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Artikel 103i - Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Artikel 103i Überleitungsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz


Artikel 103i hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Verfahren anzuwenden, deren Eröffnung nach dem 31. Dezember 2015 beantragt worden ist.



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Frühere Fassungen von Artikel 103i EGInsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 103i EGInsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 103i EGInsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGInsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird folgender Artikel 103i eingefügt: „Artikel 103i Überleitungsvorschrift zum ... geändert worden ist, wird folgender Artikel 103i eingefügt: „Artikel 103i Überleitungsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz § 22a Absatz 1 ...