Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 35b AbgG vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35b AbgG, alle Änderungen durch Artikel 1 27. AbgGÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des AbgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 35b AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 35b AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35b Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz


vorherige Änderung

 


(1) Auf alle bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Satz 3 und § 25b Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein gesonderter fiktiver Bemessungsbetrag. Dieser fiktive Bemessungsbetrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 7.174 Euro und mit Wirkung vom 1. Januar 2009 auf 7.335 Euro festgesetzt. § 35a bleibt unberührt. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.

(3) Bei der Berechnung von Ansprüchen und Anwartschaften von Mitgliedern des 16. Deutschen Bundestages gemäß Absatz 1 findet die Mindestzeit nach § 19 in der bis zum Inkrafttreten des Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetzes geltenden Fassung keine Anwendung.

(4) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen sich die Versorgungsansprüche aus solchen des neuen Rechts und solchen nach Absatz 1 zusammensetzen, ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, der sich unter Berücksichtigung des jeweiligen prozentualen Verhältnisses ergibt, mit dem die Versorgung auf der Grundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach Absatz 2 und der Entschädigung nach § 11 errechnet wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)