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§ 12 - Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
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§ 12 Hinweis auf Verkaufsprospekt



Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlagen hingewiesen wird, einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufzunehmen.



 

Zitierungen von § 12 Verkaufsprospektgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VerkProspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkProspG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8i VerkProspG Hinterlegungsstelle, Rechte der Hinterlegungsstelle, sofortige Vollziehung
... Pflichten nach den Absätzen 1, 2 Satz 1, § 8f Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 sowie 12 , oder 2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die Angaben ...
§ 17 VerkProspG Bußgeldvorschriften
... Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 7. entgegen § 12 einen Hinweis nicht oder nicht richtig aufnimmt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...