Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 - KraftStÄndG 1997)

G. v. 18.04.1997 BGBl. I S. 805
Geltung ab 25.04.1997; FNA: 611-17-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Eingangsformel
Artikel 1 bis 3 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 6 Überprüfung

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 bis 3 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 bis 3 wird in 2 Vorschriften zitiert


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Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung können aufgrund der Ermächtigungen in § 15 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

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Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 9 und 10 tritt mit Wirkung vom 1. März 1997 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 2, 6 Buchstabe a, Nr. 7 Buchstabe a und c, Nr. 12 sowie Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee treten am 1. Juli 1997 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 4 § 3b Abs. 1 Nr. 2 tritt am Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Nachfolgerichtlinie, die die zweite Schadstoffstufe (Euro 4) regelt, zu der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/69/EG (ABl. EG Nr. L 282 S. 64), beschlossen wird, und zwar mit den Euro-4-Grenzwerten der Nachfolgerichtlinie. Im übrigen tritt Artikel 1 Nr. 4 am 1. Juli 1997 in Kraft.

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Artikel 6 Überprüfung



Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einer Erfahrungszeit von fünf Jahren durch die Bundesregierung überprüft. In diese Überprüfung ist insbesondere die Umlegung der Kraftfahrzeugsteuer auf die Mineralölsteuer einzubeziehen.



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