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§ 8f - Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
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§ 8f Anwendungsbereich


§ 8f hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Für im Inland öffentlich angebotene nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, für Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), oder für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds muss der Anbieter einen Verkaufsprospekt nach diesem Abschnitt veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist. Die Prospektpflicht nach Satz 1 gilt auch für Namensschuldverschreibungen.

(2) Ausgenommen von der Prospektpflicht sind:

1.
Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,

2.
Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds im Sinne der §§ 1 und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden,

3.
Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden oder bei denen der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigt oder bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 Euro je Anleger beträgt,

4.
Angebote nur an Personen, die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere oder die in Absatz 1 genannten Vermögensanlagen erwerben oder veräußern,

5.
Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die Teil eines Angebots sind, für das bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist,

6.
Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die einem begrenzten Personenkreis oder nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von einem mit seinem Unternehmen verbundenen Unternehmen angeboten werden,

7.
Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die ausgegeben werden

a)
von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit, sofern er nicht innerhalb der letzten fünf Jahre seine Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden hat, oder einem Staat, der mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen hat,

b)
von einer Gebietskörperschaft der in Buchstabe a genannten Staaten,

c)
von einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört,

d)
von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes oder einem Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes erbringt, oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, das regelmäßig seinen Jahresabschluss offen legt; mit Ausnahme der Ausgabe von Namensschuldverschreibungen muss die Ausgabe dauerhaft oder wiederholt erfolgen; eine wiederholte Ausgabe liegt vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor dem öffentlichen Angebot mindestens eine Emission innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden ist, oder

e)
von einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihre Tätigkeit unter einem Staatsmonopol ausübt und die durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder für deren Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1 ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines seiner Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer die unbedingte und unwiderrufliche Gewährleistung für ihre Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat,

8.
Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die bei einer Verschmelzung von Unternehmen angeboten werden oder die als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angeboten werden,

9.
Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die vor dem 1. Juli 2005 veräußert worden sind und nach dem 1. Juli 2005 öffentlich auf einem Markt angeboten werden, der regelmäßig stattfindet, geregelte Funktions- und Zugangsbedingungen hat, für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist und unter der Verantwortung seines Betreibers steht.


Text in der Fassung des Artikels 8 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz G. v. 16. Juli 2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 1. November 2007

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Frühere Fassungen von § 8f Verkaufsprospektgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 8 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 13 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8f Verkaufsprospektgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8f VerkProspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkProspG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8g VerkProspG Prospektinhalt
... eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 zu ermöglichen. Bestehen die Anteile an einem Treuhandvermögen im Sinne des ... 1 zu ermöglichen. Bestehen die Anteile an einem Treuhandvermögen im Sinne des § 8f Abs. 1 und besteht dieses ganz oder teilweise aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so muss der ... wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 oder bei dem Kreis der mit dem Angebot angesprochenen Anleger besondere Umstände ...
§ 8i VerkProspG Hinterlegungsstelle, Rechte der Hinterlegungsstelle, sofortige Vollziehung
... Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen nach § 8f Abs. 1 zu erstellenden Verkaufsprospekt vor seiner Veröffentlichung der Bundesanstalt als ... übermitteln. (2) Der Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen nach § 8f Abs. 1 darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung ... Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 8f Abs. 1 keinen ... des § 8f Abs. 1, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 8f Abs. 1 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat oder der Verkaufsprospekt nicht die Angaben ... zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1, 2 Satz 1, § 8f Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 sowie 12, oder 2. zur Prüfung, ...
§ 9 VerkProspG Frist und Form der Veröffentlichung
... Zahlstellen bereitgehalten wird. Bei einem Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem ist der Verkaufsprospekt auch ...
§ 11 VerkProspG Veröffentlichung ergänzender Angaben
... die für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 von wesentlicher Bedeutung sind, so hat der Anbieter die Veränderungen während ...
§ 12 VerkProspG Hinweis auf Verkaufsprospekt
... in denen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlagen hingewiesen ...
§ 13 VerkProspG Haftung bei fehlerhaftem Prospekt
... inländischen Börse zugelassen sind, oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 wesentliche Angaben in einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder in einem ...
§ 13a VerkProspG Haftung bei fehlendem Prospekt
... inländischen Börse zugelassen sind, oder von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 kann, wenn ein Prospekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes oder ... ein Prospekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes oder entgegen § 8f Abs. 1 Satz 1 oder § 8f nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten und dem Anbieter ... 3 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes oder entgegen § 8f Abs. 1 Satz 1 oder § 8f nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldner die ... Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem ... entsprechend. (3) Werden Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein ...
§ 17 VerkProspG Bußgeldvorschriften
... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 8f Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8g Abs. 2 einen Verkaufsprospekt nicht ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 32 VermAnlG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2022)
... 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wurden Verkaufsprospekte entgegen § 8f Absatz 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung nicht veröffentlicht, ist für die daraus ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 8 FRUG Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
...  8f Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 13 EGSCE Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
...  8f Abs. 2 Nr. 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 ...

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 15 VermAnlGEG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... 3464) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „§ 8f Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des ... der Anteile anzugeben;". b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8f Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des ...
Artikel 17 VermAnlGEG Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
... „§ 7 des Vermögensanlagengesetzes" und die Wörter „§ 8f Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des ...


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