Artikel 102b - Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Artikel 102b Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012


Artikel 102b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 1 Ausfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien


(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert nicht

1.
die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 2, 4, 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) gebotenen Maßnahmen zur Verwaltung, Glattstellung und sonstigen Abwicklung von Kundenpositionen und Eigenhandelspositionen des Clearingmitglieds,

2.
die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gebotenen Maßnahmen der Übertragung von Kundenpositionen sowie

3.
die nach Artikel 48 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gebotene Verwendung und Rückgewähr von Kundensicherheiten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung.

§ 2 Unanfechtbarkeit


Die nach § 1 zulässigen Maßnahmen unterliegen nicht der Insolvenzanfechtung.


Text in der Fassung des Artikels 9 EMIR-Ausführungsgesetz G. v. 13. Februar 2013 BGBl. I S. 174 m.W.v. 16. Februar 2013

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Frühere Fassungen von Artikel 102b EGInsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2013Artikel 9 EMIR-Ausführungsgesetz
vom 13.02.2013 BGBl. I S. 174

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Zitierungen von Artikel 102b EGInsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 102b EGInsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGInsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 9 EMIR-AG Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
... 19 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird folgender Artikel 102b eingefügt: „Artikel 102b Durchführung der Verordnung (EU) Nr. ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 3 InsVEU/2015/848-DG Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
...  Artikel 102b des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das ...


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