Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Die auf Artikel
3 beruhenden Teile der
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung können aufgrund der Ermächtigungen in §
15 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 9 und 10 tritt mit Wirkung vom 1. März 1997 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 2, 6 Buchstabe a, Nr. 7 Buchstabe a und c, Nr. 12 sowie Artikel
3 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee treten am 1. Juli 1997 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 4 §
3b Abs. 1 Nr. 2 tritt am Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Nachfolgerichtlinie, die die zweite Schadstoffstufe (Euro 4) regelt, zu der
Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 96/69/EG (ABl. EG Nr. L 282 S. 64), beschlossen wird, und zwar mit den Euro-4-Grenzwerten der Nachfolgerichtlinie. Im übrigen tritt Artikel 1 Nr. 4 am 1. Juli 1997 in Kraft.
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einer Erfahrungszeit von fünf Jahren durch die Bundesregierung überprüft. In diese Überprüfung ist insbesondere die Umlegung der Kraftfahrzeugsteuer auf die Mineralölsteuer einzubeziehen.