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§ 8j - Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
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§ 8j Werbung



(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8i Abs. 2 irrezuführen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören.

 
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Zitierungen von § 8j Verkaufsprospektgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8j VerkProspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkProspG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 VerkProspG Bußgeldvorschriften
... rechtzeitig vorlegt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8j Abs. 1 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1824
Artikel 1 1. VermVerkProspGebVÄndV
...  2.000 8 Untersagung von irreführender Werbung (§ 8j Abs. 1 VerkProspG) 1.000 9 Gestattung der Erstellung eines ...