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Änderung § 5 MonAwV vom 21.08.2008

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§ 5 MonAwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 5 MonAwV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Sortengeschäft


Institute, die das Sortengeschäft betreiben, haben zusätzlich zum Monatsausweis anzugeben

1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäftes eingeschaltet haben;

2. den Sortenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen Währungen, am letzten Kalendertag eines jeden Monats zum Geschäftsschluß während des Berichtzeitraums;

(Text alte Fassung)

3. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem Schwellenwert des § 2 des Geldwäschegesetzes und Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unterhalb dieses Schwellenwertes.

(Text neue Fassung)

3. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem Schwellenwert von 15.000 Euro und Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unterhalb dieses Schwellenwertes.

Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, und Reiseschecks in ausländischer Währung.