§ 35c AbgG Übergangsregelungen zum Dreißigsten Änderungsgesetz (vom 16.07.2014)
... Sitzung des 19. Deutschen Bundestages geltenden Fassung Anwendung. Die §§ 35a und 35b bleiben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
§ 10b EuAbgG Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen (vom 16.07.2014)
... Vorschriften des Fünften Abschnitts und § 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 35a , 35b, 35c, 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes finden auf vor dem Inkrafttreten des ...

Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020
Artikel 1 G. v. 27.05.2020 BGBl. I S. 1161
§ 3 AbgAnpAusG Aussetzung für die Altersentschädigung
... die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Artikel 1 30. AbgGuaÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
...  10. § 30 wird aufgehoben. 11. § 33 wird aufgehoben. 12. § 35a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „und vom 1. ... der bis zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages geltenden Fassung Anwendung. Die §§ 35a und 35b bleiben ...

Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und des Abgeordnetengesetzes
G. v. 23.08.2011 BGBl. I S. 1748, 3141
Artikel 2 PartGuaÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... vom 1. Januar 2012 7.960 Euro und vom 1. Januar 2013 8.252 Euro." 2. § 35a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: Nach der Angabe „6.411 Euro" ...

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
Artikel 1 27. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... des nach Satz 1 beschlossenen Anpassungsfaktors die fiktiven Bemessungsbeträge nach § 35a Abs. 2 und § 35b Satz 1. Der Präsident leitet den Fraktionen den entsprechenden ... leitet den Fraktionen den entsprechenden Gesetzesvorschlag zu." 8. § 35a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: Nach der Angabe „6.165 Euro" wird ... 6.411 Euro und vom 1. Januar 2009 auf 6.555 Euro" eingefügt. 9. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt: „§ 35b Übergangsregelungen ... Januar 2008 auf 7.174 Euro und mit Wirkung vom 1. Januar 2009 auf 7.335 Euro festgesetzt. § 35a bleibt unberührt. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte ...