Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 AbgG vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 27. AbgGÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des AbgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 16 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten


(Text alte Fassung)

(1) Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats im Inland Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die Kosten bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis erstattet.

(2) Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf ein Mitglied des Bundestages die Erstattung von Fahrkosten der Deutschen Bahn AG für Reisen im Inland von anderer Seite nicht annehmen. Dies gilt auch für Teilstrecken im Inland anläßlich einer Auslandsreise und wenn Kosten für die Benutzung von Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1 erstattet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. 2 Benutzt es in Ausübung des Mandats im Inland Flugzeuge, Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden die Kosten bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis erstattet.

(2) 1 Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf ein Mitglied des Bundestages die Erstattung von Fahrkosten der Deutschen Bahn AG für Reisen im Inland von anderer Seite nicht annehmen. 2 Dies gilt auch für Teilstrecken im Inland anläßlich einer Auslandsreise und wenn Kosten für die Benutzung von Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1 erstattet werden.


Anzeige