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Änderung § 30 AbgG vom 16.07.2014

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§ 30 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2014 geltenden Fassung
§ 30 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Anpassungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Bundestag beschließt über die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1. Gleichzeitig bestimmt er unter Anwendung des nach Satz 1 beschlossenen Anpassungsfaktors die fiktiven Bemessungsbeträge nach § 35a Abs. 2 und § 35b Satz 1. Der Präsident leitet den Fraktionen den entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.



 
(heute geltende Fassung) 

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